Rechtsprechung
| BVerwG, 30.09.1955 - IV C 75.55 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Arnsberg, 09.02.1955 - 5/6 Kl. 122/54
- BVerwG, 30.09.1955 - IV C 75.55
Wird zitiert von ... (7)
- BVerwG, 25.10.1956 - III C 115.56
Rechtsmittel
Der Senat schließt sich den Urteilen des IV. Senatsvom 30. September 1955 - BVerwG IV C 50.55 und BVerwG IV C 75.55 - sowievom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 - an.Über den Begriff wirtschaftliche Abhängigkeit hat sich der ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilenvom 30. September 1955 - BVerwG IV C 50.55 und BVerwG IV C 75.55 - sowievom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 (ZLA 1956 S. 233) - ausgesprochen.
Insbesondere ist in dem Urteil BVerwG IV C 75.55 ausgeführt, daß bei einem Berufsanfänger, der erst den Weg ins Leben antritt, mehr als der laufende Bezug des Existenzminimums dazu gehöre, ihn als wirtschaftlich unabhängig anzusehen, und daß die soziale Lage der Familien eine gewisse Berücksichtigung finden könne, wobei § 293 Abs. 3 LAG Auswüchsen vorbeuge; außerdem könne ein erhöhter persönlicher Bedarf des Familienangehörigen, z.B. wegen Krankheit, eine Rolle spielen.
- BVerwG, 20.01.1956 - IV C 124.54
Rechtsmittel
Der Senat hat dazu u.a. in seinem Urteil vom 30. September 1955 (IV C 75.55) ausgeführt, daß der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit ein der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegender Rechtsbegriff ist.Der Senat ist - wie bereitsim Urteil vom 30. September 1955 (BVerwG IV C 75.55) zum Ausdruck gebracht - der Ansicht, daß für die Feststellung der wirtschaftlichen Abhängigkeit auch die soziale Lage der betreffenden Familie eine gewisse Berücksichtigung finden kann; Auswüchsen beugt dabei § 293 Abs. 3 LAG vor.
- BVerwG, 23.03.1965 - IV C 137.64
Rechtsmittel
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG IV C 75.55; BVerwG IV C 221.55; BVerwG III C 115.56; BVerwG III C 234.56) ist wirtschaftliche Abhängigkeit nicht dem Begriff des überwiegenden Unterhaltens im Sinne des § 267 LAG gleichzusetzen; sie ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.In der Entscheidung vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 - hat der Senat ausgeführt, die Frage nach der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne des § 295 LAG (§ 16 FG) sei nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, so erwünscht hierbei feste Grenzen sein mögen.
- BVerwG, 16.03.1961 - III C 226.59
Rechtsmittel
Wie BVerwG IV C 75.55, IV C 221.55, III C 52.56.Da bei der Höhe der Hausratentschädigung das erzielte Einkommen berücksichtigt wird und die Dauer der Ausbildung zu einem Beruf sich in der Regel nach dem angestrebten sozialen Ziel richtet, ist die soziale Lage der Familie nicht außer Betracht zu lassen (Urteile vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 -, vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 - und vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 2,5 und 3 zu § 295 LAG]).
- BVerwG, 03.07.1959 - IV B 251.58
Zuschlag zur Unterhaltshilfe für ein Kind - Überwiegendes Unterhalten durch den …
Daß der Begriff des überwiegenden Unterhaltens nicht mit dem Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne des § 295 Abs. 3 LAG gleichzusetzen und in § 5 Abs. 3 der Dritten LeistungsDV-LA vom 12. Juni 1953 (BGBl. I S. 384) [- mit Änderungen -] zutreffend dahin umschrieben ist, ein Kind werde dann nicht überwiegend unterhalten, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die für es gewährten Zulagen ohne Berücksichtigung von Freibeträgen und Vergünstigungen 60 DM übersteigen, hat der Senat bereits entschieden; diese Frage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig (vgl.Urteile vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 - undvom 13. Juni 1958 - BVerwG IV C 117.57-). - BVerwG, 07.03.1957 - III C 52.56
Rechtsmittel
Sowohl der erkennende wie bereits mehrfach der ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 25. Oktober 1956 - BVerwG III C 115.56 -, vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 -, vom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 -, vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 -) haben ausgesprochen, daß unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Charakters von Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung weder der Einkommenshöchstbetrag des § 267 LAG noch der Grundbetrag der Unterhaltshilfe, wie er in § 269 LAG festgesetzt ist, für die Prüfung der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit allein von Bedeutung sein kann. - BVerwG, 13.11.1958 - III C 5.57
Hausratentschädigung im Kriegslastenausgleich - Bedeutung der Zugehörigkeit von …
Abgesehen davon, daß diese Durchführungsbestimmungen keine Rechtsnormen sind (Urteil vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 -[Buchholz BVerwG 427.3 § 295 LAG Nr. 2]), das Gericht daher in der Auslegung des Gesetzes nicht binden, betrifft Nr. 49 Abs. 2 a.a.O. ersichtlich nicht den Ball, daß Unterhaltsleistungen von einem Dritten für Rechnung des Verpflichteten bewirkt werden.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 20.01.1956 - IV C 075.55 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Hamburg, 24.05.1955 - Bf I 167/54
- BVerwG, 20.01.1956 - IV C 075.55
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 09.12.1955 - IV C 077.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.01.1956 - IV C 075.55
Mit dem Begriff des "Vertretenmüssens" hat sich der Senat bereits in seinen Urteilenvom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 067.55, IV C 077.55, IV C 084.55 - auseinandergesetzt, so daß darauf verwiesen werden kann. - BVerwG, 09.12.1955 - IV C 084.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 20.01.1956 - IV C 075.55
Mit dem Begriff des "Vertretenmüssens" hat sich der Senat bereits in seinen Urteilenvom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 067.55, IV C 077.55, IV C 084.55 - auseinandergesetzt, so daß darauf verwiesen werden kann.
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