Rechtsprechung
| BVerwG, 12.06.1959 - IV C 79.58 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- BVerwG, 23.11.1964 - IV C 150.64
Bewilligung einer Hausratentschädigung - Feststellung eines Vertreibungsschadens
Verluste an Wert-, Goldsachen und Luxusgegenständen sind, sofern sie als Hausrat dienten, angemessen zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 158.58 -, abgedr. b. Buchholz 427.2, § 7 FG Nr. 3; und Urteil vom 12. Juni 1959 - BVerwG IV C 79.58 -, abgedr. b. Buchholz 427.2, § 8 FG Nr. 35). - BVerwG, 10.01.1974 - III C 14.71
Anspruch auf eine Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - …
Schon deshalb kann - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das sich hierfür auf die Rechtsprechung des früher für den Bereich des Lastenausgleichsrechts ebenfalls zuständigen IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts berufen hat (vgl. Urteile vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 158.58 - [Buchholz 427.2 § 7 Nr. 3 und § 8 Nr. 30] und vom 12. Juni 1959 - BVerwG IV C 79.58 - [IFLA 1960, 32]) aus § 7 FG auch kein Maßstab dafür gewonnen werden, mit welchem Wert Gegenstände aus edlem Metall, die zum Hausrat gehörten, feststellungsrechtlich und ausgleichsrechtlich zu berücksichtigen sind. - BVerwG, 18.01.1963 - IV C 174.62
Rechtsmittel
Wie dort weiter gesagt und ferner in den Urteilen IV C 79.58 und IV C 295.58, beide vom 12. Juni 1959, ausgesprochen ist, sind im Haushalt benutzte Luxusgegenstände hierbei mit dem gemeinen Wert von Gebrauchsgegenständen anzusetzen.
- BVerwG, 08.08.1975 - III B 128.74
Anrechnung anderweitig entschädigten Tafelsilbers auf die Hausratpauschale
Die Rechtsfrage wird nicht dadurch erneut klärungsbedürftig, daß der früher hierfür ebenfalls zuständige IV. Senat sie anders entschieden hatte (vgl. Urteile vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 158.58 - [Buchholz 427.2 § 7 Nr. 3 und § 8 Nr. 30] und vom 12. Juni 1959 - BVerwG IV C 79.58 - [IFLA 1960, 32]), zumal der beschließende III. Senat sich in seinem Urteil vom 10. Januar 1974 schon mit den Argumenten des IV. Senats auseinandergesetzt hat. - BVerwG, 29.08.1963 - III C 304.59
Rechtsmittel
Anstelle des gemeinen Wertes kann jeder andere Wertmaßstab zugrunde gelegt werden, wenn er nur gleichmäßig an den verlorenen wie an den erhalten gebliebenen Hausrat angelegt Wird (vgl. z.B. Urteile vom 10. Februar 1956 - BVerwG IV C 13.54 - vom 12. Juni 1959 - BVerwG IV C 79.58 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 8 FG Nr. 19 und Nr. 35]). - BVerwG, 16.06.1960 - III C 272.59
Rechtsmittel
Es wird schließlich, falls es darauf ankommen sollte, seine Auffassung, daß die goldene Damenuhr und das Silberbesteck als Gegenstände aus edlem Metall gänzlich außer Ansatz bleiben müßten, zu überprüfen haben, da diese in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht (Urteile vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 158.58 - und vom 12. Juni 1959 - BVerwG IV C 79.58 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.2 § 7 FG Nr. 3 und 4]). - BVerwG, 13.01.1960 - IV C 388.57
Rechtsmittel
Im übrigen wird das Verwaltungsgericht bei erneuter Entscheidung zu beachten haben, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Anwendung der Vorschrift des.§ 8 Abs. 2 Nr. 1 FG nicht zulässig ist, für die Bemessung des Wertes des erhalten gebliebenen Hausrats einen anderen Wertmaßstab anzulegen als für die Wertberechnung des Hausratverlustes (vgl.Urteile vom 10. Februar 1956 - BVerwG IV C 13.54 und BVerwG IV C 116.54 -, vom 12. Juni 1959 - BVerwG IV C 79.58 -).
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