Rechtsprechung
| BVerwG, 29.08.1958 - IV C 179.56 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8)
- BVerwG, 24.06.1959 - IV C 404.58
Rechtsmittel
Kriegsbedingtes Ruhen einer beruflichen Tätigkeit kann zwar nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugunsten des Geschädigten unberücksichtigt bleiben (z.B. BVerwG III C 398.56, BVerwGE 5, 245, RLA 1959, 107 und BVerwG IV C 179.56 in RLA 1958, 329, ZLA 1959, 41).Der erkennende Senat hat vielmehr in seinemUrteil vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 179.56 - ausgesprochen, daß eine vorübergehende Unterbrechung der lastenausgleichsrechtlich erheblichen Tätigkeit - hier fünfjährige Tätigkeit im eigenen Betrieb - der Feststellung dann nicht entgegensteht, wenn der Berechtigte den festen Willen hat, die Tätigkeit nach einer bestimmten Zeit - hier Beendigung der weiteren Berufsausbildung und Ablegung der entsprechenden Meisterprüfungen - wieder aufzunehmen, und nach den gesamten tatsächlichen Umständen, die bei Eintritt der Unterbrechung gegeben sind, eine Wiederaufnahme der Tätigkeit zur beabsichtigten Zeit ohne weiteres möglich erscheint.
- BVerwG, 15.03.1962 - III C 264.60
Rechtsmittel
Der IV. Senat hat in seinem Urteil vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 179.56 - (RLA 1958 S. 329 = ZLA 1959 S. 41) ausgesprochen, daß die Existenzgrundlage bei einer vorübergehenden Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit erhalten bleibe, wenn der Berechtigte den festen Willen habe, die Tätigkeit nach einer bestimmten Zeit wieder aufzunehmen, und daß nach den bei Eintritt der Unterbrechung gegebenen Umständen eine Wiederaufnahme der Tätigkeit zur beabsichtigten Zeit ohne weiteres möglich erscheine. - BVerwG, 03.08.1961 - IV B 276.59
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- Verwiesen wird zunächst auf die Urteile vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 404.58 - [RLA 1960, 22], vom 21. November 1958 - BVerwG IV C 29.57 - [RLA 1959, 168], vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 179.56 - [RLA 1958, 329], vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 240.55 - [RLA 1957, 365] und vom 3. Februar 1961 - BVerwG IV C 72.60 - [ZLA 1961, 214].
- BVerwG, 17.09.1964 - III C 86.64
Schaden wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es für die Anerkennung eines Kriegssachschadens an Gegenständen der Berufsausübung, an Betriebsvermögen oder, auch an solchen Gegenständen, die eine Existenzgrundlage begründeten, zwar erforderlich sei, daß diese Gegenstände im Schadens Zeitpunkt ihrem Zweck entsprechend benutzt worden seien, eine vorübergehende Nichtbenutzung jedoch unschädlich sei, wenn die Absicht bestanden habe, die Gegenstände später wieder in den ursprünglichen Gebrauch zu nehmen (vgl.Urteile vom 26. September 1957 - BVerwG III C 398.56 - [BVerwGE 5, 245];vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 179.56 - [RLA 1958, 329 = ZLA 1959, 41]; vom 21. November 1958 - BV rwG IV C 29.57 - [ZLA 1959, 183];vom 15. März 1962 - BVerwG III C 264.60 - [IFLA 1963, 75 = ZLA 1962, 293]; aber auchvom 13. Februar 1958 - BVerwG III C 1.57 - [BVerwGE 6, 188]). - BVerwG, 26.01.1962 - IV C 4.61
Antrag auf Kriegsschadenrente - Zugehörigkeit der Tochter zum elterlichen …
Diesen Gedanken hatte der Senat auch bereits zugrunde gelegt, als es um die Anerkennung der Existenzgrundlage im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG ging (BVerwG IV C 179.56 in ZLA 1959, 41). - BVerwG, 08.10.1958 - III B 120.58
Rechtsmittel
Daraus ergibt sich im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 29. August 1958 - BVerwG IV C 179.56 - die im Revisionsverfahren zu klärende grundsätzliche Frage, inwieweit für die Feststellung des Verlustes der Existenzgrundlage wegen Hausratschadens die Aufgabe der Nutzung dieses Hausrats unberücksichtigt bleiben kann, auch wenn die Aufgabe der Nutzung zum Zwecke der Zimmervermietung nicht auf Kriegsumstände zurückzuführen war, und ob notfalls die Meinung des Geschädigten über die Notwendigkeit, infolge Kriegsausbruchs die Zimmervermietung aufzugeben, als kriegsbedingte Ursache für die Aufgabe ausreicht. - BVerwG, 17.11.1960 - IV B 26.60
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Es bedarf einer grundsätzlichen Klärung zu § 261 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes, unter welchen Voraussetzungen die Abwesenheit einer Tochter vom väterlichen Haushalt bei dem Tode des Vaters als vorübergehend und damit als rechtlich unerheblich angesehen werden kann (vgl. Urteil BVerwG IV C 179.56 in RLA 1958 S. 329). - BVerwG, 16.01.1959 - IV C 399.57
Rechtsmittel
Soweit die Klägerin vorübergehende Nichtvermietung dieses Zimmers behauptet, sei auf das Urteil BVerwG IV C 179.56 in RLA 1958 S. 329 verwiesen, in dem die Bedeutung des vorübergehenden Wegfalls der Existenzgrundlage behandelt wird.
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