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| BVerwG, 07.02.1958 - IV C 43.57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Hannover, 13.11.1956 - A V 292/56
- BVerwG, 07.02.1958 - IV C 43.57
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 27.01.1956 - IV C 113.55
Auszug aus BVerwG, 07.02.1958 - IV C 43.57
Der Entschädigungsbewerber braucht vielmehr nur Eigentümer von Möbeln gewesen zu sein, die einander in der Weise ergänzt haben, daß sie bei Anlegung eines einfachsten Lebens- und Wohnverhältnissen entsprechenden Maßstabes noch eben ausgereicht hätten, um einen Wohnraum bewohnbar zu machen (vgl.Urteile vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 113.55 -, RLA 1956 S. 127, undvom 21. Februar 1957 - BVerwG III C 251.56 -, RLA 1957 S. 154). - BVerwG, 21.02.1957 - III C 251.56
Anforderungen an die Anzahl und Art der besessenen Möbelstücke für die …
Auszug aus BVerwG, 07.02.1958 - IV C 43.57
Der Entschädigungsbewerber braucht vielmehr nur Eigentümer von Möbeln gewesen zu sein, die einander in der Weise ergänzt haben, daß sie bei Anlegung eines einfachsten Lebens- und Wohnverhältnissen entsprechenden Maßstabes noch eben ausgereicht hätten, um einen Wohnraum bewohnbar zu machen (vgl.Urteile vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 113.55 -, RLA 1956 S. 127, undvom 21. Februar 1957 - BVerwG III C 251.56 -, RLA 1957 S. 154).
- BVerwG, 05.09.1966 - V C 218.65
Gewährung einer Hausratentschädigung an einen Miterben einer im Jahre 1945 …
Dabei komme es nicht auf bestimmte Möbelstücke oder eine Miedestzahl von Möbeln an So ist in einem Falle die Ausstattung eines Raumes mit einem Bett, einer versenkbaren Nähmaschine und einem Schrank, in einem anderen die Einrichtung mit einem Bett, einem Nachttisch, einem Kleiderschrank, einer Wäschetruhe und einem Stuhl als ausreichend angesehen worden (Urteile vom 21. Februar 1957 - BVerwG III C 251.56 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 16 FG Nr. 16] und vom 7. Februar 1958 - BVerwG IV C 43.57 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 16 FG Nr. 28]). - BVerwG, 08.03.1962 - III C 315.59
Rechtsmittel
Die mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es für die Frage, ob dem Erfordernis des § 16 Abs. 4 FG entsprochen worden sei, nur darauf ankomme, ob die "Möbel für mindestens einen Wohnraum" ihrer Zahl und Beschaffenheit nach auch bei Anlegung eines einfachen Lebenszuschnitts noch als Ausstattung eines Wohnraums gelten könnten (Urteile vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 113.55 - [Buchholz BVerwG 427.2 § 16 FG Nr. 5];… vom 26. April 1956 - BVerwG III C 106.55 - [Buchholz a.a.O. § 16 FG Nr. 11];… vom 31. Januar 1957 - BVerwG III C 128.56 - [Buchholz a.a.O. § 8 FG Nr. 18];… vom 21. Februar 1957 - BVerwG III C 251.56 - [Buchholz a.a.O. § 16 FG Nr. 16]; vom 7. Februar 1958 - BVerwG IV C 43.57 - [Buchholz a.a.O. § 16 FG Nr. 28]). - BVerwG, 08.03.1962 - III C 259.60
Rechtsmittel
Allerdings trifft die Ansicht des Klägers nicht zu, daß die Möbel, die nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Eigentum des Klägers waren, bereits, ohne daß es weiterer Feststellungen bedürfte, ausreichten, das Eigentum an Möbeln für mindestens einen Wohnraum anzuerkennen, Dies hängt davon ab, ob der "Putzschrank" bei Anlegung eines einfachsten Lebens- und Wohnverhältnissen entsprechenden Maßstabes geeignet war, zur Unterbringung von Kleidung und Wäsche zu dienen (vgl. Urteile vom 31. Januar 1957 - BVerwG III C 128.56 - [ZLA 1957 S. 124] , vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 58.57 - [ZLA 1957 S. 302] und vom 7. Februar 1958 - BVerwG IV C 43.57 -). - BVerwG, 24.06.1959 - IV C 419.57
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Senats wären hierfür, wollte man in dem Raum eine einfachste Wohngelegenheit sehen, mindestens noch Bett und Schrank erforderlich (BVerwG IV C 43.57 in IFLA 58, 233).
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