Rechtsprechung
| BVerwG, 31.03.1955 - IV C 9.55 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Arnsberg, 23.11.1954 - 5/6 KL 154/54
- BVerwG, 31.03.1955 - IV C 9.55
Papierfundstellen
- NJW 1955, 1573
Wird zitiert von ... (10)
- BVerwG, 09.12.1955 - IV C 82.54
Rechtsmittel
An der in IV C 9.55 entwickelten Auffassung über die Voraussetzungen der Pflegezulage nach bisherigem Recht ist festzuhalten.Die im Urteil des erkennenden Senats vom 31. März 1955 - IV C 9.55 - (NJW 1955 S. 1573 = RLA 1955 S. 236) entwickelte Auffassung gehe an § 25 der Dritten Leistungsdurchführungsverordnung vorbei und messe dem inneren Zusammenhang zwischen § 267 und § 269 LAG zu wenig Bedeutung bei.
Für das bisherige Recht hatte der Senat in dem vorerwähnten Urteil IV C 9.55 die Auslegung gefunden, Voraussetzung für die Pflegezulage zur Unterhaltshilfe sei lediglich, daß der Berechtigte so gebrechlich sei, daß er ständiger, d.h. nicht geradezu ununterbrochener, aber doch kaum jemals aussetzender Wartung bedürfe, woraus sich ergeben müsse, daß der Pflegling dauernd eine Pflegeperson um sich haben müsse und dies zu einem ständigen, täglichen, familienähnlichen Zusammensein führe; daß der Berechtigte und die Pflegeperson zusammenwohnten, sei nicht unbedingt vorausgesetzt.
"Nicht dauernd getrennt" ist auch, wie bereits im Urteil IV C 9.55 ausgeführt, ein vorübergehend aus irgendwelchem Anlaß vom Berechtigten getrennter Gatte, ohne daß der Umfang des Haushalts darauf zugeschnitten sein müßte, ihn mitaufzunehmen.
- BVerwG, 11.07.1957 - III C 6.56
Rechtsmittel
Er bedurfte ständiger, d.h. nicht geradezu ununterbrochener, aber doch kaum jemals aussetzender Wartung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 31. März 1955 - BVerwG IV C 9.55 -). - BVerwG, 25.07.1958 - IV B 135.58
Rechtsmittel
Es hat das "Halten einer Pflegeperson, die zu ständiger Wartung und Pflege zur Verfügung steht", dann für notwendig erachtet, wenn der Berechtigte so gebrechlich ist, daß er ständiger Wartung bedarf, so daß er dauernd eine Pflegeperson um sich haben muß(Urteil vom 31. März 1955 - BVerwG IV C 9.55 -).
- BVerwG, 09.02.1956 - III C 151.54
Rechtsmittel
Für die Zeit vor dem 1. Juli 1954 hat der IV. Senat in seinemUrteil vom 31. März 1955 - BVerwG IV C 9/55 - (in NJW 1955 S. 1573) in Auslegung der §§ 269, 267 LAG entschieden: Die Voraussetzungen für die Erhöhung der Unterhaltshilfe seien erfüllt, wenn der Berechtigte so gebrechlich sei, daß er ständiger Wartung bedürfe, so daß er dauernd eine Pflegeperson um sich haben müsse. - BVerwG, 18.01.1960 - IV B 110.59
Rechtsmittel
Das "Halten einer Pflegeperson, die zur ständigen Wartung und Pflege zur Verfügung steht" hat der Senat daher nur dann für notwendig erachtet, wenn die dauernde Gegenwart einer Pflegeperson wegen des Grades der bestehenden Gebrechlichkeit erforderlich sei, und zwar in der Weise, daß dies zu einem ständigen täglichen familienähnlichen Zusammensein führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 31. März 1955 - BVerwG IV C 9.55 - undBeschluß vom 25. Juli 1958 - BVerwG IV B 135.58 -). - BVerwG, 28.04.1958 - III C 332.56
Rechtsmittel
Danach ist der Anspruchsvoraussetzung, daß ein alleinstehender Berechtigter infolge körperlicher Gebrechen so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann, lediglich dann genügt, wenn seine Hilfsbedürftigkeit sich dahin äußert, daß er ständiger, wenn auch nicht gerade ununterbrochener, aber doch kaum jemals aussetzender Wartung bedarf (Urteil des IV. Senatsvom 31. März 1955 - BVerwG IV C 9.55 -). - BVerwG, 15.12.1955 - III C 19.55
Rechtsmittel
Der erkennende Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des IV. Senates und schließt sich der Begründung desUrteils vom 31. März 1955 - BVerwG IV C 9.55 - hierzu an, auf die im einzelnen Bezug genommen wird. - BVerwG, 14.12.1959 - III B 274.57
Anspruch auf Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz …
Auch der Rechtsbegriff der Pflegebedürftigkeit im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes ist durch die Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt (vgl. u.a. Urteile vom 31. März 1955 - BVerwG IV C 9.55 - [NJW 1955 S. 1573 [BVerwG 31.03.1955 - BVerwG IV C 9.55] = RLA 1955 S. 236], vom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 - [BVerwGE 3, 35 = ZLA 1956 S. 121 = NJW 1956 S. 842 [BVerwG 09.12.1955 - BVerwG IV C 82.54] = Mtbl. - BVerwG, 06.07.1955 - III B 86.54
Rechtsmittel
MitUrteil vom 31. März 1955 - BVerwG IV C 9.55 - hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat - entschieden, daß die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Unterhaltshilfe gemäß § 269 LAG schon dann erfüllt sind, wenn der Berechtigte so gebrechlich ist, daß er ständiger Wartung bedarf und deshalb dauernd eine Pflegeperson um sich haben muß. - BVerwG, 01.03.1958 - III B 283.56
Berücksichtigung erhöhten Aufwands wegen Pflegebedürftigkeit beim …
Soweit die Begriffe, Halten einer Pflegeperson, Gebrechlichkeit und Hilflosigkeit, Wartung und Pflege im Rahmen der Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes über die Gewährung von Pflegezulagen oder die Berücksichtigung erhöhten Aufwands wegen Pflegebedürftigkeit beim Einkommenshöchstbetrag einer zum Bezug von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz berechtigten Person rechtsgrundsätzlicher Klärung und Fixierung zugänglich sind, ist diese Klärung, durch die Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts seit längerer Zeit (vgl. u.a.Urteile vom 31. März 1955 - BVerwG IV C 9.55 -, vom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 - undvom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 -) erfolgt.
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