Rechtsprechung
| BVerwG, 19.10.1956 - IV C 41.56 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Hamburg, 09.03.1955 - VIIIb VG.L. 108/55
- BVerwG, 19.10.1956 - IV C 41.56
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 19.10.1956 - IV C 263.55
Auszug aus BVerwG, 19.10.1956 - IV C 41.56
Daß die Zugehörigkeit zu einem Schifferbetriebsverband das Erfordernis der Geschäftsniederlassung des Schiffseigners nicht zu erfüllen vermag, ist in dem gleichzeitigen Urteil des Senats in der Sache BVerwG IV C 263.55 ausführlich dargelegt, so daß darauf verwiesen werden kann.Wie ebenfalls in dem Urteil BVerwG IV C 263.55 entwickelt ist, müssen aber nach dem Sinn und Zweck der Gesetzvorschrift die Voraussetzungen der Feststellungsfähigkeit eines solchen Schadens auch dann als gegeben angesehen werden, wenn der Schiffseigner zwar weder Wohnsitz noch Geschäftsniederlassung in der Bundesrepublik oder in Westberlin hatte, dort aber der Schwerpunkt seiner Wirtschaftsbeziehungen lag.
Das genügt nach den Ausführungen des Urteils BVerwG IV C 263.55 zur Feststellungsfähigkeit des Schadens.
- BVerwG, 08.07.1959 - IV C 370.57
Rechtsmittel
Der kleinere Binnenschiffer, der keine Landwohnung unterhält und auf seinem Schiff wohnt, mit dem er laufend beruflich unterwegs ist, begründet auch auf einem ihm im Heimathafen zustehenden Liegeplatz noch keinen Wohnsitz, da er sich dort nicht ständig niederläßt (vgl. hierzu auchUrteil vom 19. Oktober 1956 - BVerwG IV C 41.56 -).Bei dieser Rechtsprechung, die insoweit von Heerwagen (RLA 1957 S. 181) entgegen der ihr vom III. Senat zuteil gewordenen Auslegung richtig erkannt worden ist, will der Senat verbleiben, obwohl der III. Senat in der Sache BVerwG III C 33.57 (Urteil vom 15. Januar 1959) dieser Ansicht nicht folgt und im Bestreben nach einer von formaler Betrachtung losgelösten Auslegung des Begriffs "Geschäftsniederlassung eines Binnenschiffers ohne feste Ortsbindung" eine Geschäftsniederlassung eines verbandsangehörigen Binnenschiffers offenbar bereits in einer Geschäftsstelle des Verbandes sehen will, deren sich der Schiffer mit einer gewissen Stetigkeit bedient.
- BVerwG, 10.12.1964 - III C 109.64
Ablehnung des Antrages auf Feststellung eines Schadens an Betriebsvermögen wegen …
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht früher in anderem Zusammenhang entschieden, daß als Eintritt eines Kriegssachschadens der Schiffahrt eine Beschlagnahme anzusehen ist, wenn ihr "die Enteignung in ursächlichem Zusammenhang folgt" (Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. April 1955 - BVerwG III C 3.54 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 4 FG Nr. 2];vom 19. Oktober 1956 - BVerwG IV C 41.56 - [Buchholz a.a.O., § 4 FG Nr. 8];…vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 297.56 - [RLA 1958, 27] undvom 8. Juli 1959 - BVerwG IV C 570.57 - [Buchholz a.a.O., § 8 FG Nr. 58]). - BVerwG, 15.01.1959 - III C 33.57
Anspruch eines Binnenschiffers auf Gewährung eines Aufbaudarlehens nach dem …
Dies ist übrigens - entgegen der Meinung von Heerwagen in RLA 1957 S. 181 - auch der tragende Gesichtspunkt des Urteils des IV. Senats vom 19. Oktober 1956 - BVerwG IV C 263.55 -. - BVerwG, 13.12.1956 - IV B 207.56
Rechtsmittel
Zur Auslegung der Worte "Kriegssachschaden ... der Schiffahrt" hat der Senat inzwischen in seinemUrteil vom 19. Oktober 1956 (BVerwG IV C 41.56) ausgesprochen, daß zumindest die Wegnahme des ganzen Schiffes samt dem darin befindlichen Hausrat darunter fällt.
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