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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.10.1963 - IV C 217.62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,631
BVerwG, 02.10.1963 - IV C 217.62 (https://dejure.org/1963,631)
BVerwG, Entscheidung vom 02.10.1963 - IV C 217.62 (https://dejure.org/1963,631)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Oktober 1963 - IV C 217.62 (https://dejure.org/1963,631)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der Gewährung von Hausratsbeihilfe - Umfang der Entschädigungsleistung aus dem Lastenausgleich i.F.d. Verlustes von Hausrat durch Vertreibung und Verlust des wiederbeschafften Hausrats durch Zonenflucht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 17, 13
  • NJW 1964, 419
  • MDR 1964, 80
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 31.03.1955 - IV C 22.54
    Auszug aus BVerwG, 02.10.1963 - IV C 217.62
    Wie es lastenausgleichsrechtlich liegt, wenn der nach lastenausgleichsrechtlich erheblichem Schadensereignis aus öffentlichen Mitteln wiederbeschaffte Hausrat durch ein ebenfalls lastenausgleichsrechtlich erhebliches Schadensereignis erneut verlorengeht, hat der Senat in seinem grundlegenden Urteil BVerwG IV C 22.54 vom 31. März 1955 (BVerwGE 2, 53) dahin entschieden und ist danach durch die vom 4. ÄndG LAG vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) rückwirkend vorgenommene Gesetzänderung dahin geordnet, daß die bereits erhaltene Entschädigung und der erneute Hausratverlust außer Betracht bleiben.

    Er braucht sich nicht über die Handhabung der Ausgleichsbehörden oder die Rechtsprechung der Gerichte in Zweifelsfragen der Auslegung zu unterrichten (das grundlegende Urteil BVerwG IV C 22.54 vom 31. März 1955 wurde veröffentlicht in NJW 1955, 1043; ZLA 1955, 105; RLA 1955, 229; Mtbl.

    BAA 1955, 194; BVerwGE 2, 53 ).

