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| BVerwG, 09.12.1959 - IV C 272.57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- LVG Hamburg, 03.07.1957 - VIII b VGL 48/57
- BVerwG, 09.12.1959 - IV C 272.57
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 27.04.1956 - IV C 30.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.12.1959 - IV C 272.57
Durch Urteil vom 27. April 1956 - BVerwG IV C 30.55 - hat der Senat in der Unterhaltshilfesache des Beigeladenen einen Ursachenzusammenhang zwischen seiner Bedürftigkeit und seiner Vertreibung bejaht und daher den Anspruch auf Unterhaltshilfe anerkannt.Bereits in dem Unterhaltshilfeverfahren des Beigeladenen war, wie nochmals angeführt sei, durch Urteil des erkennenden Senats vom 27. April 1956 (BVerwG IV C 30.55) der ursächliche Zusammenhang zwischen Schädigung und Bedürftigkeit des Beigeladenen in Übereinstimmung mit den Ausgleichsbehörden anerkannt, die dagegen erhobene Klage abgewiesen worden.
- BVerwG, 28.08.1961 - IV C 165.61
Ausbildungshilfe i.S.v. § 302 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
Dabei ist auch zu prüfen, ob der ursächliche Zusammenhang durch spätere, nach der Vertreibung liegende und mit dieser in keinem Zusammenhang stehende Ereignisse, z.B. Tod eines Unterhaltsverpflichteten, unterbrochen ist (vgl. Beschluß vom 31. Juli 1957 - BVerwG IV B 69.56 -, Urteil vom 9. Dezember 1959 - BVerwG IV C 272.57 - [IFLA 60 S. 115] und Urteil vom 16. Juni 1960 - BVerwG III C 110.59 - [ZLA 60 S. 313]). - BVerwG, 16.06.1960 - IV C 347.59
Rechtsmittel
Wenn das Verwaltungsgericht die begehrte Ausbildungshilfe dem Kläger mit der Begründung versagt hat, daß der für den Bezug von Ausbildungshilfe notwendige Ursachenzusammenhang zwischen Schädigung und Bedürftigkeit deshalb unterbrochen worden sei, weil der Kläger nach der erlittenen Schädigung infolge seiner Vertreibung eine seiner früheren Existenz gleichwertige Existenz wiedererlangt, aber durch sein eigenes Verhalten später wieder verloren habe, so daß seine jetzige Bedürftigkeit nicht mehr auf seinen Vertreibungsschaden zurückzuführen sei, so beruht dies auf den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), und steht im Einklang mit der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Anwendung und Auslegung des § 302 LAG und den hierzu gemäß §§ 319 Abs. 2 und 346 LAG für das Gebiet der Ausbildungshilfe von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts erlassenen und vom Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigten Weisungen und Durchführungsbestimmungen (vgl. u.a. das Urteil des beschließenden Senatsvom 9. Dezember 1959 - BVerwG IV C 272.57 - und denBeschluß vom 4. Mai 1960 - BVerwG IV B 80.60 -).
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