Rechtsprechung
| BVerwG, 22.11.1957 - IV C 286.56 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- LVG Oldenburg, 08.05.1956 - A 242.55
- BVerwG, 12.10.1957 - IV B 197.56
- BVerwG, 22.11.1957 - IV C 286.56
- LVG Oldenburg, 31.07.1958 - A 242.55
- BVerwG, 07.11.1958 - IV C 339.58
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 10.07.1957 - IV C 205.56
Feststellung eines kriegsbedingten Schadens - Feststellung einer Schadenshöhe
Auszug aus BVerwG, 22.11.1957 - IV C 286.56
Wie der Senat in demUrteil vom 10. Juli 1957 - BVerwG IV C 205.56 - ausgeführt hat, liegt mangelnde Sachaufklärung dann vor, wenn nach den Umständen des Falles die behördlichen Feststellungen nach Art und Umfang nicht ausreichen, um die Angaben des Berechtigten als widerlegt anzusehen.
- BVerwG, 14.10.1959 - IV C 420.58
Rechtsmittel
Für das dem Lastenausgleichsrecht vorangegangene Soforthilferecht hatte der Senat bereits in seinen Urteilen BVerwG IV A 212.53vom 5. Februar 1954 und BVerwG IV C 286.56 vom 22. November 1957 ausgesprochen, daß die Durchführungsverordnung vom 8. August 1949 zu §§ 34, 39 SHG nur eine Ordnungsvorschrift darstelle, aber den im Gesetz (§ 40 SHG) niedergelegten Rechtsanspruch auf Unterhaltshilfe nicht durch einen Formzwang einschränken könne.So ist es dann im Urteil BVerwG IV C 286.56 für rechtserheblich erklärt worden, ob ein Antragsteller bei der Gemeindebehörde, die als Hilfsorgan im Soforthilfeverfahren eingeschaltet war (§ 59 Abs. 2 SHG), um Gewährung von Unterhaltshilfe vorgesprochen hatte und auf den Weg der Ausfüllung eines Formblattes verwiesen worden war.
- BVerwG, 12.05.1960 - III C 53.59
Rechtsmittel
Fortentwicklung von BVerwG III B 300.57; IV C 286.56; IV C 420.58; V C 80.57.Ist dies der Fall, so wird je nach den Umständen die Behörde gehalten sein, die Antragstellung aktenkundig zu machen (Urteile vom 22. November 1957 - BVerwG IV C 286.56 - und vom 15. Juli 1959 - BVerwG V C 80.57 -).
- BVerwG, 28.02.1963 - III C 47.61 Unter diesen Umständen ist der Antrag des Klägers bereits als Anfang März 1958 gestellt anzusehen (vgl. Urteil vom 22. November 1957 - BVerwG IV C 286.56 - [ZLA 1958 S. 55]).
- BVerwG, 23.09.1960 - IV C 405.59
Rechtsmittel
Gründe der Verwaltungsvereinfachung könnten aber nicht dazu führen, einen formlosen Antrag zur Wahrung der dem materiellen Recht zuzurechnenden Antragsfristen nicht genügen zu lassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1954 - BVerwG IV A 212.53 - ZLA 1954, 73; vom 22. November 1957 - BVerwG IV C 286.59 - ZLA 1958, 55, sowie vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 53.59 - RLA 1960, 220, ZLA 1960, 294, IFLA 1960, 156). - BVerwG, 20.01.1965 - IV C 172.64
Materielle Folgen einer Verletzung der Betreuungspflicht - Schriftformerfordernis …
Ein solcher Antrag braucht nicht schriftlich gestellt zu werden (BVerwG III C 23.60 in ZLA 1961, 106; BVerwG IV C 286.56 in ZLA 1958, 55; BVerwG V C 80.57 in DÖV 1960, 232 u.a.). - BVerwG, 07.11.1958 - IV C 339.58
Rechtsmittel
Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. November 1957 - BVerwG IV C 286.56 - wurde das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil auch ein formlos gestellter Antrag rechtswirksam sei, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde deutlich zu erkennen gebe, daß er einen Anspruch auf Unterhaltshilfe erhebe. - BVerwG, 28.04.1960 - III C 92.59
Rechtsmittel
Es ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, daß ein Antrag auf Unterhaltshilfe voraussetzt, daß dem Ausgleichsamt erkennbar ist, daß der Antragsteller eine laufende Unterstützung begehrt (Urteil vom 22. November 1957 - BVerwG IV C 286.56 -). - BVerwG, 15.12.1966 - III B 65.66 Die Frage etwa, ob eine Behörde einen Antrag als verspätet ablehnen darf, wenn sie oder ihr Hilfsorgan die Verspätung verschuldet oder die Einhaltung der Frist pflichtwidrig verhindert hat (vgl. Urteile vom 22. November 1957 - BVerwG IV C 286.56 - und vom 15. Juli 1959 - BVerwG V C 80.57 - [BVerwGE 9, 89]), ist bereits entschieden; sie stellt sich aber auch im vorliegenden Fall nicht.
- BVerwG, 30.09.1960 - III C 165.59
Rechtsmittel
Der Sachvortrag des Klägers hätte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie sich aus demUrteil des erkennenden Senats vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 53.59 - und des IV. Senatsvom 22. November 1957 - BVerwG IV C 286.56 - ergibt, zu einer Zuerkennung von Unterhaltshilfe mit Wirkung vom 1. April 1952 an führen müssen, wenn er sich nach Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht bestätigt hätte. - BVerwG, 03.11.1960 - III C 23.60
Formlose Antragstellung auf Ausgleichsleistungen - Entschuldbarkeit einer …
Ist dies der Fall, so wird je nach den Umständen die Behörde gehalten sein, die Antragstellung aktenkundig zu machen (Urteile vom 22. November 1957 - BVerwG IV C 286.56 - und vom 15. Juli 1959 - BVerwG V C 80.57 -).
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