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| BVerwG, 01.06.1967 - IV CB 33.67 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 13.01.1967 - 58 VII 65
- BVerwG, 01.06.1967 - IV CB 33.67
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 15.03.1973 - V C 7.72
Bestandskraft eines Neuverteilungsplanes - Bekanntgabe eines …
- BVerwG, 22.02.1974 - V CB 23.72
Neuverteilung von Flurstücken - Wiederzuteilung eines Flurstücks - Nichtzulassung …
Das Verhältnis von § 76 VwGO zu § 142 Abs. 3 FlurbG ist mit Rücksicht darauf, daß das Flurbereinigungsgericht - mit Recht - von einer sich an das Beschwerdeverfahren vor dem Spruchausschuß anschließenden zulässigen Klage ausgegangen ist, nicht entscheidungserheblich und auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Beschluß vom 1. Juni 1967 - BVerwG IV CB 33.67 - Urteil vom 15. März 1973 - BVerwG V C 7.72 -). - VGH Bayern, 14.06.1971 - 291 VII 69
Widerspruch/Widerspruchsfrist; Fiktion der Beschwerdeablehnung/Wiedereinsetzung …
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat hier keine Zweifel, denn im - nicht veröffentlichten - Beschluß vom 1.6.1967 Nr. IV CB 33.67 ist hierzu ausgeführt: "Diese Regelung der Klagezulässigkeit bei Untätigkeit der Beschwerdestelle ist gegenüber den Bestimmungen der §§ 75, 76 VwGO über die Untätigkeitsklage in sonstigen Verwaltungsstreitigkeiten eine den Bedürfnissen der Flurbereinigung angepaßte Sonderregelung, die durch die Verwaltungsgerichtsordnung nicht berührt wird." Demnach endete die Klagefrist bei Untätigkeit des Spruchausschusses mit dem 12.6.1969. - BVerwG, 06.03.1975 - V B 91.73
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Mit ihrem Beschwerdevorbringen machen die Kläger jedoch den Zulassungsgrund "grundsätzliche Bedeutung" ausschließlich hinsichtlich eines der Begründungsteile geltend, nämlich hinsichtlich des zweiten, indem sie - ungeachtet des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 1967 (BVerwG IV CB 33.67 [RzF § 142 Abs. 3 Satz 1] ebenso Urteil vom 15. März 1973 - BVerwG V C 7.72 -) - für rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig die Rechtsfrage halten, in welchem Verhältnis § 142 Abs. 3 FlurbG und § 76 VwGO zueinander stehen. - BVerwG, 27.11.1975 - V CB 6.73
Auslegung der Regelung der Klagezuständigkeit im Falle der Untätigkeit der …
In seinem Beschluß vom 1. Juni 1967 - BVerwG IV CB 33.67 - hat das Bunde Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die Regelung der Klagezulässigkeit bei Untätigkeit der Beschwerdestelle (§ 142 Abs. 3 FlurbG) gegenüber den Bestimmungen der §§ 75, 76 VwGO über die Untätigkeitsklage in sonstigen Verwaltungsstreitigkeiten eine den Bedürfnissen der Flurbereinigung angepaßte Sonderregelung ist, die durch die Verwaltungsgerichtsordnung nicht berührt wird (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO).
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