Rechtsprechung
| BVerwG, 19.09.1962 - IV C 72.61 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Möglichkeit eines stillschweigenden Erwerbs von rechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentum am Betriebsvermögen durch einen im Betrieb der Ehefrau mitarbeitenden Ehemann - Vorliegen eines aus äußeren Umständen erkennbaren Beteiligungswillen als Voraussetzung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 25.04.1960 - A 288/59
- VG Oldenburg, 09.05.1960 - A 288/59
- BVerwG, 15.02.1961 - IV B 229.60
- BVerwG, 19.09.1962 - IV C 72.61
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 21.10.1960 - IV C 329.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 19.09.1962 - IV C 72.61
Die Begründung einer Innengesellschaft mit entsprechender Auswirkung setzt einen Beteiligungswillen voraus, auf den aus äußeren Umständen geschlossen werden kann (Weiterführung der Rechtsprechung von BVerwG III C 268.57, BVerwG IV C 104.58, BVerwG IV C 250.59, BVerwG IV C 329.59).Zwar hält der erkennende Senat an seiner Rechtsprechung fest, nach der unter Ehegatten eine Innengesellschaft auch stillschweigend begründet werden kann, etwa dann, wenn die Ehefrau über ihre sich nach § 1356 a.F. BGB ergebende Verpflichtung im Geschäft des Ehemannes mitgearbeitet hat (BVerwG IV C 269.59 in RLA 62, 249; BVerwG IV C 104.58 in RLA 59, 93; BVerwG IV C 329.59 in RLA 61, 26; BVerwG IV C 250.59 in RLA 61, 314).
- BVerwG, 26.05.1961 - IV C 250.59
Geltendmachung des Verlustes des Betriebsvermögens eines von dem Ehegatten …
Auszug aus BVerwG, 19.09.1962 - IV C 72.61
Die Begründung einer Innengesellschaft mit entsprechender Auswirkung setzt einen Beteiligungswillen voraus, auf den aus äußeren Umständen geschlossen werden kann (Weiterführung der Rechtsprechung von BVerwG III C 268.57, BVerwG IV C 104.58, BVerwG IV C 250.59, BVerwG IV C 329.59).Zwar hält der erkennende Senat an seiner Rechtsprechung fest, nach der unter Ehegatten eine Innengesellschaft auch stillschweigend begründet werden kann, etwa dann, wenn die Ehefrau über ihre sich nach § 1356 a.F. BGB ergebende Verpflichtung im Geschäft des Ehemannes mitgearbeitet hat (BVerwG IV C 269.59 in RLA 62, 249; BVerwG IV C 104.58 in RLA 59, 93; BVerwG IV C 329.59 in RLA 61, 26; BVerwG IV C 250.59 in RLA 61, 314).
- BVerwG, 03.12.1958 - IV C 104.58
Auszug aus BVerwG, 19.09.1962 - IV C 72.61
Die Begründung einer Innengesellschaft mit entsprechender Auswirkung setzt einen Beteiligungswillen voraus, auf den aus äußeren Umständen geschlossen werden kann (Weiterführung der Rechtsprechung von BVerwG III C 268.57, BVerwG IV C 104.58, BVerwG IV C 250.59, BVerwG IV C 329.59).Zwar hält der erkennende Senat an seiner Rechtsprechung fest, nach der unter Ehegatten eine Innengesellschaft auch stillschweigend begründet werden kann, etwa dann, wenn die Ehefrau über ihre sich nach § 1356 a.F. BGB ergebende Verpflichtung im Geschäft des Ehemannes mitgearbeitet hat (BVerwG IV C 269.59 in RLA 62, 249; BVerwG IV C 104.58 in RLA 59, 93; BVerwG IV C 329.59 in RLA 61, 26; BVerwG IV C 250.59 in RLA 61, 314).
- BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57
Ehegatten-Mitwirkungsverträge
Auszug aus BVerwG, 19.09.1962 - IV C 72.61
Im Normenkontrollverfahren hat es §.26 a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes für verfassungsgemäß erklärt, wonach Einkünfte eines Ehegatten nicht allein deshalb z.T. dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat (1 BvL 23/57 in BVerfGE 9, 237). - BGH, 20.12.1952 - II ZR 44/52
Gesellschaft zwischen Ehegatten
Auszug aus BVerwG, 19.09.1962 - IV C 72.61
Freilich wird man mit dem Bundesgerichtshof auf einen entsprechenden Beteiligungswillen der Ehegatten abstellen müssen (BGHZ 8, 249), der an äußeren Umständen erkennbar sein muß. - BVerwG, 03.09.1959 - III C 268.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 19.09.1962 - IV C 72.61
Die Begründung einer Innengesellschaft mit entsprechender Auswirkung setzt einen Beteiligungswillen voraus, auf den aus äußeren Umständen geschlossen werden kann (Weiterführung der Rechtsprechung von BVerwG III C 268.57, BVerwG IV C 104.58, BVerwG IV C 250.59, BVerwG IV C 329.59). - BVerwG, 24.03.1961 - IV C 269.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 19.09.1962 - IV C 72.61
Zwar hält der erkennende Senat an seiner Rechtsprechung fest, nach der unter Ehegatten eine Innengesellschaft auch stillschweigend begründet werden kann, etwa dann, wenn die Ehefrau über ihre sich nach § 1356 a.F. BGB ergebende Verpflichtung im Geschäft des Ehemannes mitgearbeitet hat (BVerwG IV C 269.59 in RLA 62, 249; BVerwG IV C 104.58 in RLA 59, 93; BVerwG IV C 329.59 in RLA 61, 26; BVerwG IV C 250.59 in RLA 61, 314).
- BVerwG, 31.01.1964 - IV C 33.63
Vertreibungsschäden bei Miteigentum aus einer faktischen Innengesellschaft - …
Grundsätzliche Bestätigung und Vertiefung von BVerwG IV C 269.59 und BVerwG IV C 72.61 (BVerwG III B 26.62) anhand von BGHZ 8, 249.Einer etwaigen Geldeinlage des mitarbeitenden Ehegatten oder seiner Befugnis, über Einnahmen des Betriebes zu verfügen und an betriebsleitenden Entscheidungen mitzuwirken, komme rechtserhebliche Bedeutung zu (Urteil vom 19. September 1962 - BVerwG IV C 72.61 -).
- BVerwG, 13.01.1964 - IV CB 85.63
Anforderungen an die Substantiierung des Anspruchs einer Vertriebenen aus …
Durch eine Vielzahl von Entscheidungen, mit denen sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im einzelnen auseinandergesetzt hat, insbesondere zuletzt des erkennenden Senats (BVerwG IV C 72.61 und IV C 171.61), hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß die über das übliche Maß hinaus in dem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitende Ehefrau, die zudem noch eine Mitgift in den Hof einbringt, in wirtschaftlicher Hinsicht Miteigentum erwerben kann.Das Revisionsgericht hat die materiellrechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts hinzunehmen, die im übrigen mit der Grundsatzrechtsprechung des erkennenden Senats übereinstimmt, wonach zwar ein Mitwirken im Rahmen des Üblichen nicht genügt, um die Ehefrau eines Landwirts als wirtschaftliche Miteigentümerin des Anwesens anzusehen (z.B. BVerwG IV C 171.61, IV C 72.61), daß aber eine über das übliche Maß hinausgehende Mitarbeit und eine beträchtliche Mitgift diese Annahme sehr wohl rechtfertigen kann.
- BVerwG, 19.04.1963 - III B 26.62
Trennung der Anerkennung eines Existenzverlustes und der Feststellung von Schäden …
Auch zu dem von der Beschwerdeführerin genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1962 - BVerwG IV C 72.61 - steht das angefochtene Urteil nicht im Widerspruch.
- BVerwG, 29.01.1963 - III C 242.61
Rechtsmittel
Weiterführung der Rechtsprechung von BVerwG III C 268.57; IV C 104.58; IV C 250.59/IV C 251.59; IV C 329.59; IV C 72.61. - BVerwG, 13.05.1964 - IV C 46.63
Anforderungen an das Vorliegen eines Vertreibungsschadens wegen Verlustes eines …
Der erkennende Senat hat darüber hinausim Urteil vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 72.61 -, abgedruckt bei Buchholz unter 427.3, § 229 LAG Nr. 20, erneut ausgesprochen, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte "stillschweigend" rechtlich und wirtschaftlich an einem Betriebsvermögen beteiligt worden ist. - BVerwG, 11.01.1971 - III B 6.69
Gesamthandsvermögen bei Innengesellschaften - Annahme eines wirtschaftlichen …
Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung auf die Urteile vom 24. März 1961 - BVerwG IV C 269.59 - (RLA 1962, 249 = Buchholz 427.3 § 13 LAG Nr. 66) und vom 19. September 1962 - BVerwG IV C 72.61 - (ZLA 1963, 14 = RLA 1962, 380 = Buchholz 427.3 § 229 LAG Nr. 20) bezieht, sind diese durch das oben angeführte Urteil des beschließenden und seit dem 1. Juli 1964 nach der Geschäftsverteilung insoweit allein zuständigen Senats überholt.
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