Rechtsprechung
| BFH, 20.10.1983 - IV R 131/81 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 12.10.1988 - X R 2/86
Wechselseitige Ehegatten-Arbeitsverträge
Dementsprechend hat der BFH in den bisher entschiedenen Fällen wechselseitige Arbeitsverträge zwischen Ehegatten nicht anerkannt und zwar nicht nur wechselseitige Arbeitsverträge, nach denen jeweils die volle Arbeitskraft geschuldet wurde (Urteil vom 26. Februar 1969 I R 165/66, BFHE 95, 44, BStBl II 1969, 315), sondern auch wechselseitige Teilzeitarbeitsverträge (Urteile vom 20. Oktober 1983 IV R 131/81, nicht veröffentlicht - n.v -, und vom 20. Mai 1988 III R 51/85, nv). - BFH, 20.05.1988 - III R 51/85
Voraussetzungen für das Vorliegen von Betriebsausgaben
In dem nicht veröffentlichten Urteil vom 20. Oktober 1983 IV R 131/81 hat der BFH ausgesprochen, daß wechselseitige Arbeitsverträge zwischen Ehegatten nicht den zwischen Fremden üblichen Vereinbarungen entsprechen und deshalb ertragsteuerlich nicht anerkannt werden können, wenn beide Ehegatten Inhaber von in Nachbarorten gelegenen Lebensmittelgeschäften sind und jeder Ehegatte im Betrieb des anderen als Arbeitnehmer beschäftigt ist; dabei hat der BFH als unerheblich angesehen, ob der jeweilige Arbeitnehmer- Ehegatte tatsächlich seine volle Arbeitskraft dem jeweiligen Arbeitgeber-Ehegatten zur Verfügung gestellt hat. - FG Baden-Württemberg, 06.11.2003 - 8 K 462/98
Gegenseitige Arbeitsverhältnisse zwischen approbierten miteinander verheirateten …
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Betriebsinhaber im Betrieb des anderen mit seiner vollen Arbeitskraft oder nur in geringerem Umfange mitarbeitet (vgl. BFH, Urt. v. 12. Oktober 1988 a.a.O.; Urt. v. 20. Mai 1988 -III R 51/85-, BFH/NV 1989, 19 und Urt. v. 20. Oktober 1983 -IV R 131/81- JURIS - sowie FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24. Januar 1996 - 1 K 1961/95-. - FG Saarland, 06.07.1993 - 1 K 41/93
Einkommensteuer; wechselseitiges Ehegatten-Arbeitsverhältnis zwischen Apotheker …
Dementsprechend hat der BFH in den bisher entschiedenen Fällen wechselseitige Arbeitsverträge zwischen Ehegatten nicht anerkannt, und zwar nicht nur wechselseitige Arbeitsverträge, nach denen jeweils die volle Arbeitskraft geschuldet wurde (Urteil vom 26. Februar 1969 I R 165/66, BStBl II 1969, 315), sondern auch wechselseitige Teilzeitarbeitsverträge (Urteile vom 20. Oktober 1983 IV R 131/81, nicht veröffentlicht - n.v. -, und vom 20. Mai 1988 III R 51/85, n.v.).
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