Rechtsprechung
| BVerwG, 21.11.1958 - IV C 29.57 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerwG, 27.08.1957 - IV C 29.57
- BVerwG, 31.01.1958 - IV C 29.57
- BVerwG, 21.11.1958 - IV C 29.57
Wird zitiert von ... (6)
- BVerwG, 15.03.1962 - III C 264.60
Rechtsmittel
Diese Rechtsprechung hat der IV. Senat in seinen Urteilen vom 21. November 1958 - BVerwG IV C 29.57- (ZLA 1959 S. 183 = MDR 1959 S. 519); vom 3. Februar 1961 - BVerwG IV C 72.60 - bestätigt und ausgebaut. - BVerwG, 13.02.1964 - III C 279.59
Rechtsmittel
Der erkennende Senat meint aber, daß diese Ausführungen in Anbetracht der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Jahres 1944 in Krakau in Verbindung mit der Tatsache, daß die Stillegung gegen den Willen des Klägers verfügt wurde, nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die zum Betrieb gehörenden Gegenstände durch die Stillegungsverfügung ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen verloren haben, zumal selbst die Betriebsbereinigungsverordnung vom 20. Januar 1943, die die Grundlage für den Stillegungsbescheid bildete, in ihrem § 8 eine Wiedereröffnung des Betriebes mit Genehmigung zuließ (siehe hierzu Urteile vom 12. Dezember 1962 - BVerwG IV C 26.60 - und vom 21. November 1958 - BVerwG IV C 29.57 - [ZLA 1959 S. 183 = RLA 1959 S. 168]). - BVerwG, 03.08.1961 - IV B 276.59
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- Verwiesen wird zunächst auf die Urteile vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 404.58 - [RLA 1960, 22], vom 21. November 1958 - BVerwG IV C 29.57 - [RLA 1959, 168], vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 179.56 - [RLA 1958, 329], vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 240.55 - [RLA 1957, 365] und vom 3. Februar 1961 - BVerwG IV C 72.60 - [ZLA 1961, 214].
- BVerwG, 17.09.1964 - III C 86.64
Schaden wegen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es für die Anerkennung eines Kriegssachschadens an Gegenständen der Berufsausübung, an Betriebsvermögen oder, auch an solchen Gegenständen, die eine Existenzgrundlage begründeten, zwar erforderlich sei, daß diese Gegenstände im Schadens Zeitpunkt ihrem Zweck entsprechend benutzt worden seien, eine vorübergehende Nichtbenutzung jedoch unschädlich sei, wenn die Absicht bestanden habe, die Gegenstände später wieder in den ursprünglichen Gebrauch zu nehmen (vgl.Urteile vom 26. September 1957 - BVerwG III C 398.56 - [BVerwGE 5, 245];vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 179.56 - [RLA 1958, 329 = ZLA 1959, 41]; vom 21. November 1958 - BV rwG IV C 29.57 - [ZLA 1959, 183];vom 15. März 1962 - BVerwG III C 264.60 - [IFLA 1963, 75 = ZLA 1962, 293]; aber auchvom 13. Februar 1958 - BVerwG III C 1.57 - [BVerwGE 6, 188]). - BVerwG, 24.02.1961 - IV C 342.59
Rechtsmittel
Zu den Voraussetzungen der "Einstellung" eines Betriebes hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß ein kriegsbedingtes Ruhen der Wirtschaftstätigkeit dem Fortbestehen von Betriebsvermögen nicht entgegensteht, wenn der Betriebsinhaber nur den festen Willen hatte, zu gegebener Zeit sein Unternehmen fortzusetzen (Urteil vom 21. November 1958 - BVerwG IV C 29.57 - RLA 1959, 166; ZLA 1959, 183; IFLA 1959, 195). - BVerwG, 27.02.1959 - IV C 281.57
Rechtsmittel
Dabei bleibt zu berücksichtigen, daß der Senat bereits entschieden hat, Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes könne auch bei ruhenden Betrieben unter gewissen Umständen - so z.B. bei kriegsbedingtem Ruhen eines Betriebes - festgestellt werden (vgl. BVerwG IV C 183.56, ZLA 58, 135, BVerwG IV C 129.57, BVerwG IV C 240.55, ZLA 58, 38, BVerwG IV C 29.57).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 31.01.1958 - IV C 29.57 |
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- Wolters Kluwer
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Verfahrensgang
- BVerwG, 27.08.1957 - IV C 29.57
- BVerwG, 31.01.1958 - IV C 29.57
- BVerwG, 21.11.1958 - IV C 29.57
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| BVerwG, 27.08.1957 - IV C 29.57 |
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- BVerwG, 27.08.1957 - IV C 29.57
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