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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.11.1957 - IV C 311.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,547
BVerwG, 08.11.1957 - IV C 311.56 (https://dejure.org/1957,547)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1957 - IV C 311.56 (https://dejure.org/1957,547)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1957 - IV C 311.56 (https://dejure.org/1957,547)
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 04.06.1964 - III C 44.63

    Vertreibungsschaden durch Verlust von Gegenständen der Berufsausübung - …

    Unter Hinweis auf die Urteile des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 311.56 - (RLA 1958, 167 = ZLA 1958, 149 = IFLA 1958, 199) und vom 21. November 1958 - BVerwG IV C 92.58 - (RLA 1959, 106 = ZLA 1959, 181 = IFLA 1959, 194) führt das Verwaltungsgericht, ohne auf die Maschinen und Geräte im einzelnen einzugehen, aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit Hilfe seiner landwirtschaftlichen Maschinen außerhalb seiner Haupttätigkeit auf dem väterlichen Hofe einen Nebenverdienst erzielt hätte.

    Dieser Begriffsbestimmung hat sich der IV. Senat, der zunächst gelegentlich "erforderlich" = "förderlich" gesetzt hatte (Urteil vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 311.56 - [RLA 1958, 167]; Urteil vom 21. November 1958 - BVerwG IV C 92.58 - [RLA 1959, 106]; Urteil vom 11. März 1959 - BVerwG IV C 138.58 -[BVerwGE 8, 204]), später angeschlossen (…z.B. Urteil vom 18. Dezember 1959 - BVerwG IV C 416.58 - [Buchholz a.a.O. zu § 12 LAG Nr. 33]; Urteil vom 10. Februar 1961 - BVerwG IV C 306.59 - [BVerwGE 12, 50 [BVerwG 10.02.1961 - IV C 306/59]]), so daß nunmehr von einhelliger Rechtsprechung zum Begriff "für die Berufsausübung erforderlich" ausgegangen werden kann (vgl. BVerwGE 14, 78 und 200; 16, 46).

    Diese Nebentätigkeit könnte zur Folge haben, daß von den verlorenen Maschinen die eine oder die andere als Berufsausübungsgegenstand erscheinen müßte (vgl. Urteil vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 311.56 - [Buchholz a.a.O. zu § 12 LAG Nr. 25];… Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 4.60 - [Buchholz a.a.O. zu § 12 LAG Nr. 42]; ferner Urteil vom 27. Oktober 1961 - BVerwG IV C 352.59 - [MDR 1962, 337 (L)]); möglicherweise könnte bezüglich der Maschinen auch eine Schadensfeststellung an Betriebsvermögen in Betracht kommen (Lohndrusch).

  • BVerwG, 03.07.1961 - III C 272.58

    Feststellung des Verlustes von zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenständen - …

    In anderen Entscheidungen hat der IV. Senat solche Sachen als für die Berufsausübung "erforderlich" angesehen, die der beruflich Unselbständige entweder in seiner abhängigen Tätigkeit verwendete, mit deren Hilfe er außerhalb seiner Haupttätigkeit einen Nebenverdienst erzielte, oder solche, die er nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Erfordernissen seiner Arbeit zu seinem beruflichen Fortkommen benötigte (so Urteile vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 311.56 - [RLA 1958 S. 167 = ZLA 1958 S. 149] und vom 21. November 1958 - BVerwG IV C 92.58 - [RLA 1959 S. 106]).

    Die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, daß nur solche Gegenstände als erforderlich angesehen werden könnten, ohne die die Berufsausübung "nicht möglich" sei, erweist sich hiernach - ohne daß es einer Stellungnahme zu seiner Kritik an dem Urteil des IV. Senats vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 311.56 - bedarf, als zu eng.

  • BVerwG, 02.10.1961 - IV B 330.60
    Fortsetzung der Rechtsprechung in BVerwG IV C 138.58 und BVerwG IV C 311.56.

    Dies genügt aber, um nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats einen Gegenstand zur Ausübung des Berufes als erforderlich anzusehen (BVerwG IV C 138.58 in ZLA 59, 232; BVerwG IV C 311.56 in ZLA 56, 149).

