Rechtsprechung
| BFH, 21.05.1970 - IV R 131/68 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Bezahlung einer Vergütung für den Anteil eines vorzeitig aus einer Personengesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafters am Geschäftswerts des Unternehmens durch Erhalt einer über dem Buchwert seines Kapitalkontos liegenden Abfindung
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 99, 526
- DB 1970, 2250
- BStBl II 1970, 740
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BFH, 18.01.1967 - I 77/64
Möglichkeit der Abschreibung eines für einen erworbenen Geschäftswert gezahlten …
Auszug aus BFH, 21.05.1970 - IV R 131/68
Der Geschäftswert bestehe allein in der begründeten Überzeugung Dritter, der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens werde wegen des guten Rufes, des Kundenkreises, der Absatzorganisation und ähnlicher Vorteile höher sein als bei Betrieben, denen diese Vorzüge fehlten (so zutreffend BFH-Urteil I 77/64 vom 18. Januar 1967, BFH 88, 198, BStBl III 1967, 334). - BFH, 10.11.1960 - IV 62/60 U
Aktivierung der an einen vorzeitig ausscheidenden Gesellschafter für künftige …
Auszug aus BFH, 21.05.1970 - IV R 131/68
Die übrigen viermal 20.000,00 DM brauchten die Steuerpflichtigen nicht zu aktivieren, vgl BFH-Urteil IV 62/60 U vom 10. November 1960, BFH 72, 251, BStBl III 1961, 95. - BFH, 02.05.1961 - I 33/60 S
Zahlung eines Mehrbetrags für einen entsprechenden Anteil am Geschäftswert für …
Auszug aus BFH, 21.05.1970 - IV R 131/68
Das Finanzgericht (FG) ging zwar von dem allgemein anerkannten Grundsatz aus, daß Abfindungen an einen ausscheidenden Gesellschafter, die den Nennwert des Kapitalkontos und den Wert der anteiligen stillen Reserven überstiegen, regelmäßig bei den verbleibenden Gesellschaftern als Aufwendung für den Erwerb eines Geschäftswerts zu aktivieren seien, Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) I 33/60 S vom 2. Mai 1961, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 73 S. 267 (BFH 73, 267), BStBl III 1961, 365.
- BFH, 31.07.1974 - I R 226/70
Einheitliche Gewinnfeststellung - Gesellschaftsanteil - Erwerber eines …
Auch im Falle vorzeitigen Ausscheidens eines Gesellschafters ist anzunehmen, daß in der den Buchwert seines Kapitalkontos und seinen Anteil an den stillen Reserven übersteigenden Abfindung nicht eine Vergütung für entgehende Gewinnansprüche, sondern für den Anteil des Ausgeschiedenen am Geschäftswert enthalten ist, sofern ein entsprechender Geschäftswert festgestellt ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 1970 IV R 131/68, BFHE 99, 526, BStBl II 1970, 740).Denn, wie der IV. Senat des BFH in dem Urteil vom 21. Mai 1970 IV R 131/68 (BFHE 99, 526, BStBl II 1970, 740) dargelegt hat, ist auch im Falle vorzeitigen Ausscheidens zunächst zu prüfen, ob in der Abfindung eine Vergütung für den Anteil des Ausgeschiedenen am Geschäftswert des Unternehmens bezahlt wird, wofür eine Vermutung spricht.
In dem BFH-Urteil IV R 131/68 ist ausgeführt, daß ein Abzug als Betriebsausgabe nur in Betracht kommen kann, wenn festgestellt ist, daß weder stille Reserven noch ein Geschäftswert vorgelegen haben.
Abgesehen hiervon hat die spätere Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 2. Mai 1961 I 33/60 S, BFHE 73, 267, BStBl III 1961, 365; IV R 131/68) in jenen beiden früheren Entscheidungen Sonderfälle erblickt, gegen deren rechtliche Würdigung Vorbehalte gemacht wurden.
Denn selbst wenn das Ausscheiden vorzeitig gewesen wäre, könnte, wie dargelegt, die Entscheidung nicht anders ausfallen (vgl. BFH-Urteil IV R 131/68).
- BFH, 12.06.1975 - IV R 129/71
Ausscheiden eines Gesellschafters - KG - Übergang eines Gesellschaftsanteils - …
Nur wenn und soweit festgestellt ist, daß ein Geschäftswert nicht oder nicht in voller Höhe der Leistungen des übernehmenden Gesellschafters besteht, können diese Leistungen als Betriebsausgaben sofort abgezogen werden (vgl. z. B. Urteile des BFH vom 31. Juli 1974 I R 226/70, BFHE 113, 428, BStBl II 1975, 236; vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50; vom 21. Mai 1970 IV R 131/68, BFHE 99, 526, BStBl II 1970, 740).a) Bringt der erwerbende Gesellschafter vor, die über den Buchwert des Kapitalkontos hinausgehende Abfindung sei ein Entgelt dafür, daß der ausscheidende Gesellschafter vorzeitig aus der Gesellschaft ausgeschieden und diesem dadurch Gewinnansprüche entgangen seien, so kann -- wenn ein Geschäftswert vorhanden ist -- dieser Umstand, wie das FG zu Recht erwähnt, den sofortigen Abzug eines Teils der Abfindung als Betriebsausgabe nicht rechtfertigen, und zwar schon deshalb nicht, weil die künftigen Gewinnansprüche gerade Inhalt und Ausdruck eines Geschäftswerts sind (BFH-Urteil IV R 131/68).
