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Rechtsprechung
   BFH, 03.02.1977 - IV R 112/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,691
BFH, 03.02.1977 - IV R 112/72 (https://dejure.org/1977,691)
BFH, Entscheidung vom 03.02.1977 - IV R 112/72 (https://dejure.org/1977,691)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 1977 - IV R 112/72 (https://dejure.org/1977,691)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Journalist - Schreiben von Manuskripten - Nebeneinkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit - Abgrenzung - Mitwirkung bei der Ausarbeitung - Tätigkeit als Sprecher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 121, 429
  • NJW 1977, 1472 (Ls.)
  • DB 1977, 1120
  • BStBl II 1977, 459
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.12.1971 - IV R 145/68

    Angestellter Journalist - Selbständige Tätigkeit - Kommentator politischer Themen …

    Auszug aus BFH, 03.02.1977 - IV R 112/72
    - Ebensowenig wie eine noch so hervorragende eigenschöpferische, wissenschaftliche und kritische Analyse und Kommentierung einer Aufteilung in praktische Berufsarbeit und schriftstellerische oder wissenschaftliche Nebentätigkeit gestatte (Urteil des BFH vom 2. Dezember 1971 IV R 145/68, BFHE 104, 334, BStBl II 1972, 315), ließen sich auch die Vorbereitung einer Sendung und deren Aufnahme in verschiedene voneinander unabhängige Berufstätigkeiten aufgliedern.

    Wie der erkennende Senat in dem Urteil IV R 145/68 zur Abgrenzung der journalistischen Tätigkeit ausgeführt hat, wird das Berufsbild des Journalisten geprägt durch die Sammlung und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen des Zeitgeschehens, sei es auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet; dabei ist es gleichgültig, ob der Journalist sich mündlich oder schriftlich äußert und welcher Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk oder Fernsehen) er sich bedient.

    Das Moderieren, d. h. das Leiten und Führen einer Diskussion oder einer Gesprächsrunde, und das Teilnehmen daran bleiben im Bereich journalistischer Tätigkeit; denn der Journalist kann seine Meinung zum Tagesgeschehen unabhängig vom Charakter des Mediums, dessen er sich bedient, schriftlich und mündlich äußern (BFH-Urteil IV R 145/68).

  • BFH, 20.06.1962 - IV 208/60 U

    Bewertung der Tätigkeit eines Schauspielers als Sprecher von Werbetexten als eine …

    Auszug aus BFH, 03.02.1977 - IV R 112/72
    Bereits in dem BFH-Urteil vom 20. Juni 1962 IV 208/60 U (BFHE 75, 322, BStBl III 1962, 385) hatte der erkennende Senat darauf abgestellt, ob der Schaffende schöpferische Leistungen vollbringt, also Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen.
  • BFH, 28.01.1971 - IV R 194/70

    Hochschullehrer - Verfassungsrechtsstreit - Prozeßbevollmächtigter - …

    Auszug aus BFH, 03.02.1977 - IV R 112/72
    So gehörten bei einem Architekten auch die - regelmäßig gesondert honorierte - künstlerische Gestaltung eines Bauwerkes und die Leitung bei dessen Errichtung ebenso zu der typischen Berufsarbeit wie die Erstellung eines wissenschaftlichen Gutachtens bei einem Hochschulprofessor, der gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen sei (BFH-Urteil vom 28. Januar 1971 IV R 194/70, BFHE 102, 367, BStBl II 1971, 684).
  • BFH, 24.10.1963 - V 52/61 U

    Künstlertätigkeit eines Rundfunksprechers - Umsatzsteuerpflicht für einen …

    Auszug aus BFH, 03.02.1977 - IV R 112/72
    Wie in dem BFH-Urteil IV 208/60 U und dem folgend in dem Urteil vom 24. Oktober 1963 V 52/61 U (BFHE 77, 736, BStBl III 1963, 589) ausgeführt ist, kann andererseits davon ausgegangen werden, daß der Sprecher in einer Hörspielrolle eine selbständige künstlerische Leistung vollbringt.
  • BFH, 26.05.1971 - IV 280/65

    Kulturfilm - Lehrfilm - Industriewerbefilm - Nebeneinkünfte - Filmbegleittext - …

    Auszug aus BFH, 03.02.1977 - IV R 112/72
    Dementsprechend war auch in dem BFH-Urteil vom 26. Mai 1971 IV 280/65 (BFHE 102, 509, BStBl II 1971, 703) dem Übersetzer von Texten für Kultur-, Lehr- und Industriewerbefilme in die englische Sprache, der die englischen Texte zu den Filmstreifen auch zu sprechen hatte, die künstlerische Eigenschaft seiner Tätigkeit abzusprechen, weil die Übersetzertätigkeit keinen Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bot.
  • BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    a) Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängig, die das FG nach seiner freien Überzeugung zu beurteilen hat (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juni 1962 IV 208/60 U, BFHE 75, 322, BStBl III 1962, 385; vom 3. Februar 1977 IV R 112/72, BFHE 121, 429, BStBl II 1977, 459, …und vom 27. Juni 1985 I R 22/81, BFH/NV 1985, 17).

