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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.01.1955 - IV C 85.54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,553
BVerwG, 21.01.1955 - IV C 85.54 (https://dejure.org/1955,553)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.1955 - IV C 85.54 (https://dejure.org/1955,553)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 1955 - IV C 85.54 (https://dejure.org/1955,553)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 647 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 04.06.1954 - IV C 9.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1955 - IV C 85.54
    Allerdings ist die Revision nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des sie nachträglich zulassenden Beschlusses beim Bundesverwaltungsgericht, wie § 339 LAG im Gegensatz zu § 57 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - vorschreibt (vgl. Urteil des IV. Senatsvom 4. Juni 1954 - BVerwG IV C 9.53 -), eingegangen.
  • BFH, 21.02.1990 - IX R 215/87

    Unzulässigkeit der Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

    Die Kläger sind der Ansicht, daß die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei; denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21. Januar 1955 IV C 85.54 (Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1955, 647) müsse der Zulassungsbeschluß eine vollständige Rechtsmittelbelehrung enthalten.

    Falls der Senat damit von der zitierten Entscheidung des BVerwG in NJW 1955, 647 abweicht, bedürfte es keiner Anrufung des Gemeinsamen Senats, weil das Urteil des BVerwG vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist (vgl. Urteile des BVerwG vom 8. Februar 1983 9 C B 698.82 u. a., BVerwGE 66, 359, und vom 11. April 1989 BVerwG 9 C 63.87, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG 310 § 86 Abs. 1 Nr. 208).

  • BVerwG, 10.11.1983 - 3 C 85.82

    Bezügen in Geld - Bezügen in Geldeswert - Fällige Ansprüche

    Dies bedeutet zugleich, daß es, wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG 4 C 85.54 - (Buchholz 427.3 § 261 Nr. 4) entschieden hat, nur bei schwerwiegenden Gründen einem Anspruchsberechtigten nicht zuzumuten ist, die ihm zustehende Leistung nicht zu fordern.
  • BFH, 09.04.1991 - V R 88/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung

    Falls der Senat mit der vorstehend unter 1. und 2. vertretenen Rechtsauffassung von dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21. Januar 1955 IV C 85.54 (Neue Juristische Wochenschrift 1955, 647) abweichen sollte, bedürfte es keiner Anrufung des Gemeinsamen Senats, weil das Urteil des BVerwG vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ergangen ist (…vgl. BFH-Beschluß vom 21. Februar 1990 IX R 215/87, BFH/NV 1991, 102, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG).
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