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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.01.1960 - IV C 444.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,1743
BVerwG, 15.01.1960 - IV C 444.58 (https://dejure.org/1960,1743)
BVerwG, Entscheidung vom 15.01.1960 - IV C 444.58 (https://dejure.org/1960,1743)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Januar 1960 - IV C 444.58 (https://dejure.org/1960,1743)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 21.03.1957 - III C 88.56
    Auszug aus BVerwG, 15.01.1960 - IV C 444.58
    Für ein Surrogat forderungsrechtlicher Art ist aber das Erbhofrecht nach seiner Zweckbestimmung unanwendbar; die Zuerkennung lediglich zugunsten des Anerben kann nicht mehr zur Verwirklichung des Erbhofrechts führen (vgl. Urteil vom 21. März 1957 - BVerwG III C 88.56 - [BVerwGE 4, 350]).
  • BVerwG, 31.05.1963 - IV C 278.61

    Rechtsmittel

    Nach den der Nachprüfung im Revisionsverfahren zugänglichen Regeln des Völkerrechts war und ist aber, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile BVerwG III C 88.56 vom 21. März 1957, ZLA 1957, 153; BVerwG IV C 444.58 vom 15. Januar 1960, RLA 1960, 266; BVerwG IV C 11.60 vom 19. Dezember 1962, ZLA 1963, 119) entwickelt worden ist, in den seit 1945 unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebieten Sinn und Zweck des Erbhofrechts nicht zu verwirklichen und deshalb eine vom bürgerlichen Recht abweichende Erbfolge nach Erbhofrecht für den Lastenausgleich nicht anzuerkennen.
  • BVerwG, 09.03.1962 - IV C 71.60

    Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 über die Aufhebung des Erbhofrechtes in …

    Er versagte lasteriausgleichsrechtliche Ansprüche auf Entschädigung des Erbhofhausrates deswegen, weil der Erbe des Bauern als Antragsteller zur Zeit des Erbfalles einmal wegen der Macht der tatsächlichen Verhältnisse vom Erbhofe gar nicht habe Besitz nehmen können, zum anderen deswegen, weil eine etwa bestehende Anwartschaft auf Ausgleichsansprüche als Ersatz der verlorengegangenen Sache dem Erbhofrecht seiner Zweckbestimmung nach deswegen nicht unterliege, weil eine Zuerkennung an den vermeintlichen Anerben nicht mehr zur Verwirklichung von Zwecken des Erbhofrechts führen könne (vgl. auch BVerwG IV C 444.58 in RLA 60, 266).
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