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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.05.1967 - IV C 46.66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,430
BVerwG, 10.05.1967 - IV C 46.66 (https://dejure.org/1967,430)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1967 - IV C 46.66 (https://dejure.org/1967,430)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1967 - IV C 46.66 (https://dejure.org/1967,430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz - Nichtberechtigung eines Beklagten zur Geltendmachung von Geldforderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 27, 52
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 222.65
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1967 - IV C 46.66
    Daß nur der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter ("I.V.") stets persönlich die Satzung eines Wasserverbandes erlassen müßte, hat der erkennende Senat im Urteil BVerwG IV C 222.65 vom 19. Oktober 1966 ausdrücklich verneint; es ist dort für zulässig erklärt worden, daß der Fachreferent namens der Gründungsbehörde handelt.

    Dem vom Senat im vorerwähnten Urteil BVerwG IV C 222.65 für Satzungen von Wasserverbänden aus rechtsstaatlichen Erwägungen aufgestellten Erfordernis, sie seien in vollständigem Wortlaut derart zu verkünden, daß jedermann davon Kenntnis nehmen könne, ist hier jedenfalls nunmehr genügt.

  • BVerwG, 09.05.1958 - IV C 227.57
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1967 - IV C 46.66
    Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht IV C 227.57 und der Kosten des vorbeklagten Regierungspräsidenten in O. werden dem Kläger zu 1/2 sowie dem Beklagten und dem Beigeladenen zu je 1/4 auferlegt.

    Die in dieser Sache in BVerwGE 7, 30 angenommene "mittelbare Mitgliedschaft" der Teilnehmer sei nur verfahrensrechtlich zu verstehen, wolle aber nicht besagen, daß der einzelne Teilnehmer der Flurbereinigung an dem Verfahren zur Gründung des Wasserverbandes zu beteiligen sei.

  • BVerwG, 29.06.1967 - IV C 36.66

    Öffentliche Gewässer (i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 TWG), Unterquerung eines Flusses …

    In dieser Richtung liegt es auch, daß die Flurbereinigungsbehörde nach § 43 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) zur Ausführung und Unterhaltung gewisser Anlagen anstelle der sonst zuständigen Behörde einen Wasser- und Bodenverband nach den Vorschriften über Wasser- und Bodenverbände gründen kann (zu vgl. Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG IV C 46.66 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2010 - 1 L 90/06

    Organisation der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern

    Rn. 11 Soweit der Kläger danach in der Regelung des § 2 Abs. 1 GUVG , wonach im Grundsatz die Gemeinden Verbandsmitglieder sind, einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 WVG sehen will, ist zunächst zu beachten, dass es diese Regelung nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung nicht ausschließt, dass Wasser- und Bodenverbände ausschließlich aus Gemeinden als nichtdinglichen Mitgliedern bestehen können, um etwa die Grundstücke ihrer Einwohner auf einfache Weise zu erfassen (vgl. BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvL 14/79 -, BVerfGE 58, 45, 66; BVerwG, 10.05.1967 - IV C 46.66 -, BVerwGE 27, 52, 54;… Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 143).
  • BVerwG, 30.06.1967 - IV C 37.66

    Unterquerung von Gewässern mit einem Kabel durch die Deutsche Bundespost - …

    In dieser Richtung liegt es auch, daß die Flurbereinigungsbehörde nach § 43 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (EGBl. I S. 591) zur Ausführung und Unterhaltung gewisser Anlagen anstelle der sonst zuständigen Behörde einen Wasser- und Bodenverband nach den Vorschriften über Wasser- und Bodenverbände gründen kann (zu vgl. Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG IV C 46.66 -).
  • BVerwG, 30.06.1967 - IV C 41.66

    Unterquerung von Gewässern mit einem Kabel durch die Deutsche Bundespost - …

    In dieser Richtung liegt es auch, daß die Flurbereinigungsbehörde nach § 13 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) zur Ausführung und Unterhaltung gewisser Anlagen anstelle der sonst zuständigen Behörde einen Wasser- und Bodenverband nach den Vorschriften über Wasser- und Bodenverbände gründen kann (zu vgl. Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG IV C 46.66 -).
  • BVerwG, 05.04.1974 - IV B 30.74

    Notwendigkeit der Veröffentlichung der Verbandssatzung eines Wasserverbandes

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß die Verbandssatzung eines Wasserverbandes zu ihrer Wirksamkeit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Gründungsbehörde bedarf und daß § 169 Abs. 2 der Wässer verband Verordnung nicht mehr gültig ist, soweit darin eine andere Art der Veröffentlichung vorgeschrieben war (Urteile vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 222.65 - in BVerwGE 25, 151 [159/160] und vom 10. Mai 1967 - BVerwG IV C 46.66 - in BVerwGE 27, 52 [57]).
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