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| BVerwG, 11.05.1962 - IV C 236.61 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 17.02.1961 - IV A 119/60
- BVerwG, 11.05.1962 - IV C 236.61
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 06.05.1965 - III C 230.64 Insoweit wird ein Zustand verwirklicht, wie er im Falle des Todes des unmittelbar Geschädigten eintreten würde (vgl. Urteil vom 11. Mai 1962 - BVerwG IV C 236.61 -).
- BVerwG, 22.03.1973 - III C 85.70
Gleichstellung von vorweggenommener und natürlicher Erbfolge
Das Verwaltungsgericht hat dabei insbesondere nicht die vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer vorweggenommenen Erbfolge herausgearbeiteten grundsätzlichen Voraussetzungen außer acht gelassen (vgl. Urteile vom 11. Mai 1962 - BVerwG IV C 236.61 - [IFLA 1962, 171 = RLA 1963, 42 = ZLA 1962, 266], vom 6. Mai 1965 - BVerwG III C 230.64 - [BVerwGE 21, 67 = Buchholz 427.2 § 13 Nr. 61 = IFLA 1967, 153 = RLA 1965, 329 = ZLA 1965, 229] und vom 10. Juni 1965 - BVerwG III C 1.63 - [ZLA 1965, 309]). - BVerwG, 10.06.1965 - III C 1.63
Rechtsmittel
Aus der Gleichstellung der vorweggenommenen Erbfolge mit der Erbfolge mit der Folge, daß der unmittelbar geschädigte Erblasser seinerseits von der Geltendmachung des Schadens ausgeschlossen ist, ergibt sich, daß eine vorweggenommene Erbfolge nur vorliegen kann, wenn mit der Vermögensübernahme "ein Zustand verwirklicht wird, wie er im Falle des Todes des unmittelbar Geschädigten eintreten würde" (vgl. Urteil vom 11. Mai 1962 - BVerwG IV C 236.61 - [RLA 1963, 42] und Urteil vom 6. Mai 1965 - BVerwG III C 230.64 -).
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