Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   BVerwG, 25.04.1958 - IV C 59.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,484
BVerwG, 25.04.1958 - IV C 59.56 (https://dejure.org/1958,484)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1958 - IV C 59.56 (https://dejure.org/1958,484)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1958 - IV C 59.56 (https://dejure.org/1958,484)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1958,484) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 1649
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 12.05.1960 - III C 60.59

    Rechtsmittel

    Zwar hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 - (ZLA 1958 S. 347; RLA 1958 S. 205) angenommen, daß sogenannte "abwohnbare" Baukostenzuschüsse solange nicht als Einkünfte im Sinne von § 267 Abs. 2 LAG angesehen werden konnten, als durch sie nicht ein Vermögen in Höhe des gesetzlichen Schonvermögens des § 268 LAG angesammelt worden sei.

    Daß er insoweit jedenfalls hinsichtlich der von einem Vermieter aufgebrachten Beträge, die zur Tilgung von Mietzinsvorauszahlungen dienen, an seinem Urteil vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 - nicht mehr festhält oder aber sein Urteil bezüglich derartiger Tilgungsbeträge nicht für einschlägig ansieht, hat der IV. Senat in seinem Beschluß vom 22. März 1960 - BVerwG IV C 438.58/IV B 318.59 - dann noch ausdrücklich bestätigt.

    Wenn der IV. Senat hier zwischen Baukostenzuschüssen und Tilgungsbeträgen unterscheidet und eine Ausdehnung der im Urteil von 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 - gewonnenen Erkenntnisse jedenfalls auf Tilgungsbeträge ablehnt, dann ist damit für den erkennenden Senat, der über die Behandlung derartiger Tilgungsbeträge zu entscheiden hat, der Weg zu einer nur scheinbar vom Leitsatz jenes Urteils des IV. Senats abweichenden Entscheidung frei.

    Die vom erkennenden Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Dezember 1957 - BVerwG III C 298.56 - ausgesprochene und hiermit wiederholte Meinung, Schuldentilgungsraten seien bei Mieteinnahmen nicht abzusetzen, diese daher insoweit bei den Einkünften zu berücksichtigen und auch nicht als Werbungskosten abzusetzen, setzt sich demgemäß mit dem Urteil des IV. Senats vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 - nicht in Widerspruch, so daß sich eine Anrufung des Großen Senats erübrigt.

  • BVerwG, 03.11.1960 - III C 179.59

    Rechtsmittel

    Sie bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 - und rügt, daß auf ihren Vortrag nicht eingegangen sei, sie habe für die Dauer der Tilgung der Baukostenzuschüsse die Mieten ermäßigen müssen.

    In diesem Urteil ist auch ausgeführt, daß der IV. Senat seine teilweise andere Auffassung in seinem Urteil vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 -, auf welches sich die Klägerin bezieht, jedenfalls hinsichtlich der Behandlung von Tilgungsbeträgen aufgegeben habe (Beschluß vom 22. März 1960 - BVerwG IV C 438.58/IV B 318.59 -).

  • BVerwG, 30.11.1972 - V C 31.71

    Anspruch auf Kriegslastenausgleich - Gewährung von Kriegsschadenrente - Gewährung …

    Zu diesen widerkehrenden Nutzungen sind die Ansprüche des Klägers aus der von ihm geleisteten Mietvorauszahlung zu rechnen (vgl. Urteil vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 - [Buchholz 427.3 § 267 LAG Nr. 29]).
  • BVerwG, 13.12.1967 - V C 150.65

    Rechtsmittel

    Ein solcher Zuschuß dürfe nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1958 - BVerwG IV C 59.56 - (ZLA 1958, 347) auf die Unterhaltshilfe solange nicht angerechnet werden, als durch ihn ein anrechenbares Vermögen nicht begründet werde.
  • BVerwG, 22.03.1960 - IV C 438.58

    Qualifikation von Beträgen zur Tilgung von Hypothekenschulden als Werbungskosten …

    Der beschließende Senat hat zwar im Urteil BVerwG IV C 59.56 vom 25. April 1958 (RLA 1958, 205, NJW 1958, 1649 und IFLA 1959, 39) ausgesprochen, abwohnbare Baukostenzuschüsse seien nicht als Einkünfte, sie seien erst als Vermögen anzurechnen, wenn der Schonbetrag überstiegen sei; zur Begründung heißt es dort, was zwar Geldeswert habe, aber vom Berechtigten nicht ohne weiteres zur Bestreitung seines gegenwärtigen Lebensunterhalts verwendet werden könne, dürfe nicht als Einkunft angerechnet werden, um das Ziel der Unterhaltshilfe - Sicherung der sozialen Lebensgrundlage (§ 263 Abs. 2 LAG) - nicht zu gefährden.
  • BVerwG, 09.02.1960 - IV C 438.58

    Versagung eines Armenrechtes für eine Revision in Sachen Werbungskosten, …

    Der beschließende Senat hat zwar im Urteil BVerwG IV C 59.56 vom 25. April 1958 (ELA 1958, 205, NJW 1958, 1649 und IFLA 1959, 39) ausgesprochen, abwohnbare Baukostenzuschüsse seien nicht als Einkünfte, sie seien erst als Vermögen anzurechnen, wenn der Schonbetrag überstiegen sei; zur Begründung heißt es dort, was zwar Geldeswert habe, aber vom Berechtigten nicht ohne weiteres zur Bestreitung seines gegenwärtigen Lebensunterhaltes verwendet werden könne, dürfe nicht als Einkunft angerechnet werden, um das Ziel der Unterhaltshilfe - Sicherung der sozialen Lebensgrundlage (§ 263 Abs. 2 LAG) - nicht zu gefährden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht