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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.08.1959 - IV C 367.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,292
BVerwG, 20.08.1959 - IV C 367.58 (https://dejure.org/1959,292)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.1959 - IV C 367.58 (https://dejure.org/1959,292)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 1959 - IV C 367.58 (https://dejure.org/1959,292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 110
  • NJW 1959, 2084
  • NJW 1960, 449
  • NJW 1960, 499 (Ls.)
  • MDR 1959, 1033
  • DVBl 1959, 748
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.05.1955 - III C 83.54
    Auszug aus BVerwG, 20.08.1959 - IV C 367.58
    Trotz der bekannten Rechtsprechung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG III C 83.54 in BVerwGE 2, 135), die Verwaltungsgerichte hätten fehlende Sachaufklärung selbst vorzunehmen, ist, wenn ein Beschwerdeausschuß eine Beschwerde irrig als unzulässig verworfen hat, statt sie sachlich zu prüfen, eine Rückverweisung an den Beschwerdeausschuß nicht nur statthaft, sondern sogar geboten.
  • BVerwG, 17.01.1957 - I C 34.56
    Auszug aus BVerwG, 20.08.1959 - IV C 367.58
    So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVerwG I C 34.56 vom 17. Januar 1957 (BVerwGE 4, 233) zu § 79 Abs. 2 GüKG ausgeführt, die Verwaltungsbehörden seien in der Regel nicht gehindert, belastende Verwaltungsakte auf Gegenvorstellung aufzuheben, daraus folge, daß die genannte Vorschrift trotz ihres Wortlauts ("Beschwerde ... ist ... zu begründen") nicht als zwingende Formvorschrift, sondern bloß als Ordnungsvorschrift anzusehen sei.
  • BVerwG, 03.04.1958 - III C 377.56
    Auszug aus BVerwG, 20.08.1959 - IV C 367.58
    Nach der Ansicht, die sich jetzt durchgesetzt hat (Hw. Müller ZLA 1957, 81; III C 377/56 vom 3. April 1958) gilt diese Vorschrift zwar nur für das Verwaltungsverfahren, nicht auch für das Verwaltungsstreitverfahren; die Worte "Begründung eines Rechtsmittels" zielen also gerade auf die Verwaltungsbeschwerde; die Nachfrist könnte die Wiedereinsetzung nur dann betreffen, wenn der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses dem Beschwerdeführer eine bestimmte Nachfrist gesetzt hat.
  • BVerwG, 25.02.1960 - III C 314.57

    Rechtsmittel

    Wie BVerwGE 9, 110.

    Hierzu hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. August 1959 - BVerwG IV C 367.58 - (BVerwGE 9, 110) entschieden, daß trotz des Wortlautes von § 336 Abs. 3 Satz 1 LAG das Fehlen der vorgeschriebenen Begründung die Verwaltungsbeschwerde in Lastenausgleichssachen nicht unzulässig mache.

  • VG Neustadt, 08.10.2018 - 5 K 348/18

    Kostenentscheidung bei Untätigkeitsklage

    Daher muss die Erstbehörde sich auf den eingelegten Widerspruch hin auch dann, wenn dieser keine Begründung enthält, darüber schlüssig werden, ob sie abhilft oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1959 - BVerwG IV C 367/58 -, NJW 1959, 2084).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2026 - 7 A 24.25

    Zulässigkeit eines Drittwiderspruchs bzw. Vorbringensausschluss im Klageverfahren …

