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| BVerwG, 07.02.1958 - IV C 200.57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Schleswig, 14.03.1957 - 6 K 175/56
- BVerwG, 07.02.1958 - IV C 200.57
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 24.02.1956 - IV C 58.55
Verhältnis der "verlorenen" und der "neuen" Lebensgrundlage nach § 254 Abs. 1 …
Auszug aus BVerwG, 07.02.1958 - IV C 200.57
Die bloße Möglichkeit, im Vertreibungsgebiet vielleicht einen bürgerlichen Beruf ausüben zu können, ist für den Berufssoldaten nicht als genügend erachtet worden (vgl. BVerwG IV C 58.55 in ZLA 1956, 185 und NJW 1956, 1084 und BVerwG IV C 251.55 in JFLA 1956, 263). - BVerwG, 28.11.1957 - III C 350.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 07.02.1958 - IV C 200.57
Der Verlust beruhte vielmehr, wie dies das Bundesverwaltungsgericht wiederholt für Berufssoldaten und neuerdings auch für hauptberufliche Angestellte der Deutschen Arbeitsfront (BVerwG III C 350.56) entschieden hat, auf dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches und der dadurch bedingten Auflösung dieser Organisation, Es kann kein Unterschied darin gesehen werden, ob jemand seine Existenzgrundlage durch Auflösung der Wehrmacht oder durch Auflösung der NSDAP und ihrer Einrichtungen verloren hat. - BVerwG, 29.05.1956 - IV C 251.55
Auszug aus BVerwG, 07.02.1958 - IV C 200.57
Die bloße Möglichkeit, im Vertreibungsgebiet vielleicht einen bürgerlichen Beruf ausüben zu können, ist für den Berufssoldaten nicht als genügend erachtet worden (vgl. BVerwG IV C 58.55 in ZLA 1956, 185 und NJW 1956, 1084 und BVerwG IV C 251.55 in JFLA 1956, 263).
- BVerwG, 02.05.1962 - IV B 13.62
Abweichung eines Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts - …
Schließlich beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. September 1961 auch nicht auf einer Abweichung von dem in der Beschwerdeschrift bezeichneten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1958 - BVerwG III B 263.57 - und den Urteilen vom 7. Februar 1958 - BVerwG IV C 40.56 und BVerwG IV C 200.57 -, denn die Frage, ob der Kläger zu Recht oder Unrecht neben dem erlittenen Kriegssachschaden einen Vertreibungsschaden durch Verlust der beruflichen Existenzgrundlage geltend gemacht hat, insbesondere ob eine Beschäftigung bei der Organisation Todt als Existenzgrundlage angesehen werden kann, deren Verlust auf die Vertreibung zurückgeht, ist hier nicht entscheidungserheblich, denn das Verwaltungsgericht; hat auf jeden Fall ein Verschulden des Klägers verneint, so daß das Urteil nicht auf einer Abweichung von den in der Beschwerdeschrift erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, nach deren Inhalt eine Beschäftigung bei der Organisation Todt nicht als Existenzgrundlage angesehen werden kann, deren Verlust auf die Vertreibung zurückgeht, beruhen kann.
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