    Auch der häufige Einsatz von Sportlern mit hohem Bekanntheitsgrad in vergleichbaren Werbesendungen zeigt, daß insoweit nicht so sehr mit der schauspielerischen Leistung des Sprechers als vielmehr mit dessen Namen geworben werden soll (vgl. Entscheidungen in BFHE 75, 322, BStBl III 1962, 385, und in BFHE 121, 429, BStBl II 1977, 459).

    Danach kann das Sprechen von Werbetexten im Rahmen der Hörfunk- und Fernsehwerbung (zur erforderlichen Gleichbehandlung von Hörfunk- und Fernsehwerbung vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 121, 429, BStBl II 1977, 459) nur dann im Einzelfall als eigenschöpferische Leistung von künstlerischem Rang angesehen werden, wenn der jeweilige "Sprecher" eine größere Rolle zu verkörpern hat, die ihrer Art und ihrem Umfang nach mit einer typischen - im Sinne einer rein künstlerischen Darstellung zweckfreien - schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar ist.

    Vielmehr setzt die Annahme einer solchen Entsprechung voraus, daß die "Rolle" nach Art und Umfang die Gestaltung eines geschriebenen Dialogs oder auch Monologs durch den Einsatz schauspielerischer Erfahrung und künstlerischer Gestaltungskraft in einer Weise verlangt, die trotz der Vorgaben des jeweiligen Auftraggebers einen erheblichen Spielraum zur Entfaltung der künstlerischen Fähigkeiten läßt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 75, 322, BStBl III 1962, 385; vom 24. Oktober 1963 V 52/61 U, BFHE 77, 736, BStBl III 1963, 589, und in BFHE 121, 429, BStBl II 1977, 459).

    So ist auch die Tatsache, daß derartige "Rollen" in Werbesendungen nicht nur von Künstlern, sondern auch von Prominenten aus anderen Lebensbereichen wie Sportlern oder auch von unbekannten Laien gespielt werden (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 75, 322, BStBl III 1962, 385, und in BFHE 121, 429, BStBl II 1977, 459), Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung, daß insoweit ein Einsatz von (Berufs-) Schauspielern wegen der Natur der Anforderungen nicht geboten ist.

    Insbesondere rechtfertigen individuelle Fähigkeiten der Mimik und Haltung des Fotografierten - wie hier aufgrund der Ausbildung als Schauspieler - allein nicht die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 121, 429, BStBl II 1977, 459).

    Weder erfordert die hauptberufliche Tätigkeit als Schauspieler eine nebenberufliche Ausübung von Werbeaktivitäten für Produkte oder Dienstleistungen Dritter, noch setzt, wie ausgeführt, die Erzielung von Einnahmen aus einer Werbetätigkeit grundsätzlich eine hauptsächlich ausgeübte Tätigkeit als Schauspieler oder sonstiger Künstler voraus (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 75, 322, BStBl III 1962, 385, und in BFHE 121, 429, BStBl II 1977, 459).

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 33/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

    a) Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängig, die das FG nach seiner freien Überzeugung zu beurteilen hat (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juni 1962 IV 208/60 U, BFHE 75, 322, BStBl III 1962, 385; vom 3. Februar 1977 IV R 112/72, BFHE 121, 429, BStBl II 1977, 459, …und vom 27. Juni 1985 I R 22/81, BFH/NV 1985, 17).

    Auch der häufige Einsatz von Sportlern mit hohem Bekanntheitsgrad in vergleichbaren Werbesendungen zeigt, daß insoweit nicht so sehr mit der schauspielerischen Leistung des Sprechers als vielmehr mit dessen Namen geworben werden soll (vgl. Entscheidungen in BFHE 75, 322, BStBl III 1962, 385, und in BFHE 121, 429, BStBl II 1977, 459).

