Rechtsprechung
| BVerwG, 19.10.1956 - IV C 263.55 |
Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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Papierfundstellen
- BVerwGE 4, 108
Wird zitiert von ... (6)
- BVerwG, 08.07.1959 - IV C 370.57
Rechtsmittel
Kriegssachschäden der Schiffahrt, die nicht im westdeutschen Raum entstanden sind, werden mangels einer Geschäftsniederlassung oder eines Wohnsitzes des Schiffseigners auch dann festgestellt, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt des Schiffers auf westdeutschem Gebiet lag (Fortsetzung der Rechtsprechung IV C 263.55).Der erkennende Senat ist in der Sache BVerwG IV C 263.55 (BVerwGE 4, 108) davon ausgegangen, daß allein aus der Mitgliedschaft bei einem Schifferbetriebsverband noch nicht auf eine Geschäftsniederlassung geschlossen werden kann.
Zu Recht hat daher das Verwaltungsgericht im Sinne des Urteils BVerwG IV C 263.55 untersucht, wo der wirtschaftliche Schwerpunkt des Binnenschiffers lag.
Daß sie im Einzelfall, wenn - wie in der Sache BVerwG IV C 263.55 andere Umstände nicht entgegenstehen, als genügender Nachwels des Schwerpunktes gewertet werden kann, ist eine andere Frage.
- BVerwG, 27.07.1972 - III CB 114.71 Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1956 - BVerwG IV C 263.55 - (BVerwGE 4, 108 = ZLA 1957, 172 = RLA 1957, 298 = Buchholz 427.2 § 8 Nr. 21) und vom 8. Juli 1959 - BVerwG IV C 370.57 - (ZLA 1959, 331 = Buchholz 427.2 § 8 Nr. 38) ab und kann deshalb nicht auf einer Abweichung beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Richtig ist, daß in dem Urteil BVerwG IV C 263.55 der Zugehörigkeit zu einem im Bereich der Bundesrepublik liegenden Schifferbetriebsverband entscheidende Bedeutung beigemessen worden ist.
In dem späteren Urteil BVerwG IV C 370.57 hat der IV. Senat jedoch ausdrücklich betont, daß die Entscheidung BVerwG IV C 263.55 nicht dahin zu verstehen ist, daß die Mitgliedschaft bei einem Schifferbetriebsverband allein die Annahme eines wirtschaftlichen Schwerpunktes und damit die Geschäftsniederlassung am Sitz des Schifferbetriebsverbandes rechtfertige.
- BVerwG, 19.10.1956 - IV C 41.56
Rechtsmittel
Daß die Zugehörigkeit zu einem Schifferbetriebsverband das Erfordernis der Geschäftsniederlassung des Schiffseigners nicht zu erfüllen vermag, ist in dem gleichzeitigen Urteil des Senats in der Sache BVerwG IV C 263.55 ausführlich dargelegt, so daß darauf verwiesen werden kann.Wie ebenfalls in dem Urteil BVerwG IV C 263.55 entwickelt ist, müssen aber nach dem Sinn und Zweck der Gesetzvorschrift die Voraussetzungen der Feststellungsfähigkeit eines solchen Schadens auch dann als gegeben angesehen werden, wenn der Schiffseigner zwar weder Wohnsitz noch Geschäftsniederlassung in der Bundesrepublik oder in Westberlin hatte, dort aber der Schwerpunkt seiner Wirtschaftsbeziehungen lag.
Das genügt nach den Ausführungen des Urteils BVerwG IV C 263.55 zur Feststellungsfähigkeit des Schadens.
- BVerwG, 28.10.1965 - III C 175.64
Entstehung eines Ostschadens an Anteilsrechten einer Aktiengesellschaft - Begriff …
Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die den Begriff der Geschäftsleitung bzw. Geschäftsniederlassung nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt einer Gesellschaft entschieden und auf diese Weise auch für das Lastenausgleichsrecht eine dem § 15 Abs. 1 StAnpG entsprechende Abgrenzung vorgenommen hat (Urteile vom 19. Oktober 1956 - BVerwG IV C 263.55 -[Buchholz BVerwG 427.2, § 8 FG Nr. 21], vom 15. Januar 1959 - BVerwG III C 33.57 - [Buchholz a.a.O. Nr. 32 a] und vom 9. Juni 1961 - BVerwG IV C 207.60 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 12 LAG Nr. 46]). - BVerwG, 15.01.1959 - III C 33.57
Anspruch eines Binnenschiffers auf Gewährung eines Aufbaudarlehens nach dem …
Dies ist übrigens - entgegen der Meinung von Heerwagen in RLA 1957 S. 181 - auch der tragende Gesichtspunkt des Urteils des IV. Senats vom 19. Oktober 1956 - BVerwG IV C 263.55 -. - BVerwG, 28.03.1960 - IV C 378.59
Rechtsmittel
Für Streitigkeiten um Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz hatte der Senat in seinemBeschluß vom 5. April 1957 - BVerwG IV C 263.55 - ausgesprochen, der auf Grund des § 74 BVerwGG für das Revisionsverfahren nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Streitgegenstandes habe sich in der Regel nach der halben Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu richten, wobei derjenige Grundbetrag zugrunde zu legen sei, welcher der Schadensgruppe entspreche, in die der Geschädigte (voraussichtlich), einzustufen sei.
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