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| BFH, 14.03.1985 - IV R 101/84 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Bemessung des Streitwertes bei Verfahren über die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BFH, 22.03.1982 - III R 59/81
Streitwert - Betriebsvermögen - Einheitswert
Auszug aus BFH, 14.03.1985 - IV R 101/84
Bei einem Streit um die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens beträgt der Streitwert 30 v. T. des Unterschieds zwischen dem festgestellten und dem begehrten Einheitswert (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22. März 1982 III R 59/81, BFHE 135, 404, BStBl II 1982, 512).Da die Einheitswertfeststellung zum 1. Januar 1976 nur bis zur Hauptfeststellung vom 1. Januar 1977 Geltung hat, können nur 10 v. T. dieses Betrags angesetzt werden (vgl. BFHE 135, 404, BStBl II 1982, 512).
- BFH, 21.10.1996 - II E 1/96
Erinnerung gegen Gerichtskostenfestetzung
Wirkt sich also die Einheitswertfeststellung z. B. nur für ein Jahr aus, so ist der Streitwert auch ab 1. Januar 1974 lediglich mit 10 v. T. des strittigen Unterschiedsbetrags zu bemessen (s. BFH-Urteil vom 6. März 1985 II R 240/83, BFHE 143, 393, BStBl II 1985, 494, sowie BFH-Beschlüsse vom 14. März 1985 IV R 101/84, BFH/NV 1986, 687, und vom 22. März 1982 III R 59/81, BFHE 135, 404, BStBl II 1982, 512).
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