Rechtsprechung
| BVerwG, 17.12.1958 - IV C 290.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- LVG Hannover, 28.05.1957 - AH III 151/56
- BVerwG, 17.12.1958 - IV C 290.57
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.10.1955 - III C 133.54
Auszug aus BVerwG, 17.12.1958 - IV C 290.57
Es ist allerdings ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß eine Beschwer dann nicht vorliegt, wenn der Beschwerdeausschuß die Sache zur erneuten Entscheidung an den Ausgleichsausschuß zurückverweist und selbst nur zu einer von mehreren Voraussetzungen der begehrten Leistung Stellung nimmt (BVerwG III C 133.54 in BVerwGE 2, 240).
- BVerwG, 08.11.1961 - VI C 181.58
Rechtsmittel
Die auf Grund des § 155 Abs. 3 Satz 2 BBG erlassenen Richtlinien besitzen, wie schon ihre Bezeichnung ausweist, keinen Rechtssatzcharakter; so zutreffend Fischbach § 155 BBG Anm. VI; Plog-Wiedow § 155 Anm. 29 ff. Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) vermögen zwar in einer verwaltungsgerichtlich beachtlichen Weise das Verwaltungsermessen zu steuern, dann jedenfalls, wenn das Gesetz ausdrücklich und offensichtlich zum Zwecke der Steuerung des Ermessens den Erlaß entsprechender Richtlinien vorsieht; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1955 - BVerwG III C 25.54 - (BVerwGE 2, 163 [167] ), vom 17. Dezember 1958 - BVerwG IV C 290.57 - und vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 275.57 - (BVerwGE 11, 56).Schließlich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1958 - BVerwG IV C 290.57 - hingewiesen, wo mit Recht ausgesprochen ist, daß Richtlinien das Ermessen der Behörde nur grundsätzlich binden und daß in besonders gelagerten Fällen, die der Verfasser der Richtlinien offenbar nicht im Auge hatte, abgewichen werden kann.
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