Rechtsprechung
| BVerwG, 21.12.1959 - IV C 388.58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Oldenburg, 09.09.1958 - A 67/58
- BVerwG, 20.07.1959 - IV C 388.58
- BVerwG, 21.12.1959 - IV C 388.58
- BVerwG, 23.05.1960 - IV C 388.58
Papierfundstellen
- MDR 1960, 431
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 14.10.1959 - IV C 420.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.12.1959 - IV C 388.58
Hieran ist um so mehr festzuhalten, als der erkennende Senat inzwischen durch sein Urteil BVerwG IV C 420.58 vom 14. Oktober 1959 ferner ausgesprochen hat, daß auch ein nicht auf amtlichem Formblatt gestellter Antrag rechtswirksam ist. - BVerwG, 14.10.1959 - IV C 38.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.12.1959 - IV C 388.58
Daß Erben einen von ihrem Erblasser durch Antragstellung geltend gemachten Unterhaltshilfeanspruch weiterverfolgen können, war vom erkennenden Senat bereits in dem Urteil BVerwG IV C 364.57 vom 25. März 1959 - ZLA 1959, 201 - kurz bejaht und ist in dem Urteil BVerwG IV C 38.59 vom 14. Oktober 1959 in eingehenden Ausführungen dargelegt worden. - BVerwG, 14.10.1959 - IV C 136.58
Auszug aus BVerwG, 21.12.1959 - IV C 388.58
Auf solchen Erwägungen beruhen auch die Urteile BVerwG IV C 136.58 vom 14. Oktober 1959 und BVerwG IV C 7.59 vom 30. Oktober 1959.
- BVerwG, 25.03.1959 - IV C 364.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.12.1959 - IV C 388.58
Daß Erben einen von ihrem Erblasser durch Antragstellung geltend gemachten Unterhaltshilfeanspruch weiterverfolgen können, war vom erkennenden Senat bereits in dem Urteil BVerwG IV C 364.57 vom 25. März 1959 - ZLA 1959, 201 - kurz bejaht und ist in dem Urteil BVerwG IV C 38.59 vom 14. Oktober 1959 in eingehenden Ausführungen dargelegt worden. - BVerwG, 30.10.1959 - IV C 7.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 21.12.1959 - IV C 388.58
Auf solchen Erwägungen beruhen auch die Urteile BVerwG IV C 136.58 vom 14. Oktober 1959 und BVerwG IV C 7.59 vom 30. Oktober 1959. - BVerwG, 17.08.1959 - IV C 37.59
Gewährung von Unterhaltshilfe wegen Verlustes der Existenzgrundlage infolge eines …
Auszug aus BVerwG, 21.12.1959 - IV C 388.58
Daß es zur Gewährung von Pflegezulage entgegen der hier von den Ausgleichsbehörden vertretenen Auffassung eines besonderen Antrages nicht bedarf, hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß BVerwG IV C 37.59 vom 17. August 1959 - ZLA 1959, 333 und RLA 1959, 367 - mit der Begründung ausgesprochen, die sogenannte Pflegezulage bilde nach dem vom Gesetz gewählten Aufbau der Ausgleichsleistung "Unterhaltshilfe" nur einen Teil dieser Leistung; es genüge vielmehr, daß der Ausgleichsbehörde die anspruchserhöhende Tatsache irgendwie zur Kenntnis kommt.
- BVerwG, 29.01.1960 - IV C 306.58
Rechtsmittel
Um die Leistungen zu 1) und 2) aus dem Ausgleichsfonds zu erlangen, ist es in Bestätigung der Rechtsprechung zu BVerwG IV C 388.58 nicht erforderlich, daß von dem Gebrechlichen ein formgerechter Antrag gestellt wird.Daß Erben einen von ihrem Erblasser durch Antragstellung geltend gemachten Unterhaltshilfeanspruch - mit Nebenleistungen - weiterverfolgen können, war vom erkennenden Senat im übrigen in den Urteilen vom 25. März 1959 (BVerwG IV C 364.57 ), vom 14. Oktober 1959 (BVerwG IV C 38.59) und vom 21. Dezember 1959 (BVerwG IV C 388.58) bereits entschieden worden.
Es genügt danach, daß der Ausgleichsbehörde die anspruchserhöhenden Tatsachen irgendwie zur Kenntnis kommen (vgl. BVerwG IV C 37.59 und BVerwG IV C 388.58).
Die Unvollständigkeit des Antragsvordruckes, die insoweit auch in den Beiakten dieses Rechtsstreits festzustellen ist, muß mindestens insofern zu Lasten der Ausgleichsbehörde gehen, als sie nachträgliche Angaben über eine von Anfang an bestehende Pflegebedürftigkeit bereits vom Zeitpunkt der Unterhaltshilfegewährung ab zu berücksichtigen hatte (BVerwG IV C 388.58).
- BVerwG, 07.09.1964 - IV C 143.63
Erfordernis eines besonderen Antrags auf Pflegezulage neben der Unterhaltshilfe
BVerwG IV C 388.58, ein Eingehen auf den Pflegezulagen-Anspruch verweigert habe, und meint, das Vorliegen der Voraussetzungen dafür sei bereits hinreichend dargetan.Die ständige Rechtsprechung des Senats geht dahin, daß die Pflegezulage ein Teil der Unterhaltshilfe ist, daß es daher für ihre Geltendmachung keines besonderen Antrages bedarf, daß vielmehr genügt, wenn den Ausgleichsbehörden die anspruchsbegründenden - oder richtiger - erhöhenden Tatsachen zur Kenntnis gelangen und daß die Ausgleichsbehörden sogar von Amts wegen solche Tatsachen zu ermitteln haben (vgl. statt aller die Zusammenfassung in dem Urteil vom 21. Dezember 1959 - BVerwG IV C 388.58 - [RLA 60, 88 = ZLA 60, 108]).