    Danach kann das Sprechen von Werbetexten im Rahmen der Hörfunk- und Fernsehwerbung (zur erforderlichen Gleichbehandlung von Hörfunk- und Fernsehwerbung vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 121, 429, BStBl II 1977, 459) nur dann im Einzelfall als eigenschöpferische Leistung von künstlerischem Rang angesehen werden, wenn der jeweilige "Sprecher" eine größere Rolle zu verkörpern hat, die ihrer Art und ihrem Umfang nach mit einer typischen - im Sinne einer rein künstlerischen Darstellung zweckfreien - schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar ist.

    Vielmehr setzt die Annahme einer solchen Entsprechung voraus, daß die "Rolle" nach Art und Umfang die Gestaltung eines geschriebenen Dialogs oder auch Monologs durch den Einsatz schauspielerischer Erfahrung und künstlerischer Gestaltungskraft in einer Weise verlangt, die trotz der Vorgaben des jeweiligen Auftraggebers einen erheblichen Spielraum zur Entfaltung der künstlerischen Fähigkeiten läßt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 75, 322, BStBl III 1962, 385; vom 24. Oktober 1963 V 52/61 U, BFHE 77, 736, BStBl III 1963, 589, und in BFHE 121, 429, BStBl II 1977, 459).

    So ist auch die Tatsache, daß derartige "Rollen" in Werbesendungen nicht nur von Künstlern, sondern auch von Prominenten aus anderen Lebensbereichen wie Sportlern oder auch von unbekannten Laien gespielt werden (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 75, 322, BStBl III 1962, 385, und in BFHE 121, 429, BStBl II 1977, 459), Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung, daß insoweit ein Einsatz von (Berufs-) Schauspielern wegen der Natur der Anforderungen nicht geboten ist.

    Insbesondere rechtfertigen individuelle Fähigkeiten der Mimik und Haltung des Fotografierten allein nicht die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 121, 429, BStBl II 1977, 459).

    Weder erfordert die hauptberufliche Tätigkeit als Künstler eine nebenberufliche Ausübung von Werbeaktivitäten für Produkte oder Dienstleistungen Dritter noch setzt, wie ausgeführt, die Erzielung von Einnahmen aus einer Werbetätigkeit grundsätzlich eine hauptsächlich ausgeübte Tätigkeit als Schauspieler oder sonstiger Künstler voraus (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 75, 322, BStBl III 1962, 385, und in BFHE 121, 429, BStBl II 1977, 459).

  • FG Köln, 27.04.2022 - 2 K 553/18

    Streit um die rechtliche Qualifizierung der Einkünfte aus einer selbstständigen …

    Rn. 47 e) Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein für eine künstlerische Tätigkeit erforderlicher genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bei Sprechern von Werbetexten zu verneinen, da hierbei regelmäßig nicht die schauspielerische Leistung, sondern der sachliche Inhalt des Textes im Vordergrund stehe (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1977, IV R 112/72, BStBl. II 1977, 459).

    Das Sprechen von Nachrichten, das Lesen von Berichten oder Abhandlungen oder das einfache Ansagen von Sendungen werden nicht schon deshalb zu einer künstlerischen Tätigkeit, weil die Mimik des Sprechers sichtbar wird (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1977, IV R 112/72, BStBl. II 1977, 459).

    So soll bspw. bei einer Moderation bzw. Ansage bei einer Unterhaltungssendung, die oft durch bekannte Persönlichkeiten gestaltet wird, der Charakter einer schauspielerischen oder kabarettistischen, in jedem Fall künstlerischen Tätigkeit in der Regel nicht zu verneinen sein (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1977, IV R 112/72, BStBl. II 1977, 459).

    Rn. 51 Allein der Umstand, dass eine bekannte Person oder ein Schauspieler als Sprecher von Werbetexten tätig wird, begründet hingegen in der Regel - wie bereits dargelegt - noch keine künstlerische Tätigkeit, da nicht die schauspielerische Leistung, sondern der sachliche Inhalt des Textes im Vordergrund steht (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1977, IV R 112/72, BStBl. II 1977, 459).

    In der Folge bleibe für die Vermittlung der Texte durch eine künstlerische Tätigkeit des Regisseurs, der Sprecher und der Schauspieler grundsätzlich Raum (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1977, IV R 112/72, BStBl. II 1977, 459).

    In einem solchen Fall ist die Darstellung einer Sprechrolle eine schauspielerische und damit eine künstlerische Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1977, IV R 112/72, BStBl. II 1977, 459 unter Verweis auf BFH-Urteil vom 24. Oktober 1963, V 52/61 U, BStBl. III 1963, 589).