b) Auch der Einwand, der Ausscheidende habe nach dem Gesellschaftsvertrag keinen Anspruch auf ein Entgelt für seinen Anteil am Geschäftswert gehabt, kann nicht dazu führen, daß die Abfindung nicht als Gegenleistung für einen Geschäftwert angesehen wird (BFH-Urteil IV R 131/68; ferner BFH-Urteil vom 27. Mai 1964 IV 280/63, HFR 1964, 375).
- BFH, 05.10.1989 - IV R 107/88
Erforderlichekeit einer getrennten Zurechnung für die Besteuerung - Übernahme der …
Für Fälle dieser Art hat der Senat schon im Urteil vom 21. Mai 1970 IV R 131/68 (BFHE 99, 526, 530, BStBl II 1970, 740, 742) ausgesprochen, es sei entscheidend, daß der ausscheidende Gesellschafter tatsächlich eine Abfindung für seinen Anteil am Geschäftswert erhalten habe.Daran hat der BFH auch später festgehalten; vgl. z. B. Urteil in BFHE 141, 148, BStBl II 1984, 584, in dem in Anknüpfung an BFHE 99, 526, BStBl II 1970, 740 für einen - mit dem Streitfall nicht vergleichbaren - Sonderfall (Zahlung einer Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden, wenn der Ausscheidende auch bei nicht vorzeitigem Ausscheiden keinen Anspruch auf Beteiligung am Geschäftswert hatte) erkannt wurde, daß keine Anschaffungskosten für den anteiligen Geschäftswert vorlagen.
- BFH, 11.07.1973 - I R 126/71
Personengesellschaft - Ausscheidender Gesellschafter - Abfindung - Buchwert der …
Das gilt auch dann, wenn stille Reserven und/oder ein Geschäftswert nicht vorhanden sind, d. h. ihr Fehlen objektiv feststeht (BFH-Urteil vom 21. Mai 1970 IV R 131/68, BFHE 99, 526, BStBl II 1970, 740: Ausscheiden und Abfinden eines lästigen Gesellschafters). - BFH, 08.12.1976 - I R 215/73
Geschäftswert eines Unternehmens - Verwertung der indirekten Methode - Schätzung …
Dieses Vorgehen des FG entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 21. Mai 1970 IV R 131/68, BFHE 99, 526, BStBl II 1970, 740; vom 5. August 1970 I R 180/66, BFHE 100, 89, BStBl II 1970, 804; vom 11. Juli 1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50, und vom 31. Juli 1974 I R 226/70, BFHE 113, 428, BStBl II 1975, 236). - BFH, 10.08.1978 - IV R 54/74
Abfindung - Handelsgeschäft - Stiller Gesellschafter - Aufhebung des …
Für die Auflösung eines stillen Gesellschaftsverhältnisses im vorstehenden Sinne hält der Senat an seinen gegenteiligen Ausführungen in den Urteilen vom 27. Mai 1964 IV 280/63 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964 S. 375 - HFR 1964, 375 -) und vom 21. Mai 1970 IV R 131/68 (BFHE 99, 526, BStBl II 1970, 740) nicht mehr fest. - BFH, 30.03.1989 - I R 130/85
Vorliegen eines getrennt zu bilanzierenden abschreibungsfähigen Wirtschaftsgutes …
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Handelsgesellschaft aus und zahlen der oder die verbleibenden Gesellschafter eine Abfindung, die höher ist als der Buchwert des Gesellschaftsanteils, also höher als das Kapitalkonto des ausgeschiedenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens, so spricht, wie der BFH wiederholt entschieden hat (vgl. Urteile vom 21. Mai 1970 IV R 131/68, BFHE 99, 526, BStBl II 1970, 740; vom 31. Juli 1974 I R 226/70, BFHE 113, 428, BStBl II 1975, 236; vom 10. August 1978 IV R 54/74, BFHE 126, 185, BStBl II 1979, 74; vom 25. Januar 1979 IV R 56/75, BFHE 127, 32, 34, BStBl II 1979, 302; vom 7. Juni 1984 IV R 79/82, BFHE 141, 148, BStBl II 1984, 584), eine widerlegbare, tatsächliche Vermutung dafür, daß die bilanzierten materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens stille Reserven enthalten oder daß nicht bilanzierte immaterielle Einzelwirtschaftsgüter oder ein originärer Geschäftswert vorhanden sind, an denen der ausgeschiedene Gesellschafter teilhatte. - FG Köln, 24.04.1996 - 12 K 3228/91
Verdeckte Einlage einer schuldrechtlichen Position in eine GmbH
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