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Rechtsprechung
   BFH, 31.01.1985 - IV R 104/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,5555
BFH, 31.01.1985 - IV R 104/82 (https://dejure.org/1985,5555)
BFH, Entscheidung vom 31.01.1985 - IV R 104/82 (https://dejure.org/1985,5555)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 1985 - IV R 104/82 (https://dejure.org/1985,5555)
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 31.01.1985 - IV R 104/82
    Mitunternehmer i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG können nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) nur Personen sein, die entweder zivilrechtlich in einem Gesellschaftsverhältnis einer Außen- oder Innengesellschaft oder - in Ausnahmefällen - in einem wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis, wie z. B. Erben- oder Gütergemeinschaft, zueinander stehen (Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, 438 bis 439, BStBl II 1984, 751).

    Kennzeichnend für den Mitunternehmer i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist, "daß er zusammen mit anderen Personen eine Unternehmerinitiative (Mitunternehmerinitiative) entfalten kann und ein Unternehmerrisiko (Mitunternehmerrisiko) trägt", wobei beide Merkmale (mehr oder weniger ausgeprägt) vorliegen müssen (BFHE 141, 405, 440, BStBl II 1984, 751).

    Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie z. B. Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen (BFHE 141, 405, 441, BStBl II 1984, 751).

    Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg oder Mißerfolg eines gewerblichen Unternehmens, wobei dieses Risiko regelmäßig "durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts" vermittelt wird (BFHE 141, 405, 441, BStBl II 1984, 751).

    Ist eine Person Mitunternehmer, weil die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos erfüllt sind, ist sie regelmäßig auch zivilrechtlich Gesellschafter mindestens einer Innengesellschaft, "weil der Begriff des Mitunternehmers auch gemeinsames Handeln zu einem gemeinsamen Zweck von einander gleichgeordneten Personen zum Inhalt hat" (BFHE 141, 405, 438 bis 439, BStBl II 1984, 751).

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