  • BVerwG, 28.06.1957 - IV C 235.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1963 - IV C 217.62
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes allein nur eine Rücknahme für die Zukunft (ex nunc) rechtfertigen; rückwirkend (ex tunc) darf ein Verwaltungsakt in aller Regel nur zurückgenommen werden, wenn ein Verschulden des Antragstellers, wenngleich nur leichten Grades, hinzukommt (BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] usw.).
  • BVerwG, 20.03.1958 - III C 360.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1963 - IV C 217.62
    Nicht entgegen steht auch, daß sowohl ein Hausratverlust, den ein Gatte als Lediger vor der Ehe erlitten hat, wie der Hausratverlust, der später den gemeinsamen Haushalt der Gatten betroffen hat, entschädigt wird (Urteil BVerwG III C 360.56 vom 20. März 1958 [ZLA 1958, 232; RLA 1958, 253; NJW 1958, 1412 [BVerwG 20.03.1958 - III C 360/56]; IFLA 1959, 38]).
  • BVerwG, 07.10.1960 - IV C 305.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1963 - IV C 217.62
    Nicht entgegen steht ferner, daß, wer als Erbe den Hausratverlust des Erblassers geltend macht, nicht gehindert ist, eigenen Hausratverlust geltend zu machen (Urteil BVerwG IV C 178.57 vom 27. Juni 1958 [RLA 58, 266]); dort besteht dann nur die Besonderheit, daß für den Ehegatten, der als Erbe den Hausratverlust seines Erblassers entschädigt verlangt, kein Zuschlag zur Hausratentschädigung für Verlust des eigenen Hausrates gewährt wird (§ 295 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 LAG; Urteil BVerwG IV C 305.58 vom 7. Oktober 1960 [BVerwGE 11, 146]).
  • BVerwG, 14.06.1957 - IV C 102.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1963 - IV C 217.62
    Dabei wird die Vorwegfinanzierung aus eigenen Mitteln, d.h. Vorgriff auf die beantragte, aber noch nicht ausgezahlte öffentlich-rechtliche Entschädigung insoweit dieser gleichgeachtet (Urteile BVerwG IV C 102.57 vom 14. Juni 1957; BVerwG IV C 337.58 vom 4. September 1959 [BVerwGE 9, 128]).
  • BVerwG, 05.11.1962 - IV B 108.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1963 - IV C 217.62
    Auf Beschwerde des Klägers hat der Senat durch Beschluß vom 5. November 1962 - BVerwG IV B 108.62 - eine Revision zugelassen.
  • BVerwG, 04.09.1959 - IV C 337.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1963 - IV C 217.62
    Dabei wird die Vorwegfinanzierung aus eigenen Mitteln, d.h. Vorgriff auf die beantragte, aber noch nicht ausgezahlte öffentlich-rechtliche Entschädigung insoweit dieser gleichgeachtet (Urteile BVerwG IV C 102.57 vom 14. Juni 1957; BVerwG IV C 337.58 vom 4. September 1959 [BVerwGE 9, 128]).
  • BVerwG, 12.12.1957 - IV B 61.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.10.1963 - IV C 217.62
    Dies läßt sich aus dem Gebrauch der Mehrzahl-Form "Verluste" in § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG herleiten, wird durch die Vorschriften in § 242 LAG über Zusammenfassung von Schäden bestätigt und ist gefestigte Rechtsprechung (u.a. Beschluß BVerwG IV B 61.57 vom 12. Dezember 1957).
  • BVerwG, 27.06.1958 - IV C 178.57
    Auszug aus BVerwG, 02.10.1963 - IV C 217.62
    Nicht entgegen steht ferner, daß, wer als Erbe den Hausratverlust des Erblassers geltend macht, nicht gehindert ist, eigenen Hausratverlust geltend zu machen (Urteil BVerwG IV C 178.57 vom 27. Juni 1958 [RLA 58, 266]); dort besteht dann nur die Besonderheit, daß für den Ehegatten, der als Erbe den Hausratverlust seines Erblassers entschädigt verlangt, kein Zuschlag zur Hausratentschädigung für Verlust des eigenen Hausrates gewährt wird (§ 295 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 LAG; Urteil BVerwG IV C 305.58 vom 7. Oktober 1960 [BVerwGE 11, 146]).
  • BVerwG, 08.09.1971 - III B 15.70

    Vorinstanzliche Beurteilung der Verhältnisse eines Einzelfalles als irrevisibles …

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Oktober 1963 - BVerwG IV C 217.62 - und Beschluß vom 8. November 1963 - BVerwG IV B 68.63 -, veröffentlicht in ZLA 1964 Seite 41 ff. und 61 ff.) ab.
  • BVerwG, 22.12.1964 - IV B 100.64

    Aufhebung des Verrechnungsbescheides eines Ausgleichsamtes - Ansprüche auf …

    Mit Recht ist das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG IV C 217.62 - ausgegangen, wonach dem Geschädigten nur eine einzige Entschädigungsleistung zusteht, wenn er zunächst Hausrat durch Vertreibung eingebüßt hat und den - nicht aus öffentlichen Mitteln - wiederbeschafften Hausrat durch Zonenflucht ebenfalls verliert.
  • BVerwG, 26.06.1964 - IV B 141.63

    Antrag auf Aufhebung eines Verrechnungsbescheides des Ausgleichsamts - Anspruch …

    Das wäre aber dann der Fall, wenn dem Kläger neben einer Hausratbeihilfe für seinen Zonenfluchtschaden gemäß § 301 a LAG in Verbindung mit § 301 LAG auch noch für seinen Vertreibungsschaden eine Hausratentschädigung gemäß §§ 293 ff. LAG zugebilligt würde, weil nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats Geschädigten, die einen Vertreibungs- und einen Fluchthausratschaden erlitten haben, ebenfalls nur eine einzige Entschädigungsleistung aus dem Lastenausgleich zusteht (BVerwG IV C 217.62 in NJW 1964, 419).
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