Rechtsprechung
| BVerwG, 22.03.1960 - IV C 438.58, IV B 318.59 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Qualifikation von Beträgen zur Tilgung von Hypothekenschulden als Werbungskosten von Mieteinnahmen - Behandlung der Absetzungen für Abschreibungen als Werbungskosten
Verfahrensgang
- LVG Düsseldorf, 25.09.1958 - 6 KL 1676/57
- BVerwG, 09.02.1960 - IV C 438.58
- BVerwG, 22.03.1960 - IV C 438.58, IV B 318.59
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 28.12.1957 - III C 298.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.03.1960 - IV C 438.58
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1957 - BVerwG III C 298.56 - (IFLA 1958, 99) in verneinendem Sinne für geklärt; eine in dem Vorbringen des Klägers etwa zu erblickende zulassungsfreie Revision müsse erfolglos bleiben, weil die Verfahrensrüge nicht durchdringe.Im Urteil BVerwG III C 298.56 führt der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hierzu aus, Schuldentilgungsraten stellten einen Kapitalzuwachs dar, dem Berechtigten sei zuzumuten, diesen für Zwecke seines Unterhalts im Wege der Verrechnung nutzbar zu machen.
- BVerwG, 25.04.1958 - IV C 59.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.03.1960 - IV C 438.58
Der beschließende Senat hat zwar im Urteil BVerwG IV C 59.56 vom 25. April 1958 (RLA 1958, 205, NJW 1958, 1649 und IFLA 1959, 39) ausgesprochen, abwohnbare Baukostenzuschüsse seien nicht als Einkünfte, sie seien erst als Vermögen anzurechnen, wenn der Schonbetrag überstiegen sei; zur Begründung heißt es dort, was zwar Geldeswert habe, aber vom Berechtigten nicht ohne weiteres zur Bestreitung seines gegenwärtigen Lebensunterhalts verwendet werden könne, dürfe nicht als Einkunft angerechnet werden, um das Ziel der Unterhaltshilfe - Sicherung der sozialen Lebensgrundlage (§ 263 Abs. 2 LAG) - nicht zu gefährden.
- BVerwG, 12.05.1960 - III C 60.59
Rechtsmittel
Daß er insoweit jedenfalls hinsichtlich der von einem Vermieter aufgebrachten Beträge, die zur Tilgung von Mietzinsvorauszahlungen dienen, an seinem Urteil vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 - nicht mehr festhält oder aber sein Urteil bezüglich derartiger Tilgungsbeträge nicht für einschlägig ansieht, hat der IV. Senat in seinem Beschluß vom 22. März 1960 - BVerwG IV C 438.58/IV B 318.59 - dann noch ausdrücklich bestätigt. - BVerwG, 03.11.1960 - III C 179.59
Rechtsmittel
In diesem Urteil ist auch ausgeführt, daß der IV. Senat seine teilweise andere Auffassung in seinem Urteil vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 -, auf welches sich die Klägerin bezieht, jedenfalls hinsichtlich der Behandlung von Tilgungsbeträgen aufgegeben habe (Beschluß vom 22. März 1960 - BVerwG IV C 438.58/IV B 318.59 -).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 09.02.1960 - IV C 438.58, IV B 318.59 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Versagung eines Armenrechtes für eine Revision in Sachen Werbungskosten, Tilgungsbeträgen, Abschreibung
Verfahrensgang
- LVG Düsseldorf, 25.09.1958 - 6 KL 1676/57
- BVerwG, 09.02.1960 - IV C 438.58, IV B 318.59
- BVerwG, 22.03.1960 - IV C 438.58
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 28.12.1957 - III C 298.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.02.1960 - IV C 438.58
Die grundsätzliche Rechtsfrage, ob Tilgungsraten als Werbungskosten abzugsfähig seien, hält er durch das Urteil des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 1957 - BVerwG III C 298.56 - (IFLA 1958, 99) in verneinendem Sinne für geklärt; eine in dem Vorbringen des Klägers etwa zu erblickende zulassungsfreie Revision müsse erfolglos bleiben, weil die Verfahrensrüge nicht durchdringe.Im Urteil BVerwG III C 298.56 führt der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hierzu aus, Schuldentilgungsraten stellten einen Kapitalzuwachs dar, dem Berechtigten sei zuzumuten, diesen für Zwecke seines Unterhalts im Wege der Verrechnung nutzbar zu machen.
- BVerwG, 25.04.1958 - IV C 59.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.02.1960 - IV C 438.58
Der beschließende Senat hat zwar im Urteil BVerwG IV C 59.56 vom 25. April 1958 (ELA 1958, 205, NJW 1958, 1649 und IFLA 1959, 39) ausgesprochen, abwohnbare Baukostenzuschüsse seien nicht als Einkünfte, sie seien erst als Vermögen anzurechnen, wenn der Schonbetrag überstiegen sei; zur Begründung heißt es dort, was zwar Geldeswert habe, aber vom Berechtigten nicht ohne weiteres zur Bestreitung seines gegenwärtigen Lebensunterhaltes verwendet werden könne, dürfe nicht als Einkunft angerechnet werden, um das Ziel der Unterhaltshilfe - Sicherung der sozialen Lebensgrundlage (§ 263 Abs. 2 LAG) - nicht zu gefährden.
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