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| BFH, 26.09.1996 - IV R 17/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 28.11.1995 - I 34/92
- BFH, 26.09.1996 - IV R 17/96
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BFH, 13.03.1986 - IV R 176/84
Betriebsveräußerung wegen dauernder Berufsunfähigkeit
Auszug aus BFH, 26.09.1996 - IV R 17/96
Von der durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 eingeführten Bezugnahme auf den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der dauernden Berufsunfähigkeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesen Begriff eigenständig ausgelegt (BFH-Urteile vom 18. August 1981 VIII R 25/79, BFHE 134, 548, BStBl II 1982, 293, [BFH 18.08.1981 - VIII R 25/79] und vom 13. März 1986 IV R 176/84, BFHE 146, 399, BStBl II 1986, 601 [BFH 13.03.1986 - IV R 176/84]).Entsprechend hat der Senat eine Betriebsveräußerung wegen dauernder Berufsunfähigkeit auch dann angenommen, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb wegen seines die berufliche Tätigkeit ausschließenden Gesundheitszustandes zunächst befristet verpachtet und nach Erlangung der Gewißheit, daß er dauernd unfähig bleiben werde, den Betrieb wieder selbst zu übernehmen, veräußert (BFH in BFHE 146, 399, [BFH 13.03.1986 - IV R 176/84] BStBl II 1986, 601 [BFH 13.03.1986 - IV R 176/84]).
Obwohl nach der Rechtsprechung des BFH eine privatärztliche Bescheinigung zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit i. S. des § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG ausreicht (Urteile in BFHE 134, 548, [BFH 18.08.1981 - VIII R 25/79] BStBl II 1982, 293 [BFH 18.08.1981 - VIII R 25/79] und in BFHE 146, 399, [BFH 13.03.1986 - IV R 176/84] BStBl II 1986, 601 [BFH 13.03.1986 - IV R 176/84]), sind die vorgelegten befristeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht geeignet, den Nachweis dauernder Berufsunfähigkeit zu erbringen.
- BFH, 18.08.1981 - VIII R 25/79
Auslegung des Begriffs der dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne des § 16 Abs. 4 …
Auszug aus BFH, 26.09.1996 - IV R 17/96
Von der durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 eingeführten Bezugnahme auf den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der dauernden Berufsunfähigkeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesen Begriff eigenständig ausgelegt (BFH-Urteile vom 18. August 1981 VIII R 25/79, BFHE 134, 548, BStBl II 1982, 293, [BFH 18.08.1981 - VIII R 25/79] und vom 13. März 1986 IV R 176/84, BFHE 146, 399, BStBl II 1986, 601 [BFH 13.03.1986 - IV R 176/84]).Der BFH hat daher den erhöhten Freibetrag selbst für den Fall anerkannt, daß ein selbständiger Gerüstbauer seinen Betrieb wegen einer Erkrankung des Schultergelenks veräußert und -- als gelernter Gärtner -- anschließend einen Blumeneinzelhandel eröffnet hat (BFH in BFHE 134, 548, [BFH 18.08.1981 - VIII R 25/79] BStBl II 1982, 293 [BFH 18.08.1981 - VIII R 25/79]).
Obwohl nach der Rechtsprechung des BFH eine privatärztliche Bescheinigung zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit i. S. des § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG ausreicht (Urteile in BFHE 134, 548, [BFH 18.08.1981 - VIII R 25/79] BStBl II 1982, 293 [BFH 18.08.1981 - VIII R 25/79] und in BFHE 146, 399, [BFH 13.03.1986 - IV R 176/84] BStBl II 1986, 601 [BFH 13.03.1986 - IV R 176/84]), sind die vorgelegten befristeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht geeignet, den Nachweis dauernder Berufsunfähigkeit zu erbringen.
- FG Rheinland-Pfalz, 01.06.1994 - 1 K 2299/90
Einkommensteuer; Betriebsaufgabe wegen dauernder Berufsunfähigkeit
Auszug aus BFH, 26.09.1996 - IV R 17/96
Zu Unrecht berufen sich die Kläger ferner auf das rechtskräftige Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 1. Juni 1994 1 K 2299/90 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 72).
- FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2008 - 2 K 2140/07
Nachweiserbringung bei dauernder Berufsunfähigkeit i.S.v. § 16 Abs. 4 EStG
Von daher reichten bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1995 grundsätzlich aussagekräftige (fach-)ärztliche Bescheinigungen zur Nachweisführung aus (vgl. BFH, Urteil vom 26. September 1996 IV R 17/96, BFH/NV 1997, 224 m.w.N.; zum Ganzen auch FG Saarland, Beschluss vom 5. Januar 1998 1 V 286/97, EFG 1998, 654). - FG Sachsen-Anhalt, 10.07.2014 - 1 K 536/08
Ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG eines aus der Veräußerung eines …
Insbesondere hat er nicht etwa seine bisherige Berufstätigkeit fortgesetzt (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1996 IV R 17/96, BFH/NV 1997, 224 für den Fall eines Arztes, der seine Allgemeinpraxis veräußert und 18 Monate später eine Facharztpraxis eröffnet). - FG Münster, 30.05.2008 - 12 K 3905/05
Ankauf, Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen; Gewinnermittlung
Vielmehr hätte es vor dem Hintergrund, dass die Wohnmobilvermietung nach dem vorzeitigen Ausscheiden des Kl. aus den Diensten der Finanzverwaltung fortgesetzt wurde, eines konkreten Vortrags bedurt, inwieweit die Betriebsaufgabe durch körperliche oder geistige Beeinträchtigungen veranlasst war (vgl. zum notwendigen Veranlassungszusammenhang u. a. BFH-Urteil vom 26.09.1996 IV R 17/96, BFH/NV 1997, 224).
- FG Düsseldorf, 20.02.2002 - 16 K 5432/99
Betriebsveräußerung; Freibetrag; Berufsunfähigkeit; Zumutbare Tätigkeit - …
Rn. 23 a) Vor der durch das JStG 1996 eingeführten Bezugnahme auf den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der dauernden Berufsunfähigkeit hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesen Begriff eigenständig ausgelegt (BFH-Urteile vom 18. August 1981 VIII R 25/79, BFHE 134, 548, BStBl II 1982, 293; vom 13. März 1986 IV R 176/84, BFHE 146, 399, BStBl II 1986, 601; vom 6. September 1996 IV R 17/96, BFH/NV 1997, 224). - FG Saarland, 05.01.1998 - 1 V 286/97
Einkommensteuer; Nachweis der Berufsunfähigkeit bei Betriebsveräußerung
Von daher reichen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1995 grundsätzlich aussagekräftige (fach-)ärztliche Bescheinigungen zur Nachweisführung aus (vgl. BFH, Urteil vom 26. September 1996 IV R 17/96, BFH/NV 1997, 224 m.w.N.). - FG Niedersachsen, 08.10.1997 - IX 738/91
Beurteilung der Aufgabe einer Durchgangsarztpraxis; Voraussetzungen an die …
Rn. 21 Sowohl der Umstand, daß der Kläger ab Januar 1985 in anderer Form als Arzt arbeitete (jetzt als Arzt für allgemeine Medizin; vgl. zur "gleichen Berufstätigkeit" Urteil des BFH vom 26. September 1996 IV R 17/96, BFH/NV 1997, 224, 225), als auch die kurzzeitige (ca. 6 Monate) Unterbrechung der ärztlichen Tätigkeit fallen bei einer freiberuflichen Arbeit wie der hier zu beurteilenden Arzttätigkeit deshalb nicht ins Gewicht, weil der Kläger wie bereits dargestellt ausweislich des sofort wieder erzielten Umsatzes auch in seinem neuen Wirkungsfeld als Allgemeinarzt von einer wesentlichen vermögensmäßigen Grundlage seiner bis zum 1. Juli 1984 betriebenen Arztpraxis, nämlich von seinem an seine Person geknüpften Praxisnamen und Ruf, weiterhin profitieren konnte.
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