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| BFH, 28.03.1985 - IV R 146/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Abweichen eines Gewinnverteilungsbeschlusses von der in einem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gewinnverteilung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80
Gewinnverteilung bei Personengesellschaften
Auszug aus BFH, 28.03.1985 - IV R 146/83
Der Senat ist auf die Rückbeziehung einer geänderten Gewinnverteilung zuletzt in seinem Urteil vom 7. Juli 1983 IV R 209/80 (BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53) eingegangen. - BFH, 04.08.1983 - IV R 79/83
Bei einer Veranlagung unter Nachprüfungsvorbehalt ist eine Abweichung von der …
Auszug aus BFH, 28.03.1985 - IV R 146/83
Der Senat hat zur Streitfrage bereits in seinem Urteil vom 4. August 1983 IV R 79/83 (BFHE 139, 137, BStBl II 1984, 6) Stellung genommen.
- FG Rheinland-Pfalz, 08.04.2025 - 3 K 1088/23
Bilanzberichtigung nach Bestandskraft: Keine Änderung nach § 129 AO bei …
Rn. 17 II. Im Streitfall steht einer Bilanzberichtigung zum 31. Dezember 2018 entgegen, dass der verfahrensgegenständliche Feststellungsbescheid für das Jahr 2018 - der nach § 181 Abs. 1 AO einem Steuerbescheid gleichgestellt ist (BFH-Urteil vom 28. März 1985 - IV R 146/83, BFH/NV 1986, 710 Rn. 8) - nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht geändert werden kann. - BFH, 17.03.1987 - VIII R 7/84
Möglichkeit zum Abweichen von der Steuererklärung bei einer Festsetzung unter dem …
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt entschieden hat (Urteile vom 4. August 1983 IV R 79/83, BFHE 139, 137, BStBl II 1984, 6; vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, 308, BStBl II 1985, 428; vom 28. März 1985 IV R 146/83, BFH / NV 1986, 710; vom 18. April 1986 VI R 51 /83, BFH / NV 1986, 715), besteht nach dem Sinn und Zweck des § 164 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 keine Veranlassung, die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut einschränkend dahin auszulegen, daß bei einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nicht oder jedenfalls nur ausnahmsweise von der Steuererklärung (z. B. bei deren offenbarer Unrichtigkeit) abgewichen werden dürfe.
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