Rechtsprechung
| BVerwG, 08.11.1957 - IV C 324.56 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 02.03.1956 - L 282 III 55
- BVerwG, 26.10.1956 - IV B 81.56
- BVerwG, 08.11.1957 - IV C 324.56
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 11.07.1957 - III C 6.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.11.1957 - IV C 324.56
Es genügt vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des III. Senats (III C 6.56), daß der Gebrechliche zu einer Zahlung vor Gewährung der Zulage ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensbedarfes nicht in der Lage ist, ein solches Entgelt aber für die Hilfeleistung nach Treu und Glauben als geschuldet angesehen werden muß.Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte sich bereits in seinemUrteil vom 27. Juni 1957 (BVerwG III C 6.56) mit einem ähnlichen Fall zu beschäftigen, in dem die Tochter für ihren der Hilfe und Wartung bedürftigen Vater kein Entgelt erhalten hatte.
- BVerwG, 09.12.1955 - IV C 82.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.11.1957 - IV C 324.56
Die Worte "alleinstehender Berechtigter" in § 267 Abs. 1 LAG sind, wie der Senat in seinem Urteil BVerwG IV C 82.54 ausgeführt hat, als Gegensatz zu dem "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" zu verstehen.Der IV. Senat hat bereits früher ausgesprochen, daß für die Pflege durch einen nahen Angehörigen ein Entgelt anzuerkennen sei, auch wenn zwecks Aufnahme der Pflege eine anderweite Arbeit nicht ausgeschlagen oder aufgegeben worden ist (BVerwG IV C 82.54).
- BVerwG, 31.01.1957 - III C 170.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.11.1957 - IV C 324.56
Der III. Senat, der sich der Ansicht des IV. Senats angeschlossen hat, hat für die Richtigkeit dieser Auslegung zutreffend auf die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Vorschrift hingewiesen (BVerwG III C 170.56).
- BVerwG, 20.09.1960 - III C 35.60
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung einer Pflegezulage …
Gebrechen pflegebedürftig sei und von ihrer Tochter gepflegt werde, meinte aber, die Pflege werde nach § 1601 BGB in Erfüllung der Unterhaltspflicht geschuldet, und auch Treu und Glauben rechtfertigten die Zahlung eines Entgelts nicht; denn die Tochter der Erblasserin habe bei einen Einkommen von (668,88 + 160 =) 828, 88 DM nicht in ungünstigen sozialen Verhältnissen gelebt, wie sie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 324.56 - (ZLA 1958 S. 57) Voraussetzung der Pflegezulage seien.IV C 324.56 - [ZLA 1958 S. 57]; vom 4. Oktober 1958 - BVerwG IV B 74.58 - vom 17. Dezember 1958 - BVerwG IV C 128.58 - [ZLA 1959 S. 187]; vom 13. Februar 1959 - BVerwG IV C 211.58 - vom 29. Januar 1960 - BVerwG IV C 306.58 - und vom 6. April.
- BVerwG, 04.10.1958 - IV B 74.58
Rechtsmittel
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist hinreichend geklärt, daß auch ein nahes Verwandtschaftsverhältnis und auch eine zunächst unentgeltliche Pflege der Bewilligung der Pflegezulage nicht entgegensteht, jedoch nur dann, wenn der Pflegeperson auf die Dauer ein Verzicht auf ein Entgelt nicht zuzumuten ist,(vgl.Urteile vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 - undvom 8. November 1957 - BVerwG IV C 324.56 -).
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