- BVerwG, 11.11.1960 - IV C 422.58
Rechtsmittel
Bestätigung der Rechtsprechung in III C 6.55, IV C 364.57 , IV C 388.58, IV C 38.59 , IV C 349.58.Unter Bezugnahme auf seine Urteile BVerwG IV C 364.57 (ZLA 1959 S. 201), BVerwG IV C 388.58 (ZLA 1960 S. 108, RLA. 1960 S. 88) und BVerwG IV C 38.59 (BVerwGE 10, 16) hat das Bundesverwaltungsgericht dann noch in einem späteren Urteil vom 11. März 1960 - BVerwG IV C 349.58 - (RLA 1960 S. 187, ZLA 1960 S. 171) ausgesprochen, daß Ansprüche auf Kriegsschadenrente - auch in Form der Entschädigungsrente - jedenfalls insoweit vererblich sind, als sie bei Lebzeiten des Berechtigten bewilligt oder wenigstens beantragt worden sind.
- BVerwG, 06.07.1966 - V C 195.65
Anforderungen an die Bewilligung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wegen …
Mit dem Bescheid über die Gewährung von Unterhaltshilfe wird daher über die Gewährung des Pflegefreibetrags oder der Pflegezulage mitentschieden (vgl. die bereits oben genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1960 sowie die Entscheidung vom 21. Dezember 1959 - BVerwG IV C 388.58 - [RLA 1960, 88 = ZLA 1960, 108 = MDR 1960, 431]). - BVerwG, 07.12.1966 - V C 190.65
Wirtschaftliches Eigentum an einem Postsparguthaben - Möglichkeit des …
Das hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 25. März 1959 - BVerwG IV C 364.57 -, vom 14. Oktober 1959 (BVerwGE 10, 16), vom 21. Dezember 1959 - BVerwG IV C 388.58 - (ZLA 1960, 108) und vom 29. Januar 1960 - BVerwG IV C 306.58 - (ZLA 1960, 236) wiederholt entschieden. - BVerwG, 24.01.1963 - III C 50.61
Rechtsmittel
Das entspricht feststehender Rechtsprechung (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 1959 - BVerwG IV C 37.59/IV B 11.59 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 § 269 LAG Nr. 16]; vom 21. Dezember 1959 - BVerwG IV C 388.58 - [ZLA 1960 S. 108 = RLA 1960 S. 88]; vom 29. Januar 1960 - BVerwG IV C 306.58 - [ZLA 1960 S. 236 = RLA 1960 S. 188]; vom 16. November 1961 - BVerwG III C 280.58 - [ZLA 1962 S. 297]). - BVerwG, 03.03.1967 - V B 119.66
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Insoweit ist das Verwaltungsgericht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1959 - BVerwG IV C 388.58 - (MDR 1960, 431 = RLA 1960, 88 = ZLA 1960, 108) und vom 23. Februar 1966 (BVerwGE 23, 260) abgewichen. - BVerwG, 28.09.1964 - IV B 45.64
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Der Senat hat bereits mehrmals entschieden, daß es zur Gewährung der Pflegezulage keiner besonderen Antragstellung bedürfe (Urteil vom 21. Dezember 1959 - BVerwG IV C 388.58 - in ZLA 1960 S. 108 = RLA 1960 S. 88 = MDR 1960 S. 431 mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 23.08.1963 - IV ER 222.63
Rechtsmittel
Der Senat hat aus seiner ständigen Rechtsprechung, daß die Pflegezulage ein Teil der Unterhaltshilfe ist, daß es daher für ihre Geltendmachung keines besonderen Antrages bedürfe, daß vielmehr genüge, wenn den Ausgleichsbehörden die anspruchsbegründenden oder richtiger -erhöhenden Tatsachen zur Kenntnis gelangten, und daß die Ausgleichsbehörden sogar von Amts wegen solche Tatsachen zu ermitteln hätten (vgl. statt aller die Zusammenfassung in demUrteil vom 21. Dezember 1959 - BVerwG IV C 388.58 - [RLA 60, 88 = ZLA 60, 108]), in seinemBeschluß vom 17. August 1959 - BVerwG IV C 37.59/IV B 11.59 - (RLA 59, 367 = ZLA 59, 333) den Schluß gezogen, daß, solange die Höhe der Unterhaltshilfe umstritten sei, das die Pflegezulage betreffende Vorbringen auch erst in der Klageschrift oder während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gebracht werden dürfe.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 23.05.1960 - IV C 388.58 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- LVG Oldenburg, 09.09.1958 - A 67/58
- BVerwG, 20.07.1959 - IV C 388.58
- BVerwG, 21.12.1959 - IV C 388.58
- BVerwG, 23.05.1960 - IV C 388.58
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- BVerwG, 20.07.1959 - IV C 388.58
- BVerwG, 21.12.1959 - IV C 388.58
- BVerwG, 23.05.1960 - IV C 388.58
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