  • BVerwG, 10.02.1966 - III C 194.64

    Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Schadensfeststellung hinsichtlich …

    Diese auf die Rechtsprechung des IV. Senats (Urteile vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 311.56 -, 21. November 1958 - BVerwG IV C 92.58 - und vom 11. März 1959 - BVerwG IV C 138.58 -) gegründete Entscheidung hat der Senat seit seinem Urteil vom 5. November 1959 (BVerwGE 9, 296) aber nicht aufrechterhalten.
  • BVerwG, 19.09.1962 - IV C 355.60

    Rechtsmittel

    Annahme scheidet aber nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt von vornherein aus (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen die Urteile vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 311.56 -, vom 18. Dezember 1959 - BVerwG IV C 416.58 - und vom 16. März 1961 - BVerwG III C 317.59 - abgedr. bei Buchholz unter 427.3 § 12 LAG Nrn. 25, 33, 44).
  • BVerwG, 07.03.1958 - IV C 323.57

    Rechtsmittel

    Er hat zwar später nur eine nicht selbständige Tätigkeit ausgeübt; aber auch in abhängiger Stellung können Gegenstände für eine Berufsausübung erforderlich sein, sei es, daß diese Gegenstände in einem Hauptberuf, für eine Nebentätigkeit oder für das weitere berufliche Fortkommen des Geschädigten erforderlich waren, vgl. a.Urteil vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 311.56 -.
  • BVerwG, 02.07.1964 - III C 20.63

    Rechtsmittel

    Dieser Rechtsprechung hat sich der IV. Senat, der zunächst "erforderlich" gleich "förderlich" gesetzt hatte (Urteile vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 311.56 -, 21. November 1958 - BVerwG IV C 92.58 - und vom 11. März 1959 - BVerwG IV C 138.58 -) in späteren Entscheidungen jedenfalls im Ergebnis angeschlossen.
  • BVerwG, 12.10.1961 - III C 309.59

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei einen - wie hier - unselbständig tätigen Arbeitnehmer solche Gegenstände für die Berufsausübung erforderlich, die er zu seiner abhängigen Tätigkeit benötigte, oder nit deren Hilfe er neben seiner Haupttätigkeit einen nachhaltigen Nebenverdienst erzielte, oder deren er nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Erfordernissen seiner Arbeit zu seinem beruflichen Fortkommen bedurfte, wobei "erforderlich" in dem Sinne zu verstehen ist, daß das Fehlen der Gegenstände eine gedeihliche und erfolgreiche Berufsausübung nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen zuläßt (Urteile vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 311.56 - [ZLA 1958 S. 149] und vom 21. November 1958 - BVerwG IV C 92.58 - und vom 5. November 1959 - BVerwG III C 80.58 - [BVerwGE 9, 296]).
  • BVerwG, 27.10.1961 - IV C 352.59

    Rechtsmittel

    Bestätigung der Rechtsprechung in BVerwG IV C 311.56 und BVerwG 17 C 92.58.
  • BVerwG, 07.12.1960 - IV C 4.60

    Koppelung der Geltendmachung eines Kriegssachschadens an das Betriebsvermögen - …

    Bei einem selbständigen Ingenieur, dessen freier Beruf steuerrechtlich wie ein Gewerbe behandelt wird, bilden Maschinen, wenn sie seiner beruflichen Tätigkeit dienen, sein Betriebsvermögen (§ 55 BewG), so wie etwa die dem Beruf eines Steuerberaters dienenden Schreib- und Rechenmaschinen dessen Betriebsvermögen bilden; bei einem im Angestelltenverhältnis stehenden Ingenieur können Werkzeuge, die er entweder in seinem Arbeitsverhältnis selbst zu stellen hat oder die er zu einer in seiner Freizeit ausgeübten Nebentätigkeit benutzt oder die er sich zur Weiterbildung hält, Berufsausübungsgegenstände sein (Urteil BVerwG IV C 311.56 vom 8. November 1957, IFLA 1958, 199, RLA 1958, 167, ZLA 1958, 149); sonst können Maschinen und Werkzeuge nur "sonstiges Vermögen" sein.
  • BVerwG, 01.11.1960 - IV B 111.60

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

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