Rechtsprechung
| BVerwG, 17.08.1959 - IV C 189.59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Hannover, 24.04.1959 - II A 228/58
- BVerwG, 17.08.1959 - IV C 189.59
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 24.01.1958 - IV C 183.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 17.08.1959 - IV C 189.59
Unabdingbare Voraussetzung einer Entschädigung für Verlust von Betriebsvermögen ist die Tatsache, daß ein Betrieb jemals vorhanden war (BVerwG IV C 183.56).Der beschließende Senat hat dahin erkannt, daß der bloße innere Entschluß des Eigentümers, ein Wirtschaftsgut einem demnächst zu eröffnenden Betrieb einzugliedern, nicht die Eigenschaft als Betriebsvermögen oder einen Teil desselben begründet, daß es vielmehr auf die tatsächliche Einordnung dieses Gutes in den Betrieb ankommt, daß also ein Betrieb bereits vorhanden sein muß(Urteil vom 24. Januar 1958 - BVerwG IV C 183.56 - in ZLA 1958, 135, RLA 1958, 168).
- BVerwG, 01.10.1958 - IV C 240.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 17.08.1959 - IV C 189.59
Die vorübergehende Stillegung des Betriebes steht einer Entschädigung unter bestimmten Voraussetzungen nicht entgegen (BVerwG IV C 240.56).
- BVerwG, 23.06.1964 - III B 143.63
Rechtsmittel
Durch die Rechtsprechung ist geklärt, daß Voraussetzung einer Entschädigung für den Verlust von Betriebsvermögen die Tatsache ist, daß ein Betrieb jemals vorhanden war oder, falls die Feststellung des Verlustes von Gegenständen der Berufsausübung beansprucht wird, daß der Beruf im Zeitpunkt des geltend gemachten Verlustes tatsächlich - nachhaltig - ausgeübt worden ist (siehe hierzu Entscheidungen vom 13. Februar 1958 [BVerwGE 6, 188]; vom 17. August 1959 - BVerwG IV C 189.59 - [RLA 1959, 315]; vom 26. November 1959 - BVerwG III C 132.58 - vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 153.59 - und vom 28. November 1962 - BVerwG V C 143.62 -). - BVerwG, 29.07.1960 - III B 1.60
Abstellen auf die beruflichen Absichten bei Feststellung von Schäden an einem …
Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Einordnung dieses Guts in einen bereits vorhandenen Betrieb(Beschluß vom 17. August 1959 - BVerwG IV C 189.59 - [RLA 1959 S. 315]). - BVerwG, 10.05.1961 - IV C 153.59
Rechtsmittel
Entsprechend diesem aus dem Bewertungsrecht entnommenen Begriff des Betriebsvermögens haben beide mit Lastenausgleichsrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts bisher entschädigungsfähiges Betriebsvermögen nur dann anerkannt, wenn der Betrieb jemals bestanden hatte (BVerwG IV C 189.59 in ZLA 59, 310 und BVerwG III B 1.60 in ZLA 60, 349). - BVerwG, 20.11.1961 - IV B 121.60
Versagung des Armenrechts
Daß ein Schaden an Betriebsvermögen nur festgestellt werden kann, wenn das Schadensereignis das Vermögen eines Betriebes betroffen hat, der bei Schadenseintritt zumindest fertig eingerichtet war und dessen Eröffnung für einen bestimmten Zeitpunkt bevorstand, aber nur durch kriegsbedingte Umstände unterblieben ist, hat der beschließende Senat in Fortsetzung der feststehenden Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung von Schäden an Betriebsvermögen (vgl. u.a. BVerwG IV C 189.59 [ZLA 59, 310] und BVerwG III B 1.60 [ZLA 60, 349]) in seinemUrteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 153.59 - bereits entschieden.
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