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| BVerwG, 27.11.1957 - IV C 72.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG München, 20.12.1956 - VI-56.7056
- BVerwG, 27.11.1957 - IV C 72.57
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.07.1954 - IV C 11.54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.11.1957 - IV C 72.57
Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß es nicht auf den Sparerwillen, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zum Geldinstitut ankommt (vgl. BVerwG IV C 11.54 vom 2. Juli 1954; BVerwG IV C 2.55 vom 24. Mai 1955). - BVerwG, 24.05.1955 - IV C 2.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.11.1957 - IV C 72.57
Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß es nicht auf den Sparerwillen, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zum Geldinstitut ankommt (vgl. BVerwG IV C 11.54 vom 2. Juli 1954; BVerwG IV C 2.55 vom 24. Mai 1955).
- BVerwG, 28.07.1959 - IV B 104.59
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung einer …
Daß es nicht auf den Sparwillen, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Geldinstitut ankommt, hat der beschließende Senat nicht nur für den Bereich des Währungsausgleichsgesetzes, sondern auch für den der Altsparergesetze wiederholt entschieden (vgl. BVerwG IV C 11.54 vom 2. Juli 1954 , BVerwG IV C 2.55 vom 24. Mai 1955 , BVerwG IV C 72.57 vom 27. November 1957). - BVerwG, 29.07.1959 - IV C 158.59
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung einer …
Daß es nicht auf den Sparwillen, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Geldinstitut ankommt, hat der beschließende Senat außer für den Bereich des Währungsausgleichsgesetzes und für den des Altspargesetzes wiederholt entschieden (vgl. BVerwG IV C 11.54 vom 2. Juli 1954 , BVerwG IV C 2.55 vom 24. Mai 1955 , BVerwG IV C 72.57 vom 27. November 1957). - BVerwG, 14.07.1959 - IV B 131.59
Rechtsmittel
Daß es nicht auf den Sparwillen, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Geldinstitut ankommt, hat der beschließende Senat wiederholt entschieden (vgl. BVerwG IV C 11.54vom 2. Juli 1954, BVerwG IV C 2.55 vom 24. Mai 1955, BVerwG IV C 72.57 vom 27. November 1957).
- BVerwG, 13.06.1958 - IV C 133.57
Rechtsmittel
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, reicht die bloße Absicht, das Guthaben zu Anlagezwecken zu verwenden, nicht aus (vgl. u.a.Urteil vom 27. November 1957 - BVerwG IV C 72.57 -). - BVerwG, 30.08.1958 - III B 358.57
Rechtsmittel
Das ist in dem Beschluß des IV. Senatsvom 27. November 1957 - BVerwG IV C 72.57 - auch für den Fall ausgesprochen, daß es sich um ein umgewandeltes Sparkonto handelt. - BVerwG, 30.04.1958 - IV B 47.57
Rechtsmittel
Daß es nicht auf den Sparwillen des Einlegers oder die tatsächliche Handhabung des Kontos ankommt, sondern, da § 2 Abs. 1 Nr. 1 ASpG für Spareinlagen auf § 22 KWG verweist, auf die Kennzeichnung des Kontos als Sparkonto, ist in der Rechtsprechung längst geklärt (letzthin noch BVerwG IV C 72.57 vom 27. November 1957). - BVerwG, 21.10.1964 - V C 48.63
Anwendung des Begriffs Kapitalanlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Ziff. 6 Altsparergesetz …
Dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Sparanlage nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 ASpG bereits mehrfach hervorgehobene Rechtsgedanke (Urteil vom 2. Juli 1954 - BVerwG IV C 11.54 - in BVerwGE 1, 181 [BVerwG 02.07.1954 - IV C 11/54]; Urteil vom 24. Mai 1955 - BVerwG IV C 2.55 - nicht veröffentlicht; Beschluß vom 27. November 1957 - BVerwG IV C 72.57 - nicht veröffentlicht) gilt auch für die Beurteilung der "sonstigen privatrechtlichen Ansprüche" als Altsparanlagen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 6 ASpG.
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