Rechtsprechung
| VGH Hessen, 19.05.1978 - IV OE 126/76 |
Volltextveröffentlichung
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2, 87 Abs. 1 S. 2, 96 Abs. 1 S. 1 HBO.
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Hessen, 19.07.1988 - 4 UE 2766/86 § 14 Abs. 2 HBO enthält drei Anforderungen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1978 - IV OE 126/76 - HessVGRspr. 1978, 90).
Davon abgesehen wird es jedenfalls deshalb zu keiner Verunstaltung kommen, weil keine unerträgliche Beeinträchtigung des ästhetischen Empfindens des Beschauers festgestellt werden könnte (vgl. zu dieser Voraussetzung Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1978, a.a.O. und Urteil vom 24.01.1986 - IV OE 120/82 -).
Ein Verstoß gegen den zweiten Tatbestand des § 14 Abs. 2 HBO liegt schon deshalb nicht vor, weil hiermit gemeint ist, daß auf positive Gestaltungsregelungen Rücksicht genommen werden soll, die in Bebauungsplänen und in Gestaltungssatzungen oder aufgrund des Landschaftspflegegesetzes getroffen werden können (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1978, a.a.O.).
Insofern ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 HBO darauf abzustellen, ob das Satteldach einen Fremdkörper darstellt und ob dem gebildeten Durchschnittsbürger erkennbar ist, daß ein gestalterischer Widerspruch zwischen den vorhandenen und der hinzutretenden Anlage besteht, wobei es der Senat offen gelassen hat, ob dieser Widerspruch Unlust erregen muß oder belastend sein muß (Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1978, a.a.O.).
- VGH Hessen, 19.07.1988 - 4 UE 2766/88
Aufnahme auf Landesrecht beruhender Gestaltungsregelungen in einen Bebauungsplan
§ 14 Abs. 2 HBO enthält drei Anforderungen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1978 - IV OE 126/76 - HessVGRspr. 1978, 90).Davon abgesehen wird es jedenfalls deshalb zu keiner Verunstaltung kommen, weil keine unerträgliche Beeinträchtigung des ästhetischen Empfindens des Beschauers festgestellt werden könnte (vgl. zu dieser Voraussetzung Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1978, a.a.O. und Urteil vom 24.01.1986 - IV OE 120/82 -).
Ein Verstoß gegen den zweiten Tatbestand des § 14 Abs. 2 HBO liegt schon deshalb nicht vor, weil hiermit gemeint ist, daß auf positive Gestaltungsregelungen Rücksicht genommen werden soll, die in Bebauungsplänen und in Gestaltungssatzungen oder aufgrund des Landschaftspflegegesetzes getroffen werden können (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1978, a.a.O.).
Insofern ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 HBO darauf abzustellen, ob das Satteldach einen Fremdkörper darstellt und ob dem gebildeten Durchschnittsbürger erkennbar ist, daß ein gestalterischer Widerspruch zwischen den vorhandenen und der hinzutretenden Anlage besteht, wobei es der Senat offen gelassen hat, ob dieser Widerspruch Unlust erregen muß oder belastend sein muß (Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1978, a.a.O.).
- VG Frankfurt/Main, 25.08.2009 - 8 K 2609/08
Denkmalschutzrechtliches Abwehrrecht
Unter Verunstaltung ist ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1955 - I C 146.53 -, BVerwGE 2, 172 = NJW 1955, 1647; ihm folgend Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1978 - IV OE 126/76 -, HessVGRspr.
- VG Frankfurt/Main, 15.09.2008 - 8 L 2436/08
Nachbarschützende Wirkung der denkmalrechtlichen Vorschriften sowie des …
Unter Verunstaltung ist ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1955 - I C 146.53 -, BVerwGE 2, 172 = NJW 1955, 1647; ihm folgend Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1978 - IV OE 126/76 -, HessVGRspr. - VG Gießen, 31.03.2008 - 1 K 99/08
Verbot der Anbringung einer Werbeanlage - Abgrenzung der präventiven von der …
Unter Verunstaltung ist ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1955 - I C 146.53 -, BVerwGE 2, 172 = NJW 1955, 1647; ihm folgend Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1978 - IV OE 126/76 -, HessVGRspr. - VGH Hessen, 24.05.1985 - 3 UE 658/85
Werbetafel; Verunstaltung des Anbringungsortes
Eine derartige Verunstaltung liegt dann vor, wenn durch eine bauliche Anlage oder durch Bauzubehör ein häßlicher Eindruck hervorgerufen wird, der das ästhetische Empfinden eines fachlich nicht vorgebildeten, aber für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters verletzt und als belastend oder Unlust erregend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1955 BVerwGE 2, 172 ff; Hess. VGH, Urteil vom 19.05.1978 - IV OE 126/76 - BRS 33 Nr. 123).
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