    Rn. 28 Vorschriften, die im Verwaltungsverfahren abweichend vom Grundsatz des § 70 VwGO ausnahmsweise eine Widerspruchsbegründung verlangen, werden regelmäßig als bloße Ordnungsvorschriften eingeordnet, deren Verletzung jedenfalls nicht die Unzulässigkeit des Widerspruchs nach sich zieht (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 20. August 1959 - BVerwG IV C 367.58 - juris Ls. 1; LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 10. Juli 2002 - L 10 KA 3/02 - juris Rn. 37;… Geis, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 70 Rn. 17; Lehmann, NJ 1998, 18, 19;… Porsch, in: Schoch/Schneider [Hrsg.], Verwaltungsrecht, Stand: 48. EL Juli 2025, § 70 VwGO Rn. 12; abweichend für eine spezielle sozialrechtliche Begründungspflicht: LSG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 18. Dezember 2002 - L 4 KA 25/01 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 28.02.1963 - III C 124.61
    Erheblich sind Tatsachen, wenn sie die Entscheidung beeinflussen können, mögen sie auch im Einzelfall der Gewährung der Leistung nicht entgegenstehen (Bestätigung von BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]; 9, 114 [BVerwG 20.08.1959 - IV C 367/58]und BVerwG III C 189.57, Urteil vom 10. August 1961).
  • BVerwG, 23.09.1960 - IV C 405.59

    Rechtsmittel

    Schließlich sei noch ergänzend darauf hingewiesen, daß die Ausdeutung des Wortes "sind" in eine bloße Ordnungsvorschrift auch der Rechtsprechung in bezug auf andere Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes, etwa zu § 336 Abs. 3 Satz 1 (Verwaltungsbeschwerde), wo das Wort "ist" in ein "soll" umgedeutet worden ist, entspricht (vgl. Urteil vom 20. August 1959 - BVerwG IV C 367.58 - [BVerwGE 9, 110]).
  • BVerwG, 31.01.1985 - 2 B 11.84

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die durch eine geänderte Verwaltungspraxis …

    Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1959 - BVerwG 4 C 367.58 - (NJW 1959, 2084) ist ebenfalls nicht gegeben.
  • BVerwG, 22.07.1983 - 7 B 153.82

    Erlaubnis des Parkens auf Gehwegen - Anfechtung von Parkerlaubnisregelungen - …

    Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil weiche mit der Begründung, der Kläger habe vor Klageerhebung nicht den erforderlichen Widerspruch eingelegt, von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1959 - BVerwG 4 C 367.58 - (BVerwGE 9, 110) und vom 25. Februar 1960 - BVerwG 3 C 314.57 - (DVBl. 1960, 397) und der darin vertretenen Rechtsauffassung ab, die Widerspruchsschrift müsse für die Behörde lediglich erkennen lassen, daß und wogegen Widerspruch eingelegt werde.
  • BVerwG, 08.02.1962 - III C 197.60

    Feststellung von Vertreibungsschäden an Hausrat - Aufteilung der …

    Zu Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht zur Begründung Seiner Auffassung, der Beschwerdeausschuß müsse nochmals mit der sachlich bisher von ihm nicht überprüften Frage der Rechtmäßigkeit der Halbierung der Hausratentschädigung befaßt werden, auf das Urteil des IV. Senatsvom 20. August 1959 - BVerwG IV C 367.58 -.
  • BVerwG, 04.09.1959 - IV C 337.58

    Rechtsmittel

    Daß nur diese Auffassung richtig ist, ergibt sich auch daraus, daß eine Beschwerdebegründung, wie der Senat inzwischen in seinem Urteil BVerwG IV C 367.58 vom 20. August 1959 entschieden hat, trotz der scheinbar entgegenstehenden Fassung des § 336 Abs. 3 Satz 1 LAG ("... ist zu begründen ...") im Lastenausgleichsverfahren nicht wesentlich ist.
  • BVerwG, 19.12.1963 - III C 193.62

    Feststellung eines Hausratsverlustes und die Gewährung von Hausratentschädigung …

    Wenn diese Rechtsprechung sich auch auf die Rechtsmittel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezieht, tragt der Senat keine Bedenken, sie auch für das gesetzlich im einzelnen geregelte Beschwerdeverfahren in lastenausgleichssachen zu übernehmen, zumal die mit der Bearbeitung dieser Sachen befaßten Senate ständig von der Notwendigkeit der eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift ausgegangen sind (vgl. z.B. Urteil vom 20. August 1959 - BVerwG IV C 367.58 - [BVerwGE 9, 110]).
  • BVerwG, 31.05.1978 - 2 CB 21.77

    Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs

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