Rechtsprechung
| VGH Hessen, 26.03.1979 - IV OE 127/77 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§§ 69 Abs. 1, 71 Abs. 4 Hess.VwVG.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- VGH Hessen, 25.06.1971 - IV OE 15/69
Auszug aus VGH Hessen, 26.03.1979 - IV OE 127/77
Der Senat hat seit seinem Urteil v. 25.6.1971 - IV OE 15/69 -, u. a, in BRS 24 Nr. 195 , in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß eine Abbruchs- oder Beseitigungsanordnung nicht schon deswegen rechtswidrig ist, weil nur einem Mitglied einer Eigentümergemeinschaft oder einem Besitzer, der nicht zugleich Eigentümer ist, oder einem früheren Eigentümer oder Besitzer, der den Besitz aufgegeben hat, der Abbruch eines Bauwerks geboten worden ist, solange.
- VGH Hessen, 10.11.1995 - 14 TH 2919/94
Ordnungsbehördliche Grundverfügung gegenüber dem Besitzer einer störenden Sache …
Diese Verlagerung des Problems der rechtlichen Unmöglichkeit in das Vollstreckungsrecht entbindet die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde beim Erlaß des Grundverwaltungsaktes von der unter Umständen schwierigen zivilrechtlichen Prüfung, wer außer dem unmittelbar in Anspruch Genommenen zu der störenden Sache noch in welcher Rechtsbeziehung steht und deshalb polizeirechtlich mitverantwortlich sein könnte und in welchem zivilrechtlichen Verhältnis diese Personen zueinander stehen (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 30. August 1990 - OVG 2 S 13.90 - DÖV 1991 S. 557); außerdem wird dadurch der Gefahrenabwehrbehörde bei der Verantwortlichkeit mehrerer Personen, etwa als Miteigentümer oder auch als Handlungs- und Zustandsstörer, die Möglichkeit eröffnet, nach pflichtgemäßem Ermessen zunächst nur einen der möglichen Störer in der Erwartung in Anspruch zu nehmen, er werde im zivilrechtlichen Innenverhältnis der Beteiligten untereinander dafür sorgen, daß er der behördlichen Verpflichtung auch für die anderen nachkommen kann, so daß sich erst im Falle der Weigerung der anderen Mitberechtigten die Notwendigkeit ergibt, auch gegen sie die Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung herbeizuführen (…vgl. Sadler, Kommentar zum VwVG, 1983, Rdnr. 10 zu § 6 und Rdnr. 4 zu § 15 m.w.N., u.a. insbesondere auf HessVGH, Beschluß vom 26. März 1979 - IV OE 127/77 - BRS 35 Nr. 215).Die unter Mißachtung dieses Vollstreckungshindernisses ergangene und deshalb rechtswidrige Zwangsgeldandrohung (vgl. HessVGH, Beschluß vom 26. März 1979 a.a.O.) verletzt danach auch die Antragstellerin unmittelbar in ihren eigenen, subjektivöffentlichen Rechten i.S. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- VGH Hessen, 20.03.1986 - 7 TH 455/86
Gewässeraufsicht: Einschreiten bei Grundwassergefährdung; Inanspruchnahme des …
- VG Frankfurt/Oder, 08.09.1998 - 7 L 283/98
Nachsorgeanordnungen in Form einer Beseitigungsverfügung; Genehmigungsbedürftige …
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- VG Frankfurt/Main, 11.07.2011 - 8 L 1691/11
Nutzungsverbot für ein Wettbüro
Vielmehr gilt auch hier, dass regelmäßig die Person in Anspruch zu nehmen ist, die die Gefahr am schnellsten und wirksamsten zu beseitigen in der Lage ist (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.1979 - IV OE 127/77 -, HessVGRspr. 1979, 63; Beschluss vom 06.04.1993 - 5 UE 724/91 -, DÖV 1994, 172; Hornmann, a.a.O., § 72 Rn. 87 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18.10.1991 - 7 C 2.91 -, NVwZ 1992, 480. - VG Kassel, 23.02.2004 - 2 G 132/04
Fristerneuerungspflicht bei Zwangsgeldandrohung nach Fristablauf oder Erledigung …
Rn. 3 Die Rechtsgrundlage für die Androhung der Ersatzvornahme als Mittel der Verwaltungsvollstreckung (HessVGH, Beschluss vom 26.03.1979 - IV OE 127/77 -, BRS 35 Nr. 215) ergibt sich aus § 69 HVwVG. - VG Kassel, 09.07.2003 - 2 G 1412/03 Rn. 15 Bei der nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 VwVG erfolgten Androhung eines Zwangsmittels handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 68 ff. VwVG (HessVGH, Beschluss vom 26.03.1979 - IV OE 127/77 -, BRS 35 Nr. 215).
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