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| BVerwG, 04.09.1959 - IV C 337.58 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Köln, 03.07.1958 - 8 KL 112.58
- BVerwG, 04.09.1959 - IV C 337.58
Papierfundstellen
- BVerwGE 9, 128
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 20.08.1959 - IV C 367.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.09.1959 - IV C 337.58
Daß nur diese Auffassung richtig ist, ergibt sich auch daraus, daß eine Beschwerdebegründung, wie der Senat inzwischen in seinem Urteil BVerwG IV C 367.58 vom 20. August 1959 entschieden hat, trotz der scheinbar entgegenstehenden Fassung des § 336 Abs. 3 Satz 1 LAG ("... ist zu begründen ...") im Lastenausgleichsverfahren nicht wesentlich ist. - BVerwG, 18.12.1956 - IV C 47.56
Auszug aus BVerwG, 04.09.1959 - IV C 337.58
Das vom örtlichen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds als Stütze der Revision herangezogene Urteil BVerwGE 4, 205 betraf eine andere Verfahrenslage, nämlich einen nur die. - BVerwG, 14.06.1957 - IV C 102.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.09.1959 - IV C 337.58
Bald darauf, nämlich schon im Urteil BVerwG IV C 102.57 vom 14. Juni 1957, hat der Senat ausgesprechen, daß eine aus eigenen Mitteln, vorgenommene Wiederbeschaffung genügt, wenn die Entschädigung in naher Aussicht stand. - BVerwG, 20.05.1957 - IV C 168.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 04.09.1959 - IV C 337.58
Das von der Revision herangezogene Urteil BVerwG IV C 168.55 vom 20. Mai 1957 betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich eine Verwendung der Hausratentschädigung als Aussteuerzahlung an Töchter, die dann ihrerseits Hausrat daraus anschafften und diesen durch Kriegshandlungen verloren; dort ist lediglich bejaht, daß der Vater die Entschädigungszahlung gegen sich gelten lassen müsse, aber offengelassen, ob die Töchter einen Anspruch auf Feststellung ihres Hausratverlustes und auf Gewährung von Hausratentschädigung haben könnten; der dortige Fall betraf also eine recht entfernte mittelbare Verwendung der Hausratentschädigung zur Hausratbeschaffung.
- BVerwG, 02.10.1963 - IV C 217.62
Rücknahme der Gewährung von Hausratsbeihilfe - Umfang der Entschädigungsleistung …
Dabei wird die Vorwegfinanzierung aus eigenen Mitteln, d.h. Vorgriff auf die beantragte, aber noch nicht ausgezahlte öffentlich-rechtliche Entschädigung insoweit dieser gleichgeachtet (Urteile BVerwG IV C 102.57 vom 14. Juni 1957; BVerwG IV C 337.58 vom 4. September 1959 [BVerwGE 9, 128]). - BVerwG, 25.10.1963 - IV C 281.61
Rechtsmittel
Nur in diesem Umfang konnten die Verwaltungsentscheidungen allenfalls aufgehoben werden weil der Beschwerdeausschuß auf die Beschwerde der Klägerin im übrigen bezüglich der Rückforderung angeblich überzahlter Beträge die voraufgegangenen Entscheidungen aufgehoben und an das Ausgleichsamt zur Neuberechnung des Rückforderungsanspruchs und damit zur neuen Entscheidung zurückverwiesen hatte und weil dagegen weder eine Klage vorlag noch überhaupt zulässig gewesen wäre (BVerwGE 2, 240; 4, 205 [BVerwG 13.12.1956 - I C 36/56]; 9, 128) [BVerwG 03.09.1959 - III C 28/58].
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