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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.01.1964 - IV C 33.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,1592
BVerwG, 31.01.1964 - IV C 33.63 (https://dejure.org/1964,1592)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.1964 - IV C 33.63 (https://dejure.org/1964,1592)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 1964 - IV C 33.63 (https://dejure.org/1964,1592)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vertreibungsschäden bei Miteigentum aus einer faktischen Innengesellschaft - Bestehen einer faktischen Innengesellschaft bei erwerbstätigen Ehegatten - Beurteilung eines Sachverhaltes nach Wandel der Rechtsanschauung - Voraussetzungen der Annahme des gemeinsamen Aufbaus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.1952 - II ZR 44/52

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1964 - IV C 33.63
    Grundsätzliche Bestätigung und Vertiefung von BVerwG IV C 269.59 und BVerwG IV C 72.61 (BVerwG III B 26.62) anhand von BGHZ 8, 249.

    Die vielfach herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 8, 249 sei 1952, also in erheblichem Zeitabstand zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ergangen.

    Sie übernimmt das in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 8, 249 ff. ausgesprochene und eingehend begründete Bekenntnis dahin, daß auch ein vor der vorerwähnten Rechtsänderung liegender Sachverhalt nach einer gewandelten Rechtsauffassung beurteilt werden kann.

  • BVerwG, 24.03.1961 - IV C 269.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1964 - IV C 33.63
    Grundsätzliche Bestätigung und Vertiefung von BVerwG IV C 269.59 und BVerwG IV C 72.61 (BVerwG III B 26.62) anhand von BGHZ 8, 249.

    Hierfür seien nach dem Urteil vom 24. März 1961 - BVerwG IV C 269.59 - weder eine Vorstellung, ein solches Gesellschaftsverhältnis eingehen zu wollen, noch bestimmte Vereinbarungen über das Beteiligungsverhältnis unerläßlich.

    Zu Recht hat aber das Verwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung durch den erkennenden Senat, insbesondere im Urteil vom 24. März 1961 - BVerwG IV C 269.59 -, zugrunde gelegt, dem neuerdings auch der III. (Lastenausgleichs-) Senat, wenn auch lediglich im Rahmen der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde und ohne ausdrückliche eigene Begründung, in seinem Beschluß vom 19. April 1963 - BVerwG III B 26.62 - ausdrücklich beigetreten ist.

  • BVerwG, 19.09.1962 - IV C 72.61

    Möglichkeit eines stillschweigenden Erwerbs von rechtlichem oder wirtschaftlichem …

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1964 - IV C 33.63
    Grundsätzliche Bestätigung und Vertiefung von BVerwG IV C 269.59 und BVerwG IV C 72.61 (BVerwG III B 26.62) anhand von BGHZ 8, 249.

    Einer etwaigen Geldeinlage des mitarbeitenden Ehegatten oder seiner Befugnis, über Einnahmen des Betriebes zu verfügen und an betriebsleitenden Entscheidungen mitzuwirken, komme rechtserhebliche Bedeutung zu (Urteil vom 19. September 1962 - BVerwG IV C 72.61 -).

  • BVerwG, 19.04.1963 - III B 26.62

    Trennung der Anerkennung eines Existenzverlustes und der Feststellung von Schäden …

    Auszug aus BVerwG, 31.01.1964 - IV C 33.63
    Grundsätzliche Bestätigung und Vertiefung von BVerwG IV C 269.59 und BVerwG IV C 72.61 (BVerwG III B 26.62) anhand von BGHZ 8, 249.

    Zu Recht hat aber das Verwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung durch den erkennenden Senat, insbesondere im Urteil vom 24. März 1961 - BVerwG IV C 269.59 -, zugrunde gelegt, dem neuerdings auch der III. (Lastenausgleichs-) Senat, wenn auch lediglich im Rahmen der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde und ohne ausdrückliche eigene Begründung, in seinem Beschluß vom 19. April 1963 - BVerwG III B 26.62 - ausdrücklich beigetreten ist.

  • BVerwG, 16.12.1965 - III C 92.64
    "Bestand im Schadenszeitpunkt zwischen Ehegatten eine sogenannte Innengesellschaft, so kann die Ehefrau, die in dem auf den Namen ihres Ehemannes geführten Geschäft in einem erheblichen, über den in § 1356 Abs. 2 BGB a. F. genannten Umfang hinaus mitgearbeitet, geringe Einlagen gemacht und sich als Mitunternehmerin gefühlt hat, nur in außergewöhnlichen Fällen im eigenen Namen einen Anspruch auf Schadensfeststellung wegen der am Betriebsvermögen eingetretenen Kriegssachschäden geltend machen (Einschränkung von BVerwG IV C 33.63 und IV C 46.63).«.
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