Rechtsprechung
| BVerwG, 25.01.1957 - IV C 221.55 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9)
- BVerwG, 19.04.1961 - IV C 231.59
Rechtsmittel
Für minderjährige, noch in der Ausbildung befindliche Kinder haben beide mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts die Haushaltszugehörigkeit schon mehrfach selbst dann angenommen, wenn die Kinder außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht waren (vgl. Urteil vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 - und Urteil vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 -).Zu folgen ist aber der Beteiligten, wenn sie ausführt, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 -, in welcher die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Kindes bei einem Reineinkommen von monatlich 136 DM bejaht worden ist, zur Unterstützung der Rechtsauffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Sache nicht herangezogen werden kann.
In der Sache BVerwG IV C 221.55 ging es um die wirtschaftliche Abhängigkeit am 1. April 1952, um einen Zeitpunkt also, für welchen ganz andere Wertmaßstäbe galten als für den in dieser Sache entscheidenden Zeitraum von 1937 bis 1939.
- BVerwG, 16.03.1961 - III C 226.59
Rechtsmittel
Wie BVerwG IV C 75.55, IV C 221.55, III C 52.56.Da bei der Höhe der Hausratentschädigung das erzielte Einkommen berücksichtigt wird und die Dauer der Ausbildung zu einem Beruf sich in der Regel nach dem angestrebten sozialen Ziel richtet, ist die soziale Lage der Familie nicht außer Betracht zu lassen (Urteile vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 -, vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 - und vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 2,5 und 3 zu § 295 LAG]).
- BVerwG, 07.03.1957 - III C 52.56
Rechtsmittel
Sowohl der erkennende wie bereits mehrfach der ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 25. Oktober 1956 - BVerwG III C 115.56 -, vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 -, vom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 -, vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 -) haben ausgesprochen, daß unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Charakters von Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung weder der Einkommenshöchstbetrag des § 267 LAG noch der Grundbetrag der Unterhaltshilfe, wie er in § 269 LAG festgesetzt ist, für die Prüfung der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit allein von Bedeutung sein kann.Die Erhaltung des Mittelpunkts der außerberuflichen Lebensführung im Haushalt der Eltern genügt aber dem Erfordernis der "Haushaltszugehörigkeit", das der Gesetzgeber - vgl. BVerwG IV C 124.54 und BVerwG IV C 221.55, im übrigen auch ausdrücklich § 5 Abs. 3 Satz 2 der 3. LeistungsDV-LA zu dem analogen Anspruchstatbestand des § 267 Abs. 1 Satz 2 LAG - hier ersichtlich weit ausgelegt haben, jedenfalls nicht schon deshalb verneint wissen will, weil das in Ausbildung befindliche Familienmitglied außerhalb der Familienwohnung untergebracht ist.
- BVerwG, 27.06.1957 - III C 234.56
Rechtsmittel
So ist insbesondere die Haushaltszugehörigkeit bejaht worden für ein in der Ausbildung befindliches Kind, das trotzdem noch den Mittelpunkt seiner Lebensführung im elterlichen Hause habe (Urteil des IV. Senatsvom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 -, Urteil, des III. Senatsvom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 -).In verschiedenen Urteilen des III. und IV. Senats (vgl. insbesondere die oben angeführten Entscheidungen BVerwG III C 52.56 und BVerwG IV C 221.55) ist ausgeführt worden, daß der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit in § 295 Abs. 3 LAG nicht gleichzusetzen sei mit der überwiegenden Unterhaltung i.S. des § 267 Abs. 1 Satz 2 LAG.
- BVerwG, 26.01.1962 - IV C 4.61
Antrag auf Kriegsschadenrente - Zugehörigkeit der Tochter zum elterlichen …
Dort war freilich auch von Bedeutung, ob die Mutter das Kind in der Anstalt noch besucht und betreut hat, die mütterliche Sorge sich mithin auch trotz seiner Abwesenheit noch auf das Kind erstreckt hat (vgl. auch BVerwG IV C 221.55 in ZLA 1957, 234). - BVerwG, 22.03.1957 - IV C 69.55
Anerkenung einer sonstigen Existenzgrundlage bei Bestehen eines Lehrverhältnisses …
Ein Lehrverhältnis mit Einkünften über der gesetzlichen Mindesthöhe als sonstige Existenzgrundlage anzuerkennen ist auch nicht mit den Grundsätzen unvereinbar, die das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit von Lehrlingen im Rahmen der Hausratentschädigung, insbesondere zu § 295 Abs. 3 Ziff. 2 LAG, entwickelt hat (vgl. zuletzt Urteile vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 3.56 und BVerwG IV C 221.55 -). - BVerwG, 23.03.1965 - IV C 137.64
Rechtsmittel
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG IV C 75.55; BVerwG IV C 221.55; BVerwG III C 115.56; BVerwG III C 234.56) ist wirtschaftliche Abhängigkeit nicht dem Begriff des überwiegenden Unterhaltens im Sinne des § 267 LAG gleichzusetzen; sie ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. - BVerwG, 11.02.1960 - III C 130.58
Rechtsmittel
Die beiden Lastenausgleichssenate haben bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Zugehörigkeit bei minderjährigen, noch in der Ausbildung befindlichen Kindern, grundsätzlich zu bejahen ist, auch wenn diese außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht sind (Urteil vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 - Urteil vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 -). - BVerwG, 13.11.1958 - III C 5.57
Hausratentschädigung im Kriegslastenausgleich - Bedeutung der Zugehörigkeit von …
So ist die Haushaltszugehörigkeit bejaht werden für minderjährige, noch in der Ausbildung befindliche Kinder, die außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht sind (Urteile vom 25, Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 295 LAG Nr. 5 = RLA 1957 S. 187 = ZLA 1957 S. 234 = IfLA 1957 S. 215]; vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 295 LAG Nr. 3 = ZLA 1957 S. 190 = RLA 1957 S. 219 = IfLA 1957 S. 256]), für in Heil- und Pflegeanstalten untergebrachte Kinder, solange noch eine Wahrscheinlichkeit der Rückkehr vorliegt (Urteile vor: 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 3.56 - [Buchholz BVerwG 427.3 § 295 LAG Nr. 4 = RLA 1957 S. 172 = IfLA 1957 S. 239] und vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 256.57 - [Leitsatz in MDR 1958 S. 60]); für ein in Fürsorgeerziehung untergebrachtes Kind (Urteil vom 27. Juni 1957 - BVerwG III C 234.56 - [RLA 1957 S. 349 = ZLA 1957 S. 303]).
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