Rechtsprechung
| FG Rheinland-Pfalz, 25.03.1980 - IV Ko 1/80 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1980, 358
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 04.10.1983 - VII E 7/83
Vorbescheid - Gebühr
Daraus ist aber wiederum zu schließen, daß nach Nr. 1313 KV eine Gebühr für einen Vorbescheid auch dann angesetzt werden muß, wenn dieser nach § 90 Abs. 3 Satz 3 FGO als nicht ergangen gilt (vgl. Beschluß des IV. Senats des FG Rheinland-Pfalz vom 25. März 1980 IV Ko 1/80 , Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 358; Beschluß des FG Baden-Württemberg vom 27. April 1982 VII 351/81 , EFG 1983, 42; Lappe, Gerichtskostengesetz , Anmerkung zu Nr. 1203 und Nrn.1300 bis 1380 KV; Hartmann, Kostengesetze, 21.Aufl., Nr. 1303 KV Anm. 1; Markl, Gerichtskostengesetz , 2.Aufl., Nr. 1303 KV Anm. 2; Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, Gerichtskostengesetz , 3.Aufl., Abschn.VII Nrn.1303 bis 1305 KV Anm. 5; anderer Ansicht V. Senat des FG Rheinland-Pfalz im Beschluß vom 11. Februar 1980 V 297/79 , Deutsches Steuerrecht -DStR- 1981, 46, sowie offenbar Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung , Kommentar, 8.Aufl., § 84 Anm. 16, der ohne weitere Begründung meint, ein weggefallener Vorbescheid sei auch kostenrechtlich ohne Bedeutung).Dort heißt es in der Begründung zu den Nrn.1300 bis 1308 KV (S. 89 der Drucksache): "Ebensowenig wie beim Vorbescheid der Verwaltungsgerichtsordnung hat die verfahrensrechtliche Folge, daß er bei einem Antrag auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt, kostenrechtliche Auswirkungen." Demgegenüber heißt es zwar in der Begründung zu Nr. 1203 KV (S. 87 der Drucksache): "Die Erhebung der Gebühr ist ähnlich wie bei der Anfechtung von Urteilen davon abhängig, ob gegen den Vorbescheid Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird und er deshalb verfahrensrechtlich als nicht ergangen gilt." Der Senat neigt der Auffassung des IV. Senats des FG Rheinland-Pfalz ( EFG 1980, 358, 359) zu, daß in diesem Satz versehentlich ein "nicht" ausgelassen worden ist (…vgl. auch Lappe, a.a.O., S. 169), da er in der Tat -abgesehen vom Widerspruch zur Begründung der Nrn.1300 bis 1308 KV- nur mit dieser Ergänzung einen Sinn ergibt.
- BFH, 04.10.1983 - VII E 6/83
Gerichtsgebühr auch für weggefallenen Vorbescheid
Daraus ist aber wiederum zu schließen, daß nach Nr. 1313 KV eine Gebühr für einen Vorbescheid auch dann angesetzt werden muß, wenn dieser nach § 90 Abs. 3 Satz 3 FGO als nicht ergangen gilt (vgl. Beschluß des IV. Senats des FG Rheinland-Pfalz vom 25. März 1980 IV Ko 1/80, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 358; Beschluß des FG Baden-Württemberg vom 27. April 1982 VII 351/81, EFG 1983, 42; Lappe, Gerichtskostengesetz, Anmerkung zu Nr. 1203 und Nrn. 1300 bis 1380 KV;… Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., Nr. 1303 KV Anm. 1;… Markl, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl., Nr. 1303 KV Anm. 2;… Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, Gerichtskostengesetz, 3. Aufl., Abschn. VII Nrn. 1303 bis 1305 KV Anm. 5;… anderer Ansicht V. Senat des FG Rheinland-Pfalz im Beschluß vom 11. Februar 1980 V 297/79, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1981, 46, sowie offenbar Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl., § 84 Anm. 16, der ohne weitere Begründung meint, ein weggefallener Vorbescheid sei auch kostenrechtlich ohne Bedeutung).Dort heißt es in der Begründung zu den Nrn. 1300 bis 1308 KV (S. 89 der Drucksache): "Ebensowenig wie beim Vorbescheid der Verwaltungsgerichtsordnung hat die verfahrensrechtliche Folge, daß er bei einem Antrag auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt, kostenrechtliche Auswirkungen." Demgegenüber heißt es zwar in der Begründung zu Nr. 1203 KV (S. 87 der Drucksache): "Die Erhebung der Gebühr ist ähnlich wie bei der Anfechtung von Urteilen davon abhängig, ob gegen den Vorbescheid Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird und er deshalb verfahrensrechtlich als nicht ergangen gilt." Der Senat neigt der Auffassung des IV. Senats des FG Rheinland-Pfalz (EFG 1980, 358, 359) zu, daß in diesem Satz versehentlich ein "nicht" ausgelassen worden ist (…vgl. auch Lappe, a. a. O., S. 169), da er in der Tat - abgesehen vom Widerspruch zur Begründung der Nrn. 1300 bis 1308 KV - nur mit dieser Ergänzung einen Sinn ergibt.
- BFH, 04.10.1983 - VII E 6/73
Vorbescheid - Gebühr
Daraus ist aber wiederum zu schließen, daß nach Nr. 1313 KV eine Gebühr für einen Vorbescheid auch dann angesetzt werden muß, wenn dieser nach § 90 Abs. 3 Satz 3 FGO als nicht ergangen gilt (vgl. Beschluß des IV. Senats des FG Rheinland-Pfalz vom 25. März 1980 IV Ko 1/80, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 358; Beschluß des FG Baden-Württemberg vom 27. April 1982 VII 351/81, EFG 1983, 42; Lappe, Gerichtskostengesetz, Anmerkung zu Nr. 1203 und Nrn. 1300 bis 1380 KV;… Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., Nr. 1303 KV Anm. 1;… Markl, Gerichtskostengesetz, 2. Aufl., Nr. 1303 KV Anm. 2;… Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, Gerichtskostengesetz, 3. Aufl., Abschn. VII Nrn. 1303 bis 1305 KV Anm. 5;… anderer Ansicht V. Senat des FG Rheinland-Pfalz im Beschluß vom 11. Februar 1980 V 297/79, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1981, 46, sowie offenbar Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl., § 84 Anm. 16, der ohne weitere Begründung meint, ein weggefallener Vorbescheid sei auch kostenrechtlich ohne Bedeutung).Dort heißt es in der Begründung zu den Nrn. 1300 bis 1308 KV (S. 89 der Drucksache): "Ebensowenig wie beim Vorbescheid der Verwaltungsgerichtsordnung hat die verfahrensrechtliche Folge, daß er bei einem Antrag auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt, kostenrechtliche Auswirkungen." Demgegenüber heißt es zwar in der Begründung zu Nr. 1203 KV (S. 87 der Drucksache): "Die Erhebung der Gebühr ist ähnlich wie bei der Anfechtung von Urteilen davon abhängig, ob gegen den Vorbescheid Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird und er deshalb verfahrensrechtlich als nicht ergangen gilt." Der Senat neigt der Auffassung des IV. Senats des FG Rheinland-Pfalz (EFG 1980, 358, 359) zu, daß in diesem Satz versehentlich ein "nicht" ausgelassen worden ist (…vgl. auch Lappe, a. a. O., S. 169), da er in der Tat - abgesehen vom Widerspruch zur Begründung der Nrn. 1300 bis 1308 KV - nur mit dieser Ergänzung einen Sinn ergibt.
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