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Rechtsprechung
   BFH, 26.03.1985 - IV R 187/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,7317
BFH, 26.03.1985 - IV R 187/84 (https://dejure.org/1985,7317)
BFH, Entscheidung vom 26.03.1985 - IV R 187/84 (https://dejure.org/1985,7317)
BFH, Entscheidung vom 26. März 1985 - IV R 187/84 (https://dejure.org/1985,7317)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.03.1980 - IV E 2/80

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Abschreibungsgesellschaft - Streitwert - …

    Auszug aus BFH, 26.03.1985 - IV R 187/84
    In Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (z. B. Beschluß vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520, mit weiteren Nachweisen) der Streitwert nach der vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkung zu schätzen.
  • BFH, 09.05.1979 - I E 1/79

    Gewinnfeststellung - Aufhebung des Feststellungsbescheides - Streitwertberechnung

    Auszug aus BFH, 26.03.1985 - IV R 187/84
    Denn da nur der Kläger als einer von mehreren Gesellschaftern der ehemaligen Gesellschaft Klage erhoben und Revision eingelegt hat, kann im Hinblick darauf, daß gemäß § 13 Abs. 1 GKG für die Bemessung des Streitwerts nur die sich für den jeweiligen Kläger ergebende Bedeutung der Sache maßgeblich ist, nur die vermutliche einkommensteuerrechtliche Auswirkung für den Kläger berücksichtigt werden (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1979 I E 1/79, BFHE 128, 23, BStBl II 1979, 608).
  • BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05

    Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert

    Bei Klage nur eines Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist der Streitwert nach der Rechtsprechung des Senats aber lediglich von dem Betrag zu berechnen, um den der Gewinnanteil des klagenden Gesellschafters zu vermindern wäre (…Senatsbeschlüsse vom 19. November 1996 IV B 98/95, BFH/NV 1997, 432, und vom 26. März 1985 IV R 187/84, BFH/NV 1987, 316).
  • BFH, 13.12.2000 - IV B 33/00

    Änderung der Streitwertfestsetzung

    Hat nur ein (ehemaliger) Gesellschafter im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung die Aufhebung des Feststellungsbescheides begehrt, so ist der diesem Gesellschafter zugerechnete Gewinnanteil Bemessungsgrundlage für die Streitwertberechnung (BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1979 I E 1/79, BFHE 128, 23, BStBl II 1979, 608, und vom 26. März 1985 IV R 187/84, BFH/NV 1987, 316).
  • FG Baden-Württemberg, 22.04.1996 - 9 K 236/92

    Sonstige Bezüge einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft (KG) aus Anteilen …

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  • FG Hessen, 07.11.2002 - 7 K 2143/02

    Anspruchsberechtigter auf Prozesszinsen bei Steuererstattungsansprüchen

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 19.11.1996 - IV B 98/95

    Möglichkeit der Einlegung einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz

    Bei Klage nur eines Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist der Streitwert lediglich von dem Betrag zu berechnen, um den dessen Gewinnanteil zu vermindern wäre (Senatsbeschluß vom 26. März 1985 IV R 187/84, BFH/NV 1987, 316).
  • FG Baden-Württemberg, 23.09.1987 - XII K 227/86

    Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen i.R.v. Schätzungsveranlagungen bei den …

    Dementsprechend ist ein Steuerbescheid nicht schön allein deswegen nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (vgl. auch Urteil des BFH vom 27. April 1978 IV R 187/84, BStBl II 1979, 89 [BFH 27.04.1978 - IV R 187/74] ).
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