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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.11.1962 - IV C 273.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,604
BVerwG, 23.11.1962 - IV C 273.61 (https://dejure.org/1962,604)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.1962 - IV C 273.61 (https://dejure.org/1962,604)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 1962 - IV C 273.61 (https://dejure.org/1962,604)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 15, 163
  • MDR 1963, 343
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.10.1956 - III C 77.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1962 - IV C 273.61
    Der III. Senat des erkennenden Gerichts hat - allerdings unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Abtretungsmöglichkeit - als gegenwärtig bestehende Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz auch solche anerkannt, die erst mit dem späteren Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ihre gesetzliche Ausgestaltung gefunden haben (Urteil vom 25. Oktober 1956 - BVerwG III C 77.56 - in BVerwGE 4, 128 [130-32]).
  • BVerwG, 28.03.1979 - 6 P 86.78

    Wahl in den Personalrat - Beurlaubung ohne Dienstbezüge für eine Zeit von mehr …

    Da die Vorschriften über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (BVerwGE 13, 296; 15, 166), [BVerwG 23.11.1962 - IV C 273/61]eine abschließende, nicht ausdehnungsfähige Regelung enthalten, kann eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach dem Wahltage erfolgt, die Wahlberechtigung und damit auch die Wählbarkeit nicht in Frage stellen.
  • BVerwG, 27.03.1980 - 3 C 20.79

    Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) als …

    Im Ergebnis folgt der erkennende Senat damit der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der in seinem Urteil vom 23. November 1962 - BVerwG 4 C 273 - 61 - (ZLA 1963, 126) Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz von einer Berücksichtigung im Rahmen des § 249 Abs. 1 LAG ausgenommen hat.
  • BVerwG, 11.01.1968 - III C 162.65

    Ersatz eines kriegsbedingten Schadens

    Schon in seinem Urteil vom 23. November 1962 - BVerwG IV C 228.61 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 249 LAG Nr. 11) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß ein Rückerstattungsanspruch, der sich erst nach dem Währungsstichtag verfestigte, zu dem bei der etwaigen Kürzung des Grundbetrages zu berücksichtigenden Vermögen gehört, in einem weiteren Urteil vom 23. November 1962 - BVerwG IV C 273.61 - (BVerwGE 15, 163) ist ebenfalls zum Ausdruck gebracht, daß keine Bedenken dagegen bestehen, Rückerstattungsansansprüche, die sich aus gesetzlichen Regelungen der Besatzungsmächte ergeben, gemäß § 249 Abs. 1 LAG zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 23.11.1962 - IV C 228.61

    Rechtsmittel

    Hat der Kläger somit das kriegsbetroffene Hausgrundstück in Verfolg des auf Grund der Rückerstattungsgesetzgebung geschlossenen Vergleichs von 1951 zurückerhalten, so kann dies bei Ermittlung des Währungsstichtagsvermögens nicht außer Betracht bleiben; denn die Rückerstattung war, wie im Urteil BVerwG IV C 273.61 vom selben Tage ausführlich dargelegt ist, bereits seit der Kapitulation in Entwicklung begriffen, hier war am Währungsstichtag die Rückerstattungsvorschrift bereits erlassen, der Anspruch auf Rückerstattung mithin damals bereits vorhanden, so daß das Spätere nur dessen Verwirklichung bedeutet.
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