Rechtsprechung
| BVerwG, 30.09.1955 - IV C 50.55 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für den Kinderzuschlag Unterhaltshilfeberechtigter nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit bei überwiegender Unterhaltung des Kindes - Auslegung des 269 Abs. 2 LAG vor dem Hintergrund der Auslegung des § 267 LAG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Schleswig, 09.12.1954 - 7 K 743/54
- BVerwG, 30.09.1955 - IV C 50.55
Papierfundstellen
- NJW 1956, 686
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 14.06.1955 - IV C 91.54
Rechtsmittel
- BVerwG, 21.02.1957 - III C 227.55
Rechtsmittel
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des IV. Senats an (vgl.Urteil vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 50.55 -), wonach ein Unterhaltshilfeberechtigter schon dann Anspruch auf den Kinderzuschlag gemäß § 269 Abs. 2 LAG hat, wenn er ein Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 Satz 2 LAG überwiegend unterhält, ohne daß das Kind notwendig zum Haushalt des Berechtigten gehören müßte.Die Entscheidungen des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dievom 14. Juni 1955 - BVerwG IV C 91.54 - undvom 30. September 1955 - BVerwG IV C 50.55 -, nach denen es für die Gewährung von Zuschlägen zur Unterhaltshilfe gemäß § 269 Abs. 2 LAG nicht darauf ankomme, daß das Kind in den Haushalt des Antragstellers aufgenommen ist, halt der Beteiligte für unrichtig.
Nach ständiger Rechtsprechung des ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten IV. Senats bezieht sich die in § 269 Abs. 2 LAG enthaltene Vorweisung auf § 265 Abs. 2 LAG lediglich auf dessen Absatz 2 Satz 2 (vgl. denBeschluß vom 14. Juni 1955 - BVerwG IV C 91.54 - und dieUrteile vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 50.55 - und18. November 1955 - BVerwG IV C 133.55 - sowievom 9. März 1956 - BVerwG IV C 183.55 -).
- BVerwG, 25.10.1956 - III C 115.56
Rechtsmittel
Der Senat schließt sich den Urteilen des IV. Senatsvom 30. September 1955 - BVerwG IV C 50.55 und BVerwG IV C 75.55 - sowievom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 - an.Über den Begriff wirtschaftliche Abhängigkeit hat sich der ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilenvom 30. September 1955 - BVerwG IV C 50.55 und BVerwG IV C 75.55 - sowievom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 (ZLA 1956 S. 233) - ausgesprochen.
- BVerwG, 09.03.1956 - IV C 183.55
Anspruch auf die Gewährung von Unterhaltshilfe
Wie der erkennende Senat u.a. in dem Urteil vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 50.55 - ausgeführt hat, steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlägen nach § 269 Abs. 2 LAG zu, sofern er die finanzielle Last des Unterhalts für "Kinder" im Sinne des § 265 Abs. 2 Satz 2 LAG zu tragen hat.
- BVerwG, 13.06.1958 - IV C 117.57
Rechtsmittel
Schon in seinemBeschluß vom 14. Juni 1955 (BVerwG IV B 91.54), sodann wieder in seinemUrteil vom 30. September 1955 (BVerwG IV C 50.55) und ferner in seinem vom Landesverwaltungsgericht angeführtenUrteil vom 18. November 1955 (BVerwG IV C 133.55 [ZLA 1956, 123]) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß die in § 269 Abs. 2 ebenso wie in § 267 Abs. 1 Satz 2 gebrauchten Worte "Kind im Sinne des § 265 Abs. 2" - abgesehen vom Alters- oder Gebrechlichkeitserfordernis des § 265 Abs. 2 Satz 1 - lediglich auf die Aufzählung "Kinder sind ..." in § 265 Abs. 2 Satz 2 verweisen. - BVerwG, 08.02.1963 - IV C 96.62
Nichtzahlung eines Kinderzuschlages nach § 269 Abs. 2 Lastenausgleichsgesetz …
DasUrteil vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 50.55 - betrifft das Verhältnis dieser Vorschriften zueinander nicht. - BVerwG, 08.11.1957 - IV B 76.57
Rechtsmittel
Zur Frage der Auslegung des § 269 Abs. 2 LAG hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Sache bereits in demUrteil vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 50.55 - grundsätzlich Stellung genommen und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
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