Rechtsprechung
| BVerwG, 17.07.1959 - IV C 332.57 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BVerwG, 27.02.1958 - IV C 332.57
- BVerwG, 17.07.1959 - IV C 332.57
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 07.11.1958 - IV C 196.58
Auszug aus BVerwG, 17.07.1959 - IV C 332.57
Bestätigung der Rechtsprechung des Senates (BVerwG IV C 196.58), wonach die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen des Ausgleichsfonds mit Ausgleichsleistungen - mit Ausnahme der Verrechnung auf Hauptentschädigung - in das Ermessen der Ausgleichsbehörde gestellt ist.Die in diesem Rechtsstreit zu entscheidende, strittige Frage hat der Senat bereits in seinemUrteil vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 196.58 - (MDR 59, 331; RLA 59, 122) entschieden.
In Übereinstimmung mit dem III. Senat (BVerwG III C 17.56) hat der erkennende Senat (BVerwG IV C 196.58) weiterhin ausgesprochen, daß der von den Verwaltungsbehörden vorzunehmenden Verrechnung auch nicht etwa eine soziale Zweckgebundenheit der Hausrathilfe entgegensteht.
Der Senat hat nämlich in dem bereits mehrfach in Bezug genommenenUrteil vom 7. November 1958 (BVerwG IV C 196.58) ausgesprochen, daß § 350 a LAG keineswegs zwingend die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen des Ausgleichsfonds mit Ansprüchen auf Gewährung von Ausgleichsleistungen fordert, wie es offensichtlich die Ausgleichslehörden bei ihren Entscheidungen vom 4. September 1956, 17. November 1956 und 13. Februar 1957 angenommen haben.
- BVerwG, 11.07.1957 - III C 17.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 17.07.1959 - IV C 332.57
Danach handelt es sich bei der hier einschlägigen Vorschrift des § 350 a des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, die die Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen vorsieht, nach Ansicht des Senates, die auch vom III. Senat in seinemUrteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 17.56 - (BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56]) geteilt wird, um eine vom bürgerlichen Recht losgelöste, gesonderte öffentlichrechtliche Verrechnung von Rückforderungsansprüchen des Ausgleichsfonds mit Ansprächen der Geschädigten, die diese gegen den Fonds auf Gewährung von Ausgleichsleistungen haben.In Übereinstimmung mit dem III. Senat (BVerwG III C 17.56) hat der erkennende Senat (BVerwG IV C 196.58) weiterhin ausgesprochen, daß der von den Verwaltungsbehörden vorzunehmenden Verrechnung auch nicht etwa eine soziale Zweckgebundenheit der Hausrathilfe entgegensteht.
- BVerwG, 21.06.1956 - I C 193.54
Auszug aus BVerwG, 17.07.1959 - IV C 332.57
Die Ausübung des Ermessens bedeutet aber ein Abwägen des "Für" und "Wider" der sich gegenüber stehenden Interessen, wobei insbesondere auch die Interessenlage des Geschädigten an der Beibehaltung seines Rechtsstandes zu berücksichtigen bleibt (BVerwG I C 193.54; DVBl. 1956 S. 831).
- BVerwG, 02.10.1959 - IV C 324.57
Rechtsmittel
Der Auslegung des § 350 a LAG, insbesondere seines Absatzes 2, ist der erkennende Senat in seinemUrteil vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 196.58 in RLA 1959, 122 -, das eine gleiche Sachlage wie hier behandelt, undvom 17. Juli 1959 - BVerwG IV C 332.57 - grundsätzlich gefolgt (vgl. fernerBeschluß vom 3. Juli 1959 - BVerwG IV B 62.59 -). - BVerwG, 08.06.1965 - V B 1.65
Ablehnung eines Terminverlegungsantrages als Verfahrensmangel - Gleichsetzung …
Diese Änderung gilt gemäß § 17 a.a.O. mit Wirkung vom Inkrafttreten des LAG (Urteil vom 17. Juli 1959 - BVerwG IV C 332.57 - [IFLA 960 S. 38] …und Urteil vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 196.58 - a.a.O.). - BVerwG, 08.09.1961 - IV C 309.60
Rechtsmittel
Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in Durchführung dieser Rechtsprechung in den Entscheidungen vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 196.58 - (RLA 1959 S. 122 ), vom 17. Juli 1959 - BVerwG IV C 332.57 - und vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 324.57 - weiter entschieden, daß die Vorschrift in § 35 Oa Abs. 2 LAG, nach der Rückforderungsansprüche des Ausgleichsfonds mit anderen Ausgleichsleistungen verrechnet werden können, nicht unbedingt auch vorsehen, daß sie verrechnet werden müssen .
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