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Rechtsprechung
   BFH, 14.09.1989 - IV R 122/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,7250
BFH, 14.09.1989 - IV R 122/88 (https://dejure.org/1989,7250)
BFH, Entscheidung vom 14.09.1989 - IV R 122/88 (https://dejure.org/1989,7250)
BFH, Entscheidung vom 14. September 1989 - IV R 122/88 (https://dejure.org/1989,7250)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 207/85

    Zur Aufzeichnungspflicht von Bewirtungskosten bei Überschußrechnung

    Auszug aus BFH, 14.09.1989 - IV R 122/88
    Ausgehend von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 1988 III R 20/85 (BFHE 152, 509, BStBl II 1988, 613) und vom 10. März 1988 IV R 207/85 (BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611) bejaht das FG zwar grundsätzlich die Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG auch für diejenigen Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

    Mit der vom FG zugelassenen Revision macht das FA geltend, das FG sei vom Urteil in BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611 abgewichen.

    Der erkennende Senat hat bereits im Urteil in BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 10. Januar 1974 IV R 80/73 (BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211) zur Frage der Aufzeichungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG in sog. Bagatellfällen Stellung genommen.

  • BFH, 26.02.1988 - III R 20/85

    Gesonderte Belegablage genügt nicht der Aufzeichnungspflicht bei Bewirtungskosten

    Auszug aus BFH, 14.09.1989 - IV R 122/88
    Ausgehend von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 1988 III R 20/85 (BFHE 152, 509, BStBl II 1988, 613) und vom 10. März 1988 IV R 207/85 (BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611) bejaht das FG zwar grundsätzlich die Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG auch für diejenigen Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

    Es ist nämlich anerkannt, daß die Aufzeichnungen periodisch und zeitnah geführt werden müssen (Urteil in BFHE 152, 509, BStBl II 1988, 613).

  • BFH, 10.01.1974 - IV R 80/73

    Getrennte Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen für Geschäftsfreunde nach § 4 …

    Auszug aus BFH, 14.09.1989 - IV R 122/88
    Der erkennende Senat hat bereits im Urteil in BFHE 152, 528, BStBl II 1988, 611 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 10. Januar 1974 IV R 80/73 (BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211) zur Frage der Aufzeichungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG in sog. Bagatellfällen Stellung genommen.

    Demgegenüber hat der Senat im Urteil in BFHE 111, 111, BStBl II 1974, 211 des näheren dargelegt, daß sich der Gesetzgeber für eine formstrenge Lösung entschieden habe, welche nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls abhebe, sondern mit einem auf das Typische zugeschnittenen formalen Kriterium arbeite.

  • BFH, 26.02.2004 - IV R 50/01

    Angabe der Teilnehmer und des Anlasses einer Bewirtung trotz Schweigepflicht …

    Diese besonderen Aufzeichnungspflichten gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch in sog. Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 14. September 1989 IV R 122/88, BFH/NV 1990, 495), und zwar auch, soweit es die Ermittlung von Sonderbetriebsausgaben eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft betrifft.
  • BFH, 24.03.2026 - VIII R 6/24

    Zur Aufzeichnungspflicht für die Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers eines …

    Rn. 19 aaa) Nach der Rechtsprechung des BFH zu Geschenk- und Bewirtungsaufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG, für die ebenfalls die Aufzeichnungspflicht des § 4 Abs. 7 EStG gilt, kann auch in sogenannten Bagatellfällen bei Freiberuflern, die --wie der Kläger-- ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, von den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG nicht abgesehen werden (…vgl. etwa BFH-Urteile vom 13.05.2004 - IV R 47/02, BFH/NV 2004, 1402, unter II.1.a; vom 14.09.1989 - IV R 122/88, BFH/NV 1990, 495, m.w.N.).
  • BFH, 12.08.2004 - V R 49/02

    Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten

    Auch in Fällen mit wenigen Bewirtungsbelegen entspreche es der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Urteil vom 14. September 1989 IV R 122/88 (BFH/NV 1990, 495), dass Bewirtungsaufwendungen besonders aufgezeichnet werden müssten.

    Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten auch in Bagatellfällen (BFH-Urteile in BStBl II 2004, 502; vom 14. September 1989 IV R 122/88, BFH/NV 1990, 495).

  • BFH, 13.05.2004 - IV R 47/02

    Bewirtungskosten; Fortbildungskosten

    In ständiger Rechtsprechung hat der erkennende Senat entschieden, dass auch in sog. Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, von den besonderen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG hinsichtlich der Bewirtungskosten nicht abgesehen werden kann (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. September 1989 IV R 122/88, BFH/NV 1990, 495, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 10.09.1998 - XIV 151/95

    Fehlerhafte Buchungen auf gesondertem Bewirtungskonto

    Er hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass sich weder nach absoluter Zahl noch unter Anwendung von Prozentsätzen allgemein gültige Grenzen festlegen ließen, die einen der Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG unterliegenden Normalfall von einem nicht aufzeichnungspflichtigen Bagatellfall trennen sollen (vgl. BFH-Urteil vom 14.09.1989 IV R 122/88, BFH/NV 1990, 495).

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 14.09.1989 IV R 122/88, a.a.O., zu Recht betont hat, kann eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers vom Gericht nicht deshalb korrigiert werden, weil der Steuerpflichtige bzw. dessen Prozessbevollmächtigter die gefundene Lösung rechtspolitisch für falsch hält.

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