Rechtsprechung
| BVerwG, 24.05.1955 - IV C 2.55 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- LVG Oldenburg, 16.11.1954 - Spruchbuch Nr. 306/54
- BVerwG, 24.05.1955 - IV C 2.55
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 02.07.1954 - IV C 11.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.05.1955 - IV C 2.55
Er rügt Verkennen des Begriffes "Sparkonto", nimmt insoweit auf das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 1954 - IV C 11.54 - Bezug und vertritt die Ansicht, daß auch die Vereinbarung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist an dem Charakter des Kontos als Depositenkonto nichts geändert habe.Ausnahmsweise können auch sogenannte Depositenkonten bei Vorliegen besonderer Umstände als Spareinlagen angesehen werden, insbesondere wenn die im Bankbuch eingedruckten Bedingungen der Bank über Einzahlung, Verzinsung und Rückzahlung den für Spareinlagen nach §§ 22 ff. KWG vorgeschriebenen Voraussetzungen entsprechen (BVerwG IV C 11.54, IV C 38.54, IV C 56.54, IV C 88.54).
Der einseitige oder nur innere Wille des Einlegers, ein Konto zu Sparzwecken zu errichten, reicht nach der bereits erwähnten feststehenden Rechtsprechung des erkennenden Senats ebensowenig für die Annahme einer Spareinlage im Sinne von § 1 WAG (§ 22 KWG) wie die Tatsache aus, daß der Einleger das Konto wirtschaftlich als ein Sparkonto angesehen und behandelt hat (IV C 11.54).
- BVerwG, 01.10.1954 - IV C 38.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.05.1955 - IV C 2.55
Er verweist zur Begründung auch noch auf das Urteil des Senats vom 1. Oktober 1954 - IV C 38.54 -.Ausnahmsweise können auch sogenannte Depositenkonten bei Vorliegen besonderer Umstände als Spareinlagen angesehen werden, insbesondere wenn die im Bankbuch eingedruckten Bedingungen der Bank über Einzahlung, Verzinsung und Rückzahlung den für Spareinlagen nach §§ 22 ff. KWG vorgeschriebenen Voraussetzungen entsprechen (BVerwG IV C 11.54, IV C 38.54, IV C 56.54, IV C 88.54).
- BVerwG, 22.04.1955 - IV C 56.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.05.1955 - IV C 2.55
Ausnahmsweise können auch sogenannte Depositenkonten bei Vorliegen besonderer Umstände als Spareinlagen angesehen werden, insbesondere wenn die im Bankbuch eingedruckten Bedingungen der Bank über Einzahlung, Verzinsung und Rückzahlung den für Spareinlagen nach §§ 22 ff. KWG vorgeschriebenen Voraussetzungen entsprechen (BVerwG IV C 11.54, IV C 38.54, IV C 56.54, IV C 88.54). - BVerwG, 26.11.1954 - IV C 88.54
Auszug aus BVerwG, 24.05.1955 - IV C 2.55
Ausnahmsweise können auch sogenannte Depositenkonten bei Vorliegen besonderer Umstände als Spareinlagen angesehen werden, insbesondere wenn die im Bankbuch eingedruckten Bedingungen der Bank über Einzahlung, Verzinsung und Rückzahlung den für Spareinlagen nach §§ 22 ff. KWG vorgeschriebenen Voraussetzungen entsprechen (BVerwG IV C 11.54, IV C 38.54, IV C 56.54, IV C 88.54).
- BVerwG, 28.07.1959 - IV B 104.59
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung einer …
Daß es nicht auf den Sparwillen, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Geldinstitut ankommt, hat der beschließende Senat nicht nur für den Bereich des Währungsausgleichsgesetzes, sondern auch für den der Altsparergesetze wiederholt entschieden (vgl. BVerwG IV C 11.54 vom 2. Juli 1954 , BVerwG IV C 2.55 vom 24. Mai 1955 , BVerwG IV C 72.57 vom 27. November 1957). - BVerwG, 29.07.1959 - IV C 158.59
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung einer …
Daß es nicht auf den Sparwillen, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Geldinstitut ankommt, hat der beschließende Senat außer für den Bereich des Währungsausgleichsgesetzes und für den des Altspargesetzes wiederholt entschieden (vgl. BVerwG IV C 11.54 vom 2. Juli 1954 , BVerwG IV C 2.55 vom 24. Mai 1955 , BVerwG IV C 72.57 vom 27. November 1957). - BVerwG, 27.11.1957 - IV C 72.57
Rechtsmittel
Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß es nicht auf den Sparerwillen, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zum Geldinstitut ankommt (vgl. BVerwG IV C 11.54 vom 2. Juli 1954; BVerwG IV C 2.55 vom 24. Mai 1955).
- BVerwG, 14.07.1959 - IV B 131.59
Rechtsmittel
Daß es nicht auf den Sparwillen, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Geldinstitut ankommt, hat der beschließende Senat wiederholt entschieden (vgl. BVerwG IV C 11.54vom 2. Juli 1954, BVerwG IV C 2.55 vom 24. Mai 1955, BVerwG IV C 72.57 vom 27. November 1957). - BVerwG, 21.10.1964 - V C 48.63
Anwendung des Begriffs Kapitalanlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 6 Altsparergesetz …
Dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Sparanlage nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 ASpG bereits mehrfach hervorgehobene Rechtsgedanke (Urteil vom 2. Juli 1954 - BVerwG IV C 11.54 - in BVerwGE 1, 181 [BVerwG 02.07.1954 - IV C 11/54]; Urteil vom 24. Mai 1955 - BVerwG IV C 2.55 - nicht veröffentlicht; Beschluß vom 27. November 1957 - BVerwG IV C 72.57 - nicht veröffentlicht) gilt auch für die Beurteilung der "sonstigen privatrechtlichen Ansprüche" als Altsparanlagen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 6 ASpG. - BVerwG, 05.09.1958 - IV B 198.58
Revision in Sachen Lastenausgleichsstreitigkeiten
Das Bundesverwaltungsgericht, hat wiederholt entschieden, daß es für die Beurteilung, ob eine Spareinlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziff, 1 ASpG vorliegt, nicht auf den Sparerwillen, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zum Geldinstitut ankommt (Bundesverwaltungsgericht, 2. Juli 1954 - BVerwG IV C 11.54 - 24. Mai 1955 - BVerwG IV C 2.55 - 27. November 1957 - BVerwG IV C 72.27 -).
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