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| BVerwG, 22.11.1963 - IV C 211.61 |
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 18.05.1961 - A 339/60
- BVerwG, 22.11.1963 - IV C 211.61
Papierfundstellen
- BVerwGE 17, 148
- NJW 1964, 1041
- WM 1964, 523
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 10.02.1961 - IV C 330.60
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Auszug aus BVerwG, 22.11.1963 - IV C 211.61
Das dem entgegenstehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1961 - BVerwG IV C 330.60 - vermöge nicht zu überzeugen.Zwar hat der erkennende Senat im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil und auch zu dem Urteil desselben Verwaltungsgerichts in NJW 1961 S. 236 in seinen Urteilen vom 10. Februar 1961 - BVerwG IV C 330.60 - (NJW 1961 S. 1179) und vom 5. Juli 1961 - BVerwG IV C 20.61 -(ZLA 1961 S. 378) für den Regelfall ausgesprochen, daß für Klagen, die nach dem Inkrafttreten der VwGO erhoben wurden, die Körperschaft oder die Behörde des Ausgleichsamts als Beklagte anzusehen sei (vgl. auch Kniesch in NJW 1961 S. 593).
- BVerwG, 18.01.1963 - IV C 174.62
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Auszug aus BVerwG, 22.11.1963 - IV C 211.61
Der Senat hat aber am 18. Januar 1963 in BVerwG IV C 174.62 entschieden, daß die Körperschaft, der der Beschwerdeausschuß angehört, dann der richtige Beklagte sei, wenn das Ausgleichsamt dem Antragsteller etwas zugesprochen, auf die Beschwerde des VIA der Beschwerdeausschuß diesen begünstigenden Verwaltungsakt aber wieder aufgehoben habe und nun der Antragsteller seinen Anspruch im Klagewege weiterverfolge. - BVerwG, 19.09.1960 - III C 358.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.11.1963 - IV C 211.61
Materiell habe das Verwaltungsgericht § 12 FG unrichtig, und zwar im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG III C 358.59 ausgelegt. - BVerwG, 05.07.1961 - IV C 20.61
Auszug aus BVerwG, 22.11.1963 - IV C 211.61
Zwar hat der erkennende Senat im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil und auch zu dem Urteil desselben Verwaltungsgerichts in NJW 1961 S. 236 in seinen Urteilen vom 10. Februar 1961 - BVerwG IV C 330.60 - (NJW 1961 S. 1179) und vom 5. Juli 1961 - BVerwG IV C 20.61 -(ZLA 1961 S. 378) für den Regelfall ausgesprochen, daß für Klagen, die nach dem Inkrafttreten der VwGO erhoben wurden, die Körperschaft oder die Behörde des Ausgleichsamts als Beklagte anzusehen sei (vgl. auch Kniesch in NJW 1961 S. 593).
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 - 10 S 1956/20
Windenergieanlage; Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG; Erfordernis des …
Sie ist nicht auf die in § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG genannten Personen beschränkt, sondern kann nach dem Ermessen der Behörde auch weiteren Personen gegenüber erfolgen (…vgl. Stelkens in ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 41 Rn. 21, 34), setzt aber in jedem Fall einen Bekanntgabewillen, also den Willen der Behörde voraus, gerade diesen Verwaltungsakt gerade diesem Betroffenen gegenüber bekannt zu machen, um dadurch seine Wirksamkeit gegenüber dieser Person zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.1963 - IV C 211.61 - NJW 1964, 1041;… Urteil vom 23.07.1965 a. a. O.;… Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 - NVwZ 1999, 178 = juris Rn. 29;… Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl., § 41 Rn. 4). - VGH Baden-Württemberg, 20.02.1990 - 4 S 287/87
Entlassung eines Beamten wegen Nichtbewährung; Zustellung an Geschäftsunfähigen …
Die Zustellung ist eine besondere Form, in welcher eine Mitteilung oder Bekanntgabe einem anderen gegenüber erfolgt (BVerwGE 17, 148). - VG Schleswig, 26.02.2026 - 6 B 17/24
FFH-Verträglichkeitsprüfung; Durchführung bei vor Gebietsausweisung genehmigtem …
Dem Bekanntgabeadressaten muss die Tatsache des Ergehens des Verwaltungsaktes und sein Inhalt mit Wissen und Willen der Behörde eröffnet werden (BVerwG, Urteil vom 22. November 1963 - IV C 211/61 -, NJW 1964, 1041 (1042); BVerwG…, Urteil vom 23. Juli 1965 - VII C 175.64 -, juris Rn. 6; BVerwG…, Urteil vom 22. Januar 2021 - 6 C 26.19 -, juris Rn. 18 m.w.N.). - BVerwG, 03.03.1995 - 4 B 15.95
Möglichkeit eine Baugenehmigung im Widerspruchsverfahren zu verändern - …
Rührt die Beschwer, ohne die eine Rechtsbehelfsmöglichkeit grundsätzlich nicht eröffnet ist, von der Entscheidung der Widerspruchsbehörde her, so spielt es für die Anwendung des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keine Rolle, ob der Nachteil, der mit der Aufhebung oder der Änderung des ursprünglichen Verwaltungsakts verbunden ist, den Antragsteller, dessen Begehren die Ausgangsbehörde ganz oder teilweise entsprochen hatte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1962 - BVerwG 7 C 27.61 - BVerwGE 14, 151), oder einen sonstigen bisher am Verfahren beteiligten oder auch nicht beteiligten Dritten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. November 1963 - BVerwG 4 C 211.61 - BVerwGE 17, 148 [BVerwG 22.11.1963 - IV C 211/61]) trifft.
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