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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.1961 - IV C 342.59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,1309
BVerwG, 24.02.1961 - IV C 342.59 (https://dejure.org/1961,1309)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1961 - IV C 342.59 (https://dejure.org/1961,1309)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1961 - IV C 342.59 (https://dejure.org/1961,1309)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.02.1959 - IV C 88.58
    Auszug aus BVerwG, 24.02.1961 - IV C 342.59
    Die an den Eckzeitpunkten bestehenden Betriebe seien auch sachgleich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats setzt die Vornahme dieses Einheitswertvergleichs zur Errechnung des feststellungsfähigen Schadensbetrages die Sachgleichheit der an den Vergleichsstichtagen bestehenden Betriebe voraus (vgl. grundlegendes Urteil vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 - BVerwGE 8, 185; ZLA 1959, 249; NJW 1959, 1457).

  • BVerwG, 03.12.1958 - IV C 331.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1961 - IV C 342.59
    Zu den Voraussetzungen der "Einstellung" eines Betriebes hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß ein kriegsbedingtes Ruhen der Wirtschaftstätigkeit dem Fortbestehen von Betriebsvermögen nicht entgegensteht, wenn der Betriebsinhaber nur den festen Willen hatte, zu gegebener Zeit sein Unternehmen fortzusetzen (Urteil vom 21. November 1958 - BVerwG IV C 29.57 - RLA 1959, 166; ZLA 1959, 183; IFLA 1959, 195).
  • BVerwG, 21.11.1958 - IV C 29.57
    Auszug aus BVerwG, 24.02.1961 - IV C 342.59
    Zu den Voraussetzungen der "Einstellung" eines Betriebes hat der erkennende Senat wiederholt entschieden, daß ein kriegsbedingtes Ruhen der Wirtschaftstätigkeit dem Fortbestehen von Betriebsvermögen nicht entgegensteht, wenn der Betriebsinhaber nur den festen Willen hatte, zu gegebener Zeit sein Unternehmen fortzusetzen (Urteil vom 21. November 1958 - BVerwG IV C 29.57 - RLA 1959, 166; ZLA 1959, 183; IFLA 1959, 195).
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