Rechtsprechung
| BVerwG, 09.06.1961 - IV C 207.60 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Bestimmung des Ortes der Geschäftsleitung einer GmbH - Bestimmung der Betriebsstätte einer GmbH nach dem Ort der Veranlagung der Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Schleswig, 10.03.1960 - 7 K 56/59
- BVerwG, 09.06.1961 - IV C 207.60
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 28.10.1965 - III C 175.64
Entstehung eines Ostschadens an Anteilsrechten einer Aktiengesellschaft - Begriff …
Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den Begriff der Geschäftsleitung bzw. Geschäftsniederlassung nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt einer Gesellschaft entschieden und auf diese Weise auch für das Lastenausgleichsrecht eine dem § 15 Abs. 1 StAnpG entsprechende Abgrenzung vorgenommen hat (…Urteile vom 19. Oktober 1956 - BVerwG IV C 263.55 -[Buchholz BVerwG 427.2, § 8 FG Nr. 21], vom 15. Januar 1959 - BVerwG III C 33.57 - [Buchholz a.a.O. Nr. 32 a] und vom 9. Juni 1961 - BVerwG IV C 207.60 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 12 LAG Nr. 46]). - BVerwG, 10.01.1974 - III C 109.71
Kriegsschäden an Betriebsvermögen - Feststellung eines Ostschadens
Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist den gleichen Weg gegangen (Urteil vom 9. Juni 1961 - BVerwG IV C 207.60 - [ZLA 1961, 313 = RLA 1961, 301 = Buchholz 427.3 § 12 Nr. 46]; Beschluß vom 4. November 1963 - BVerwG III B 88.62 - [Buchholz 427.3 § 12 Nr. 76]; vgl. auch Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG III C 175.64 - [BVerwGE 22, 260 = Buchholz 427.3 § 14 Nr. 8 = ZLA 1966, 85 = RLA 1966, 55], wo hinsichtlich des Begriffs "Geschäftsleitung" auf die Begriffsbestimmung des § 15 StAnpG zurückgegriffen wird). - BVerwG, 04.11.1963 - III B 88.62 Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1961 - BVerwG IV C 207.60 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 § 12 LAG Nr. 46) steht dieser Auffassung nicht entgegen; auch in ihr wird zwischen dem Sitz und der Geschäftsleitung einer Gesellschaft unterschieden und die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 10 LAG lediglich deshalb verneint, weil die tatsächlichen Umstände des Sachverhalts damals - anders als im vorliegenden Felle - die Annahme als ausgeschlossen erscheinen ließen, daß im alten Reichsgebiet außer dem Sitz der Gesellschaft auch noch eine Betriebsstätte vorhanden gewesen sei.
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