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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.12.1959 - IV C 199.59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,1129
BVerwG, 16.12.1959 - IV C 199.59 (https://dejure.org/1959,1129)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.1959 - IV C 199.59 (https://dejure.org/1959,1129)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 1959 - IV C 199.59 (https://dejure.org/1959,1129)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 431
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 31.01.1980 - 3 C 18.79

    Bindung der Ausgleichsbehörde an eine im Verfahren der Finanzbehörden früher …

    Wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1959 - BVerwG 4 C 199.59 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 21], vom 12. Oktober 1962 - BVerwG 4 C 76.61 - [ZLA 1963, 171], vom 18. Oktober 1962 - BVerwG 3 C 46.61 - [ZLA 1963, 107] und vom 24. März 1964 - BVerwG 3 C 107.62 - [Buchholz 427.2 § 33 Nr. 1]) zutreffend ausgeführt hat, soll durch die vorgenannten Vorschriften eine unterschiedliche Schadensberechnung auf der Abgabenseite einerseits und auf der Leistungsseite andererseits verhindert werden.
  • BVerwG, 18.02.1964 - IV C 115.62

    Rechtliche Ausgestaltung der Bindungswirkung der Ausgleichsbehörde an die …

    Das ist dann der Fall, wenn die Finanzbehörden eine Schadensberechnung für erlittene Kriegssachschäden bei der Veranlagung der Vermögensabgabe vorgenommen haben und diese Berechnung für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung gewesen ist (vgl. hierzu dieUrteile des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1962 - BVerwG IV C 76.61 - undvom 16. Dezember 1959 - BVerwG IV C 199.59 [Buchholz BVerwG 427.2, § 13 FG Nr. 21]).
  • BVerwG, 18.10.1962 - III C 46.61

    Rechtsmittel

    In diesen beiden Fällen ist der Schaden von den Ausgleichsämtern selbständig zu ermitteln, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Entscheidung vom 16. Dezember 1959 - BVerwG IV C 199.59 - ausgesprochen hat.
  • BVerwG, 24.03.1964 - III C 107.62

    Feststellung eines Kriegssachschadens

    Sie ist es dann nicht, wenn der Schaden so gering ist, daß er auf die Höhe der Vermögensabgabe nicht einwirkt oder so hoch ist, daß es einer genauen Schadensfeststellung nicht mehr bedurfte, weil auch bei einem niedrigeren Schaden bereits der Höchstbetrag für die Minderung der Vermögensabgabe erreicht war (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1962 - BVerwG III C 46.61 - [ZLA 1963, 107 = RLA 1963, 231] und die Urteile des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1959 - BVerwG IV C 199.59 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 13 FG Nr. 21 = MDR 1960, 431], vom 12. Oktober 1962 - BVerwG IV C 76.61 - [ZLA 1963, 171 = IFLA 1963, 142 = RLA 1964, 60] und vom 18. Februar 1964 - BVerwG IV C 115.62 -).
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