    Rn. 76 dd) Dem steht nicht entgegen, dass der BFH (vgl. Urteil vom 3. Februar 1977, IV R 112/72, BStBl. II 1977, 459) für den Fall der Wiedergabe von Texten in Werbesendungen die Entfaltung einer eigenen schöpferischen Leistung von künstlerischem Rang auch vor dem Hintergrund ablehnt, dass häufig Sportler mit hohem Bekanntheitsgrad in Werbe-Fernsehsendungen eingesetzt würden und daher nicht die schauspielerische Leistung, sondern der sachliche Inhalt des Textes im Vordergrund stehe.

    Rn. 81 ff) Der künstlerische Charakter einer Sprechrolle ist zudem nicht deshalb zu verneinen, weil die Sendungen selbst, an denen der Kläger mitwirkt - möglicherweise - nicht dem künstlerischen Bereich zuzuordnen sind, denn maßgeblich ist in erster Linie die Beurteilung der Tätigkeit des Klägers und nicht die Einordnung der Sendung (so auch bzgl. der künstlerischen Tätigkeit als Sprecher bei einem Rundfunkbericht oder eine Schulfunksendung BFH-Urteil vom 3. Februar 1977, IV R 112/72, BStBl. II 1977, 459).

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 1/97

    GewSt-pflichtige Einnahmen eines Filmschauspielers; Herstellung von …

    Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängig, die das FG nach seiner freien Überzeugung zu beurteilen hat (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1962 IV 208/60 U, BFHE 75, 322, BStBl III 1962, 385; vom 3. Februar 1977 IV R 112/72, BFHE 121, 429, BStBl II 1977, 459, und in BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413).
  • FG Düsseldorf, 21.03.2023 - 10 K 306/17

    Einkommensteuer: Abgrenzung von Einkünften aus künstlerischer Tätigkeit und …

    Rn. 63 Weiterhin hat das Gericht in erster Linie die konkrete Tätigkeit des Klägers dahingehend zu würdigen, ob diese als künstlerisch zu bewerten ist (vgl. BFH-Urteil vom 3.2.1977 IV R 112/72, BStBl II 1977, 459; Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 27.4.2022 2 K 553/18, EFG 2023, 130).

    Rn. 76 (2) Die Tätigkeit des Klägers unterscheidet sich in der Gesamtwürdigung auch von einer "Conference einer Unterhaltungssendung", die im allgemeinen nicht auf die einfache Ansage beschränkt ist und oft durch bekannte Schauspieler- oder Künstlerpersönlichkeiten gestaltet wird und bei der der Charakter einer schauspielerischen oder kabarettistischen, jedenfalls künstlerischen Tätigkeit in der Regel nicht verneint werden kann (BFH-Urteil vom 3.2.1977 IV R 112/72, BStBl II 1977, 459).

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.04.2008 - 3 K 2240/04

    Steuerliche Qualifizierung der Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts …

    bb) Dementsprechend hat der BFH das Vorliegen eines solchen Spielraums für die Tätigkeit eines Schauspielers oder eines Journalisten als Sprecher von Werbetexten verneint (vgl. BFH-Urteil vom 03.02.1977 IV R 112/72, BStBl II 1977, 459).
  • BFH, 10.03.1993 - I R 96/92

    Steuerrechtliche Abgrenzung zwischen einer künstlerischen und einer gewerblichen …

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall abhängig, die das FG nach seiner freien Überzeugung zu beurteilen hat (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juni 1962 IV 208/60 U, BFHE 75, 332, BStBl III 1962, 385; vom 3. Februar 1977 IV R 112/72, BFHE 121, 429, BStBl II 1977, 459, …und vom 27. Juni 1985 I R 22/81, BFH/NV 1985, 17).
  • FG Brandenburg, 20.06.2001 - 6 K 2068/00

    Flamenco als dem Steuerabzug unterliegende künstlerische Tätigkeit eines …

    Ihr Kennzeichen ist, dass sie eine eigenschöpferische Leistung vollbringen, in der ihre individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die, neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart, eine künstlerische Leistungshöhe erreicht (BFH Urteil vom 26. Mai 1971 IV 280/65, BStBl. II 1971, 703; vom 03. Februar 1977 IV R 112/72, BStBl. II 1977, 459; vom 14. August 1980 IV R 9/77, BStBl. II 1981, 21; vom 02. Dezember 1980 VIII R 32/75, BStBl. II 1981, 170, alle Entscheidungen zum früheren § 34 Abs. 4 EStG ).
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